TRBA 250 nicht beachtet - 150000 Euro Strafe

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  • https://www.rechtsdepesche.de/…zfHq_pNU6RBxvLn_wIeDqY-ss


    Der beste Satz: Der beklagte Arzt und seine Helferinnen waren sich untereinander einig, die seit August 2006 vorgesehene TRBA 250 nicht zu berücksichtigen. ....

    Ein Stich mit Folgen Auszubildende infiziert sich durch Nadelstich: Arzt muss 150.000€ zahlen

    Als sich eine ehemalige Auszubildende bei der Blutabnahme in den Finger sticht und sich mit Hepatitis C ansteckt, zieht diese vor Gericht. Dem Arzt stehe dabei keine Berufung auf das Haftungsprivileg zu. Der Grund: Er überließ die Verletzung der angehenden Ärztin dem Zufall.


    Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat im Juli 2017 einen niedergelassenen Arzt zu einer Schmerzensgeldstrafe von 150.000€  verurteilt. Der Arzt habe sich nicht an die gesetzlichen Sicherheitsanforderungen mit spitzen und scharfen Gegenständen gehalten. Die Klage wurde von einer ehemaligen Auzubildenden erhoben, infolge eines Unfalls beim Probearbeiten in der Praxis, der sich im Mai 2011 ereignete.

    Missachtung der Sicherheitsbestimmungen seitens des Arztes

    Der beklagte Arzt und seine Helferinnen waren sich untereinander einig, die seit August 2006 vorgesehene TRBA (Technische Regelung für biologische Arbeitsstoffe) 250 nicht zu berücksichtigen. Darin heißt es, dass spitze oder scharfe medizinische Instrumente durch geeignetere Arbeitsgeräte zu ersetzen sind, um eine höhere Sicherheit zu gewähren. Dazu zählen insbesondere Sicherheitskanülen, mit der eine Nadel nach ihrer Benutzung sofort einhändig gesichert werden kann. Beim Beklagten wurden, anstelle der sicheren Kanülen, konventionelle Nadeln mit einem sogenannte Recappinggefäß zur Entsorgung verwendet.


    Die am 29.12.2014 erhobene Klage vor dem Arbeitsgericht Bamberg wurde abgewiesen. Hiergegen richtete sich die Berufung der Klägerin. Diese habe ihren Arbeitgeber gebeten, ihr solche Sicherheitskanülen zur Verfügung zu stellen, da sie in ihrer bisherigen Ausbildung lediglich mit diesen gearbeitet habe. Stattdessen erhielt sie lediglich die Anweisung, Handschuhe zu tragen. Bei der Blutentnahme eines mit Hepatitis C erkrankten Patienten stach sie sich mit der Nadel in den Finger – mit schwerwiegenden Konsequenzen. Sie steckte sich beim Patienten mit Hepatitis C an und erlitt als Folge der Interferontherapie zudem rheumatoide Arthritis. Demnach leide sie unter Bewegungseinschränkungen, Gelenkschmerzen, Schwindel, Herzrasen sowie Schlaf- und Konzentrationsstörungen. Ferner riefen die Symptome auch Trauer und Depressionen bei der Auzubildenden aus. Aufgrund der ihr gegen die Schmerzen verschriebenen Medikamente könne sie sich auch den Wunsch einer Schwangerschaft nicht erfüllen.

    Unfallversicherung greift nicht

    Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg und ist begründet, da der Beklagte die arbeitsrechtlichen Schutzmaßnahmen zugunsten der Klägerin missachtet habe. Auch das Haftungsprivileg des § 104 SGB VII greift nicht. Normalerweise schützt dieses den Arbeitgeber und seine Kollegen vor den Schadensersatzansprüchen eines bei einem Unfall verletzten Arbeitnehmers. Auf dieses Privileg könne sich der Beklagte jedoch in diesem Fall nicht berufen. Dies liegt daran, dass der Beklagte laut des LAG Nürnberg den Arbeitsunfall durch sein Verhalten, also durch den Verzicht auf sichere Arbeitsmaterialien, mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt und damit billigend in Kauf genommen habe.

    Einem Arbeitgeber obliegt es, dafür Sorge zu tragen, dass die zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel den Unfallverhütungsbestimmungen entsprechen. In diesem Fall wurden in der Praxis des Beklagten immer noch die herkömmlichen Nadeln verwendet und nicht die seit 2008 vorgeschriebenen Sicherheitskanülen. Recappinggefäße waren aus Sicherheitsgründen eigentlich verboten. Dass die Arbeitsgegenstände nicht den Sicherheitsvorkehrungen entsprechen war dem Beklagten bewusst, er nahm somit ein Verletzungsrisiko der Klägerin in Kauf. Ebenso war auch die Hepatitis C-Erkrankung des Patienten bereits bekannt. Zwar habe der Arzt der Klägerin nicht direkt den Auftrag zur Blutentnahme gegeben, da diese üblicherweise per Computer erfolge, jedoch kam die Klägerin in diesem Fall als einzige medizinische Fachkraft dafür in Frage. Auch dies war dem Arbeitgeber bewusst. Der Beklagte sei somit zum Schadensersatz von 150.000€ verpflichtet. Die gegen die Entscheidung eingeworfene Nichtzulassungsbeschwerde beim BAG (Az.: 8 AZN 614/17) wurde im Dezember 2017 abgewiesen.

