GB Mutterschutz

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  • Tach zusammen,

    mal ne Frage. Ich bin gerade dabei, eine GB gem. Mutterschutzgesetz zu erstellen. Versorgungsbetrieb in der chem. Industrie. Jetzt haben wir in unserem Betrieb mehrere versch. Arbeitsplätze mit unterschiedlichen Tätigkeiten. Sagen wir mal, Arbeitsplatz 1 mit Tätigkeit 1-5, Arbeitsplatz 2 mit Tätigkeit 1-5 usw. Wenn ich jetzt die verschiedenen Arbeitsplätze durchforste nach Gefährdungen für schwangere Frauen und finde, sagen wir mal, auf jedem Arbeitsplatz eine Tätigkeit, die die Beschäftigung einer schwangeren Frau oder stillenden Mutter auf diesem Arbeitsplatz ausschließt, dann muss ich doch nicht alle anderen Tätigkeiten des jeweiligen Arbeitsplatzes weiter beurteilen, wenn z.B. Tätigkeit 1 sowieso schon ein Ausschlusskriterium ist, oder?

    MfG

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  • Hallo

    Auch wenn Tätigkeit 1 schon ein Ausschlusskriterium wäre, solltest du alle anderen Gefährdungen dennoch mit bewerten. Du bewertest den Arbeitsplatz mit all seinen möglichen Gefährdungen für schwangere Mitarbeiterinnen und nicht nur alleine eine Tätigkeit.

    Ich würde hier konkret alles aufnehmen.

    Gruß Martin

  • Hallo,

    ich würde auch alles aufnehmen. Geht ja nicht darum ein Beschäftigungsverbot auszusprechen(das wäre die letzte Alternative) sondern wenn möglichkeit eine Anpassung der Tätigkeiten(vom AG veranlasst) das kein Verbot ausgesprochen werden muss.

    Wenn Tätigkeit 1 eine Beschäftigung als schwangere ausschliesst, können ja die Tätigkeiten 2-5 vlt ausgeübt werden und der Arbeitsplatz wird so angepasst das Tätigkeit 1 nicht ausgeführt werden muss.

    Mfg

    Jens

    Man kann den Menschen das schwimmen beibringen, schwimmen müssen Sie allerdings selbst. 8)

  • Hi,

    ich würde mir die Fachexpertise des Arbeitsmediziners einholen.

    Ich habe gesehen, dass Du offensichtlich in der chemischen Industrie tätig bist. Da halte ich die medizinische Beratung für absolut erforderlich.

    lg

    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • dann muss ich doch nicht alle anderen Tätigkeiten des jeweiligen Arbeitsplatzes weiter beurteilen,

    Die Inhalte der bisherigen MuSchArbV sind in das Gesetz integriert und die einzelnen Punkte den aktuellen EU-Vorgaben angepasst. Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen müssen eine unverantwortbare Gefährdung (durch Gefahrstoffe, Biostoffe, physikalische oder mechanische Einwirkungen usw.) ausschließen.

    Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für alle Arbeitsplätze ist unabhängig

    ob dort Frauen beschäftigt werden.

    https://www.baua.de/DE/Themen/Arbe…hutzgesetz.html

    https://www.bgrci.de/fileadmin/BGRC…efahrstoffe.pdf

    ich würde mir die Fachexpertise des Arbeitsmediziners einholen

    Würde ich Dir auch dringend empfehlen.

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

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  • Hallo

    sucht Euch ein Vorlage der bezirksregierung raus und füllt diese für die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung aus. Ergänzt unter Anmerkungen: Bei der Meldung einer Schwangerschaft wird eine anlassabhängige Gefährdungsbeurteilung erstellt.

    Q.

  • und finde, sagen wir mal, auf jedem Arbeitsplatz eine Tätigkeit, die die Beschäftigung einer schwangeren Frau oder stillenden Mutter auf diesem Arbeitsplatz ausschließt, dann muss ich doch nicht alle anderen Tätigkeiten des jeweiligen Arbeitsplatzes weiter beurteilen, wenn z.B. Tätigkeit 1 sowieso schon ein Ausschlusskriterium ist, oder?

    Du musst jeden Arbeitsplatz mit jeder Tätigkeit bewerten. In Deinem beschriebenen Fall kann die werdende Mutter nicht unverändert an dem Arbeitsplatz weiter arbeiten, aber man könnte ja regeln, dass dort nur Tätigkeiten ausgeführt werden, die schwangere ohne Gefährdung durchführen können. Ziel muss sein, die schwangere oder stillende Frau möglichst lange aber trotzdem geschützt weiter arbeiten zu lassen. Das geht oft durch Umstellung der Tätigkeiten. Nur wenn es absolut keine Alternative gibt, kommt ein Beschäftigungsverbot in Betracht. Dieses kann auch als Teilzeitverbot verfügt werden, also nur für einen bestimmten Zeitanteil ihrer üblichen Arbeitszeit, wenn eben nicht genügend sichere Arbeit vorhanden ist.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.