Sicherheitsdatenblätter (Archivierungsfristen)

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  • Hallo Pascal,

    kein Problem, alles gut.

    Wenn ihr nicht allzuviele SDB habt, bzw. die PDFs archiviert, würde ich die Dateien freiwillig länger aufbewahren. Es kommt vor, dass die Aufsichtspersonen der BGn bei Berufskrankheitenverdachtsanzeigen weit in die Vergangenheit des Beschäftigten recherchieren müssen und auch SDB anfragen, die älter als 10 Jahre sind. Hat man nichts anzubieten, weil die 10-Jahresfrist abgelaufen ist, hat das keine Konsequenzen, aber man kann den Leuten mit alten Daten vielleicht auch mal aus der Patsche helfen.

    Gruß,

    Thomas.

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • Praxistipp: Ist aufgrund der vorhandenen Gefährdung ein Expositionsverzeichnis für Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B im Betrieb zu führen, dann empfiehlt es sich, die Sicherheitsdatenblätter der zum Verzeichniseintrag gehörenden Gefahrstoffe genau so lange aufzubewahren wie das Verzeichnis selbst (40 Jahre ab Ende der Exposition).

  • Sicherheitsdatenblätter - Aufbewahrungsfristen

    • laufende Aktualisierung erforderlich, letztes Datenblatt für nicht mehr verwendete Stoffe 10 Jahre
    • Empfehlung: bei CMR- und TOST-Stoffen mindestens 40 Jahre

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

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  • Hier noch ein Überblick zu wichtigen Aufbewahrungsfristen im Arbeitsschutz

    https://www.arbeitsschutz-portal.de/multimedia/pdf…yp=pdf&cid=7197

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Aufbewahrungsfrist für SDB = 10 Jahre.

    Nicht ganz korrekt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der SDB ist in Artikel 36 der REACH Verordnung zu finden und dort kann man lesen: "Jeder Hersteller, Importeur, nachgeschaltete Anwender und Händler trägt sämtliche gemäß dieser Verordnung für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zusammen und hält sie während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder des Gemischs zur Verfügung."

    => solange ein Produkt verwendet wird sind die zugehörigen SDB zu archivieren und dann noch 10 Jahre nach letzter Verwendung.

    Auf die Archivierungsdauer von CMR Stoffen wurde ja schon hingewiesen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.