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...


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    Mike

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  • Der beklagte Arzt und seine Helferinnen waren sich untereinander einig, die seit August 2006 vorgesehene TRBA 250 nicht zu berücksichtigen. ....

    Ich würde hier nicht von bedingtem Vorsatz sprechen . Für mich war das schon Absicht.

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • bist Du Richter?

    War mal ne einige Zeit Schöffe.

    Einzelheiten vom Prozess?

    Nein nur die hier im Beitrag und der Verlinkung erhaltenen Informationen.

    Das ist meine persönliche Einschätzung.

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Tip von mir aus eigener Lebenserfahrung!


    ,, Vor Gericht und auf dem Meer.........."


    Da nützen eigene Einschätzungen wenig. :saint:


    Nichts füt ungut!

    Mit freundlichen Grüssen aus Braunschweig!


    Hans-Jürgen

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  • Einschätzungen

    Ich hätte "Meinung" schreiben sollen (~~)

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Moin....


    Naja. Ich würde nicht soweit gehen, als dass ich sagen würde dass es Vorsatz ist.

    Aber ich kenne einige "Kollegen" meiner Frau (die Chefin im Medizinischen Bereich ist). Die sitzen teilweise auf einem dermaßen hohen Ross dass es einem schwindlig wird.

    Da werden einfachste Regeln aus dem Bereich Hygiene komplett außer acht gelassen (Handschuhe werden da schonmal gerne den ganzen Vormittag getragen und kurz vor der Pause ausgezogen, oder Handschuhe werden rumgedreht (JA, ECHT!), oder auch Watterollen durch den Thermodesinfektor gejagt, zu weiteren Verwendung).... Ich könnte da den ganzen Tag weitermachen...


    Die sehen einfach nicht ein, dass solche Regeln auch für sie als "Götter in Weiß" gelten. Ich "betreue" die Praxis meiner Frau natürlich nebenher und so kam mein Chef vor einigen Jahren auch noch auf die glorreiche Idee sich auf dem Gebiet auch auszutoben und sich Aufträge zu holen und mich diese abarbeiten zu lassen.

    Ich bekam so mit zwei Zahnärzten zu tun (äußerst widerwillig, zum Glück sind die nach einem Jahr wieder gegangen).

    Die haben sich ÜBERHAUPT nichts sagen lassen. Dieses ganze Regelwerk gilt nur für andere, nicht aber für sie. Sie machen das so wie immer, und das ist auch gut so.

    Und die beschäftigen sich auch nicht damit. Die haben wenn sie schon viel machen ein paar Formblätter von der Kammer ausgedruckt, abgelegt und das wars.

    Und die Helferinnen sind sowieso alle doof und sollen sich nicht so anstellen.


    Das ist auch mit ein Grund warum die Arztpraxen derzeit verstärkt Hygienebegehungen durch die zuständigen Kammer bekommen und eine entsprechende Dokumentation vorlegen müssen.


    Und hier hats mal, aus meiner Sicht den "Richtigen" getroffen. Wobei ich das Urteil noch recht "milde" finde. Wenn ich die Infos aus dem Urteil rausziehe, stellt es sich für mich so dar, als wäre die angehende Ärztin nicht mehr berufsfähig, weil dieses Ars****** auf das mindeste was die TRBA hergibt, BEWUSST verzichtet hat. Wenn dem tatsächlich so wäre, hätte ich eigentlich ein deutliches MEHR an Urteil (Schließung Praxis, Berufsverbot, höhere Strafzahlung, Rente oder so etwas) erwartet.

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    Mike

    Einmal editiert, zuletzt von Mike144 ()

  • Für mich war das schon Absicht.

    Bist Du dem Link zum bedingten Vorsatz gefolgt? Dort ist doch die Erklärung zu finden, denn die Richter unterscheiden da deutlich und Absicht liegt hier nicht vor, denn der Arzt wollte nicht bewusst, dass sich die Mitarbeiterin sticht und infiziert.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ich bekam so mit zwei Zahnärzten zu tun

    Die Landeszahnärztekammer in BW sieht das aber durchaus anders.


    https://lzk-bw.de/zahnaerzte/praxisfuehrung/arbeitsschutz/


    Das ist auch mit ein Grund warum die Arztpraxen derzeit verstärkt Hygienebegehungen durch die zuständigen Kammer bekommen und eine entsprechende Dokumentation vorlegen müssen.

    Das macht Sinn.

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
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  • Die Landeszahnärztekammer in BW sieht das aber durchaus anders.

    Ja... Die Kammer sieht das schon als "wichtig" an... aber halt nunmal die Zahnärzte nicht unbedingt. Und genau von der LZK spreche ich... ;)


    Der Leitfaden von denen ist nichtmal schlecht.

    Bei der leitdenden FASI von denen habe ich mir schon verschiedene Weiterbildungen angetan (Hygienemodule 1-4 + einige weitere). Die gehören (meiner Meinung nach) schon zu den ziemlich GUTEN Veranstaltern auf dem Gebiet.

    War sehr "witzig" als ich mich dann als FASI zu erkennen gegeben habe (hat sich aus einer Frage mit anschließender Diskussion ergeben). Wir hatten dann recht viel Spaß miteinander während des Seminartages (ja wirklich, nicht ironisch).

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    Mike