Beauftragungen erneuern nach Führungskräfte wechsel

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard
  • Hallo zusammen,


    mir stellt sich grade die Frage, ob nach einem Führungskräftewechsel die Beauftragungen erneuert werden müssen? Gibt es hierzu eine gesetzliche Regelung?


    Vielen Dank schon mal vorab.

    Mehr zum Arbeitsschutz, dann abonniere meinen WhatsApp Kanal

  • ANZEIGE
  • Die Frage stellt sich mir nicht.


    Der neue Kollege bekommt einen Arbeitsvertrag, in dem die Pflichten auch im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz festgehalten werden. Sollte das nicht im Arbeitsvertrag stehen, gibt es zusätzliche Vereinbarungen.


    Außerdem bekommt er selbst eine erste allgemeine Unterweisung, ob Führungskraft oder nicht. Darin lernt er die speziellen Belange seines Arbeitsbereiches kennen.


    Der Rest geht über die Einarbeitung in seinen Arbeitsplatz.


    Nebenbei gilt, was wir hier immer wieder traurig betonen müssen:

    Wenn der neue Kollege bockt oder/und die Geschäftsleitung die Belange des Arbeitsschutzes nicht unterstützt, hilft auch kein Gesetz.

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • Das würde mich aber nun auch mal interessieren.
    Ende März bekommen wir einen neuen GF. Muss er die ganzen Befähigungen der Führungskräfte nun neu ausstellen oder sind die auch mit Unterschrift des alten GF noch gültig?

    Let the music be your master

  • Hallo zusammen,


    mir stellt sich grade die Frage, ob nach einem Führungskräftewechsel die Beauftragungen erneuert werden müssen? Gibt es hierzu eine gesetzliche Regelung?


    Vielen Dank schon mal vorab.


    Das würde mich aber nun auch mal interessieren.
    Ende März bekommen wir einen neuen GF. Muss er die ganzen Befähigungen der Führungskräfte nun neu ausstellen oder sind die auch mit Unterschrift des alten GF noch gültig?

    Die sind auch ohne Unterschrift des neuen GF noch gültig.

    Eine Ernennung/Berufung zu einer bestimmten Tätigkeit (Brandschutzbeauftragter o.ä.) ist bis zum Widerruf gültig.


    Ähnlich verhält es sich ja mit Zusätzen zum Arbeitsvertrag. Solche bleiben ja ebenfalls bestehen, bis ein Widerruf erfolgt.


    So lange sind die Rechte und Pflichten bindend.

  • ANZEIGE
  • Ehm, ich muss da mal kurz einhaken.

    Das Thema kam bei mir auch auf zwecks GF-Wechsel in den Tochtergesellschaften eines Unternehmens in Bezug auf die Bestellung von Sifa oder SiB, Benennung von EH und BSH usw. Hatte die selbe Einstellung dazu wie ihr. Wurde dann entsprechend belehrt.

    Muss dazu nochmal kramen, aber das Ergebnis war, dass diese gesamten Dokumente personenbezogen sind. Wenn es also einen personellen Wechsel gibt, sind diese anzupassen.

  • Ehm, ich muss da mal kurz einhaken.

    Das Thema kam bei mir auch auf zwecks GF-Wechsel in den Tochtergesellschaften eines Unternehmens in Bezug auf die Bestellung von Sifa oder SiB, Benennung von EH und BSH usw. Hatte die selbe Einstellung dazu wie ihr. Wurde dann entsprechend belehrt.

    Muss dazu nochmal kramen, aber das Ergebnis war, dass diese gesamten Dokumente personenbezogen sind. Wenn es also einen personellen Wechsel gibt, sind diese anzupassen.

    Auch wenn ich mal wieder zugeben muss, kein Anwalt zu sein und meine Aussage hier nicht rechtsverbindlich sein kann:


    Solche Dokumente werden zwar von einer Person unterzeichnet. Diese agiert aber letztendlich im Rahmen ihrer Befugnisse als Unternehmer. Dementsprechend bleibt ein Störfallbeauftragter ein Störfallbeauftragter für das Unternehmen - auch wenn die GF wechselt. Denn unterschrieben hat zwar der ehemalige GF Müller, beauftragt hat aber tatsächlich das Unternehmen.


    In diesem Sinne

    Der Michael


    PS: ...anders sieht es natürlich aus, wenn die neue GF nach dem Motto "Neue Besen kehren gut!" alles umkrempeln möchte...

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

    Einmal editiert, zuletzt von MichaelD ()

  • ANZEIGE
  • Guten Morgen

    Wenn der GF wechselt behalten alle Dokumente ihre Gültigkeit. Es muss keine Neuerstellung/Beauftragung erfolgen. Wären ja auch die Arbeitsverträge betroffen, wenn der scheidende GF diese mit Unterschrieben hat.

    Gruß Martin



  • KomNet-Dialog 42548


    Titel: Endet die Beauftragung nun mit Wechsel des Unternehmers bzw. mit Wechsel der beauftragenden Führungskraft?


