Sichtverbindung nach Außen

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Guten Tag zusammen,

    bei einem Büroarbeitsplatz (3 Personenbüro) der vor 03.12.2016 fertiggestellt wurde, bestand eine Sichtverbindung nach außen (2 Fenster in ausreichender Größe).

    Später wurde eine Feuerschutztreppe gebaut (Gerüst), diese wurde auf 3 Meter höhe vom Boden mit Metallplatten verbaut, so dass sie nicht überklettert werden kann. Beide Fenster des Büros sind nun direkt hinter der Feuerschutztreppe und der Verblendung mit lichtundurchlässigen Metallplatten. Man schaut nun also aus dem Fenster in den ca 4 Meter tiefen Feuerschutzturm, der 3 Meter hoch lichtundurchlässig verbaut ist. Diese Platten reichen im Büro ca bis auf 2 Meter höhe vom Boden in 4 Meter tiefe (siehe Bilder).

    Lasst uns den Tageslichtquotienten mal ausblenden.

    Die ASR macht keine Aussagen zur Sichtverbindung.

    Früher galt, dass die Sichtverbindung mindestens 1/10 der Raumgrundfläche betragen muss.

    Wie schätzt ihr die Sachlage hier ein?

    Ist hier eine ausreichende Sichtverbindung gegeben?

    Ich sehe es so, dass in den Bereichen, in denen ich auf diese Platten schaue, keine Sichtverbindung nach außen gegeben ist.

    In den Bereichen weiter oben, wo man den Himmel sehen kann oder das Gebäude dahinter, sehe ich die Sichtverbindung als gegeben an.

    Von meinem Arbeitsplatz aus gesehen, teilt sich die Fensterfläche dann auf. Nur noch ca. 1,32 qm Fensterfläche dient als Sichtverbindung. Bei dem Rest der Fensterfläche sehe ich nur diese Platten in 4 Meter tiefe. Die Raumgrundfläche beträgt ca 15 qm. Damit wären es weniger als 1/10 der Raumgrundfläche.

    Ich finde keine konkreten Regelungen zur Sichtverbindung.

    Im Baurecht für Wohnungen gilt, dass eine Sichtverbindung bedeutet, dass auf einer Höhe von 1,20 m in eine Tiefe von 6 Meter geblickt werden kann. Das wäre hier nicht gegeben. Ich weiß aber nicht ob man diese Info aus dem Baurecht zur Begriffsbestimmung einer Sichtverbindung auf den Sichtverbindungsbegriff im Arbeitsrecht übertragen kann.

    Wie würdet Ihr den Sachverhalt in Bezug auf die Sichtverbindung beurteilen?

    Außerdem bitte ich um Einschätzung bezüglich der Ausnahmeregelung aus der Arbeitsstättenverordnung:

    Anhang 3.4 (3)

    "Räume, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden sind oder mit deren Einrichtung begonnen worden war und die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllen, dürfen ohne eine Sichtverbindung nach außen weiter betrieben werden, bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden."

    Hier war es ja aber so, dass generell eine Sichtverbindung bestand, die allerdings durch die Baumaßnahme 2019 beeinträchtigt wurde oder erst weg gefallen ist. Das ist ja schon etwas ganz anderes, als wenn vor 2016 nie eine Sichtverbindung da gewesen wäre.

    Zusammengefasst besteht das Büro also schon seit Sommer 2016. Es bestand eine Sichtverbindung, diese wurde 2019 beeinträchtigt/ist weggefallen.

    Was meint ihr rechtlich dazu?

    Und eben eure Meinung zur Frage ob hier eine Sichtverbindung nach außen nach dem Stand der Technik bejaht werden kann.

    Achso, ich habe noch vergessen, dass die SIFA von den BAD boys sagt, sie misst mal den Tageslichtquotienten, aber alles andere würde keine Rolle spielen.

    Viele Grüße und vielen Dank.

    Basty

    6 Mal editiert, zuletzt von bastyoje (16. Februar 2020 um 23:03)

  • ANZEIGE
  • Hallo Basty,

    war ein paar Tage nicht häufig online. Habe ich deine Vorstellung hier im Forum überlesen?

    Gruß

    Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

  • Hallo Andy, sorry, ich habe mich noch gar nicht vorgelstellt. Was genau möchtest du denn wissen?

    Ich kann dir nur sagen, dass ich ein Arbeitnehmer mit Arbeitsschutzproblemem bin und außerdem rechtlich interessiert und gewillt DInge auch gegen Widerstände durchzusetzen.

    Was sagt ihr zu dem Turm und der Aussicht in Sachen Sichtverbindung?

    4 Mal editiert, zuletzt von bastyoje (14. Februar 2020 um 22:13)

  • Die Treppe würde ja bestimmt nicht ohne Grund verbaut. Es sieht so aus als wäre sie ein Provisorium bzw. nur für eine Übergangszeit aufgebaut. Das würde ich zunächst einmal abklären.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ANZEIGE
  • Sieht aus wie ein Provisorium, ist aber keins.

    Dieser zweite bauliche Rettungsweg wird dort stehen bis das Haus in einigen Jahren hoffentlich abgerissen wird.

    Das soll ganz genau so bleiben.

    Die freie Sichtverbindung muss mindestens 1/10 der Raumgrundfläche betragen, das ist der Stand der Technik.

    Man könnte die Platten ja grün anmalen, dann hätte man den Blick ins Grüne.

    Darum geht es aber nicht.

    Ich bitte um Infos was eine Sichtverbindung konkret ausmacht.

    Wenn das da eine Sichtverbindung nach außen darstellt, wären Dachoberlichter ja auch eine Sichtverbindung nach außen. Ist das denn der Fall?

    Oder man könnte als Schlauerle ja auch einen Bildschirm installieren der ein Kamerabild von außen projeziert.

    Würdest du, Michael, das dann auch als Sichtverbindung nach außen bezeichnen?

    Hier ist es also so, dass bis zu einer Höhe von knapp über 2 Meter vom Boden keine horizontale Sichtverbindung nach außen besteht. Zumindest nicht mehr als 4 Meter Tiefe.

    Ist denn eine Sichtverbindung nach Außen auch gegeben, wenn man z. B. 40 cm hinter dem Fenster eine Hauswand hat, Michael?

    In diesem Sinne.

    Basty

  • Mir persönlich wäre der zweite Rettungsweg wichtiger als die Sichtverbindung nach außen.

    Schon mal in einem Einkaufscenter gewesen? Dort dürfte es viele Arbeitsplätze geben, die auch keine Sichtverbindung nach außen haben.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,

    ob eine Sichtverbindung nach außen vorhanden ist oder nicht, hängt ja auch von den baulichen Gegebenheiten ab. In einem Einkaufscenter oder Supermarkt ist es einfach nicht möglich, jeden Arbeitsplatz mit Fenstern auszustatten. Den Leuten, die dort arbeiten, ist dies aber bekannt. Die Situation ändert sich ja in der Regel nicht.

    Anders sieht aber aus, wenn bis vor kurzem eine Sichtverbindung nach außen möglich war und plötzlich für ein oder wenige Büros nicht mehr, für die Nachbarbüros aber schon.

    Wie sieht es denn in dem Zusammenhang mit dem Thema psychische Belastungen aus?

    Viele Grüße,

    Klaus

  • ANZEIGE
  • Ja, leider ist das Thema "Sichtverbindung nach außen" sehr allgemein formuliert.

    Die Sicht nach außen hast du, da ein Fenster eingebaut ist.

    Tageslichtquotient könnte ein Argument sein, ich muss aber anhand der Bilder sagen, dass Du wohl im unteren Wertebereich dennoch eine Erfüllung erzielst.

    Vielleicht solltest Du den konstruktiven Vorschlag von transparenten Elementen kommunizieren. Der Schutz gegen Übersteigen wäre dennoch gegeben und der Lichteintrag ggf. höher um es den Büronutzern angenehmer zu gestalten.

    Die Aussicht wird dadurch aber auch nicht besser werden.

  • Hallo zusammen, ich habe recherchiert und hier nun die relevanten Info's zur Sichtverbindung!

    Lieber Michael, du hast nicht recht. Denn es gibt einen Stand der Technik, und der gilt, eine private Meinung.

    Die ASR 7/1 (ALT), die von 1976 bis 2013 als galt, kann auch heute noch als Orientierungswerte zum Stand der Technik angesehen werden.

    Dort heißt es ja u.a. unter 2.4:

    "Für Räume mit einer Grundfläche bis zu 600 m2 soll die Gesamtfläche der Sichtverbindungen 1/10 der Raumgrundfläche betragen."

    und unter 2.3 b):

    "Als Sichtverbindung vorgesehene Fenster sollen mindestens eine Höhe von 1,25 m und eine Breite von 1,00 m haben."

    Bei der Recherche die ich soeben vorgenommen habe, bin ich nun glücklicherweise sogar auf noch detailliertere Informationen gefunden. Und zwar über die BG Regel 131-1 und die DGUV Information 215-211.

    Dort heißt es auf Seite 15 zu diesem Bild:

    pasted-from-clipboard.png

    "Die hoch liegenden Fenster ersetzen aber keine Fenster mit Sichtverbindung nach außen."

    Und auf Seite 30 heißt es z.B.:

    "Neben ausreichend großen lichtdurchlässigen Flächen sollten für eine gute Sichtverbindung nach außen auch folgende Maße berücksichtigt werden: Brüstungshöhe, Höhe der Unterkante des durchsichtigen Teils eines Fensters über dem Raumfußboden, je nach überwiegender Tätigkeit im Sitzen oder Stehen zwischen 0,85 m und 1,25 m"

    Quellen:

    https://www.umwelt-online.de/recht/arbeitss…r/131_1_ges.htm

    DGUV Information 215-211 - Tageslicht am Arbeitsplatz - leistungsfördernd und gesund Die Handlungshilfe für die betriebliche Praxis (bisher: BGI/GUV-I 7007), https://www.arbeitssicherheit.de/schriften/doku…014332%2C1.html

    https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm/LaRoKoGewO_56/ges/ASR7_1/cont/LaRoKoGewO.ASR7_1%2Ehtm


    Und weiter gehts:

    https://www.google.com/url?sa=t&rct=j…ttzV4KOGcrpUdAM


    "- Sichtverbindung muss unmittelbar ins Freie führen [...],

    - Die Tiefe des Hofes oder Atriums orthogonal zur Fassade muss mindestens 6 m betragen.

    - Die als Sichtverbindung vorgesehenen Öffnungen und Materialien müssen eine verzerrungsfreie und farbneutrale Durchsicht ermöglichen."

    Soviel mal zum Stand der Technik. Und damit auch zur Anforderung nach Sichtverbindung...

  • ANZEIGE