    Gruß

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

  • Kann ich mir irgendwie nicht vorstellen.

    Ich habe das Thema mal mit einem Arbeitsrichter besprochen, und der sagte mir das alle Beauftragungen und Bestellungen von Geschäftsführerwechseln unberührt bleiben.

    Genauso wie Arbeitsverträge, die ja sonst auch alle ungültig werden würden, nur weil der GF oder Vorstandsvorsitzende o.ä. ersetzt werden.


    Von daher bin ich (ohne rechtsverbindlichkeit) der Meinung das Beauftragungen und Bestellungen nicht erneuert werden müssen.

    Stellt euch mal vor, der Werksleiter bei Schaeffler in Herzogenaurach wird ersetzt und darf dann erstmal 7500 Arbeitsverträge, plus Anzahl "X" an Beauftragten neu bestellen usw. nur weil der neue Chef vor Ort ist und das Unternehmen vertritt...Würde keinen Sinn ergeben.


    Anders verhält es sich natürlich wenn die Rechtsform geändert wird, oder umfirmiert oder Übernommen von Konkurent o.ä. Dann muss natürlich alles auf das neue Unternehmen angepasst werden, weil es das alte Unternehmen ja nicht mehr gibt, und damit die Rechtsgrundlage aller Verträge nichtig ist.

  • ANZEIGE
  • Ich habe das Thema mal mit einem Arbeitsrichter besprochen, und der sagte mir das alle Beauftragungen und Bestellungen von Geschäftsführerwechseln unberührt bleiben.

    Dann kannst (oder der Herr Arbeitsrichter) ja auch bestimmt sagen, wo es geschrieben steht. Damit wäre dann die Frage des Kollegen auch beantwortet.


    Gruß

    Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

  • Dann kannst (oder der Herr Arbeitsrichter) ja auch bestimmt sagen, wo es geschrieben steht. Damit wäre dann die Frage des Kollegen auch beantwortet.


    Gruß

    Andy

    Sicher nicht. Nicht jede mögliche Situation kann, ist oder wird in gesetzlichen Vorlagen definiert. Die Interpretation dieser ist dann eben genau die Aufgabe der Richter.


    Mir ist allerdings keine andere Interpretation bekannt, die meiner in Beitrag #9 genannten widerspricht.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Vielen Dank für die rege Teilnahme an der Diskussion.


    Ich sehe diese wie folgt nun:


    1. Beauftragungen und Bestellungen erneuern bei einem GF/FK wechsel ist nicht nötig, da der Mitarbeitende seine Tätigkeit nicht ändert bzw. für das Unternehmen tätig ist. Der GF/FK hat dies auch im Auftrag des Unternehmers unterzeichnet.

    Klar wenn der neue GF/FK dies aber dennoch möchte kann er gerne alle Beauftragungen und Bestellungen erneuern. Eine Bestellung bzw. Beauftragung ist solange gültig bis diese Wiederaufrufen worden ist oder die fachliche Voraussetzung nicht mehr vorhanden ist z.B. Gefahrgutbeauftragter - Fortbildung alle fünf Jahre.


    Für mich hat von Vornhinein eine neue Bestellung bzw. Beauftragung keinen Sinn gemacht.


    2. Bei der Pflichtenübertragung (Übertragung der Unternehmerpflichten im Arbeitsschutz) sehe ich das wie folgt, eine Anpassung kann für einen neuen GF/FK sinnvoll sein, da er hier die Pflichten im Arbeitsschutz delegiert. Vielleicht möchte er andere delegieren, da er selber aktiver in dem Bereich sein will.

    Mehr zum Arbeitsschutz, dann abonniere meinen WhatsApp Kanal

    Einmal editiert, zuletzt von Stefan_ ()

  • ANZEIGE
  • Also hier das versprochene Update:


    Es gibt hier keine Grundsatzentscheidung oder schriftliche Rechtsgrundlage ob eine Bestellung zum XY-Beauftragten nach einem Geschäftsführerwechsel neu aufgesetzt werden muss, oder nicht.

    Im Optimalfall wird dieser Sachverhalt bereits bei der Bestellung geklärt und schriftlich fixiert, dann sind alle Parteien auf der sicheren Seite.

    Im Streitfall sind das Einzelfallentscheidungen, die bei Bedarf vom Arbeitsgericht geklärt werden müssen.

  • @ KomNet-Dialog 42548


    " Das gleiche gilt bei Unternehmerwechseln: jeder Arbeitgeber entscheidet für sich, wie er die Arbeitgeberpflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz und den Verordnungen wahrnehmen und organisieren will. Danach kann die Beauftragung geeigneter Personen erfolgen. So bleibt es ihm auch freigestellt, die bestehende Organisation erst einmal zu übernehmen, aber auch dies muss schriftlich mitgeteilt werden. "

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Hallo Stefan,


    danke für das Feedback. |?


    Gruß Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!