Wegeunfall - Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

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  • Hallo zusammen,


    ein Mitarbeiter fährt von der betrieblichen Weihnachtsfeier nach Hause. Es kommt zu einem Unfall ohne Fremdbeteiligung. Unerlaubt entfernt er sich vom Unfallort. Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Verunfallte.

    Er hat später starke Schmerzen und wird ärztlich behandelt.


    Frage ? Wird die Berufsgenossenschaft den Unfall anerkennen.

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

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  • Ich wage den Blick in die Kristallkugel, und sage ganz klar: Nein.


    Begründung: Auch wenn die Weihnachtsfeier eine innerbetriebliche Veranstaltung ist, ist sie in der Freizeit, und nicht während der bezahlten Arbeitszeit. Außerdem ist die Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier freiwillig und kann nicht angeordnet werden.


    "Versichert ist nur der, der seiner versicherten Tätigkeit während seiner Arbeitszeit nachgeht, oder einen Auftrag von seinem Vorgesetzten erhält" (freie Wortwahl)

    Ergo: Bei einem Unfall in der Freizeit (oder auch in der Pausenzeit) ist der Mitarbeiter nicht über die BG versichert.

  • Ich wage den Blick in die Kristallkugel, und sage ganz klar: Nein.


    Begründung: Auch wenn die Weihnachtsfeier eine innerbetriebliche Veranstaltung ist, ist sie in der Freizeit, und nicht während der bezahlten Arbeitszeit. Außerdem ist die Teilnahme an einer betrieblichen Weihnachtsfeier freiwillig und kann nicht angeordnet werden.

    Da liegst du falsch.....


    https://www.bghm.de/bghm/press…-und-versicherungsschutz/

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

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  • Hallo Zusammen,


    ich weiß nicht warum immer wieder solche Fragen gestellt werden!

    Ob ein Arbeitsunfall/Wegeunfall von der BG anerkannt wird entscheidet einig die BG o. Gerichte.

    Mit freundlichen Grüssen aus Braunschweig!


    Hans-Jürgen

  • Unfall auf Rückweg von Betrieblicher Feier mit Verletzung ist eigentlich klar geregelt seitens Anerkennung durch BG. Unfallflucht ist im Strafrecht angesiedelt und hat mit Anerkennung als Wegeunfall nichts miteinander zu tun.

    Gruß Martin

  • Hallo,


    da wären die genauen Umstände interessant.


    hmm unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist eine Straftat.

    Da brauch die Kasko-Versicherung auch nicht zahlen.


    Dann gibt es den Bestand der "tätigen Reue" innerhalb von 24std sich selbst zu melden,

    was die Strafe mildern könnte.


    Andererseits könnte man auch sagen der Unfall der unter "normalen" Umständen ein

    Wegeunfall wäre, hat sich vor der noch zu ermittelten Strafttat ereignet.


    Würde eine Unfallanzeige erstellen und dann die Entscheidung der BG abwarten.

    (Bauchentscheidung) denke aber hier gibts einige die es besser Wissen.


    Mfg

    Jens


    Ps: Ich war mal auf einem Seminar von der BGHM da wurden ca 20 Fälle durchgesprochen ob es zur Anerkennung eines Wege/Arbeitsunfall gekommen ist. Die Trefferquote lag bei unter 50%.

    Man kann den Menschen das schwimmen beibringen, schwimmen müssen Sie allerdings selbst. 8)

  • Ich hab eine Frage:

    Als ich meinen Arbeitsunfall hatte und im Krankenwagen saß, fragte man mich , ob ich was getrunken habe... hatte ich natürlich nicht und dem Test zugestimmt.


    Wenn er sich nun nachts vom Unfallort entfernt. Und 10 Stunden später zum D arzt geht... Ist es dann für die BG nicht von Interesse, ob er alkoholisiert war? Würde dann nicht ein Selbstverschulden vorliegen?


    Ich würde aus dem Bauch heraus denken, dass es abgelehnt werden könnte, gerade da es eine Feier war...


    Oder seh ich das falsch?

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  • Das ist im Artikel den kelte gepostet hat sehr detailliert beschrieben...

  • "Der Unfallversicherungsschutz umfasst bei einer Gemeinschaftsveranstaltung alle Tätigkeiten, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind – Tanzen oder Kegeln zum Beispiel. Soweit der Genuss von alkoholischen Getränken auf einer Gemeinschaftsveranstaltung üblich ist, führt dieser Umstand grundsätzlich nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes. Es sei denn, der Versicherte ist zu keiner „Arbeit“ mehr fähig oder der Alkoholgenuss bildet die rechtlich allein wesentliche Ursache des Unfalls"


    das kann nach einigen Stunden evt nicht mehr bewiesen werden... Ich nehme an, es wird eine Streiterei vor Gericht

  • ... Ist es dann für die BG nicht von Interesse, ob er alkoholisiert war? Würde dann nicht ein Selbstverschulden vorliegen?

    ....

    Eigentlich nicht, denn §7 des SGB 7, Absatz 2 lautet: "Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus."

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • ich glaube man kann das auch nicht pauschal beantworten.

    Ich habe in meiner alten Stelle 2 Unfalluntersuchungen erlebt. Die Fragestellung der BG ließ darauf schließen, dass sie nicht unbedingt zahlen wollten.

    Es hängt sicher auch von der Schadensschwere ab... ein gebrochener Finger ist was anderes als das Leben im Rollstuhl.

    Aus meiner Erfahrung: je höher der Schaden-also auch die Kosten, umso mehr wehrt sich die BG.


    Prinzipiell schlage ich jedoch immer vor, den Unfall sofort zu melden. Bei Meldung an die Polizei bekommt man eine Tagebuchnummer, die ist auch für die Kasko ganz gut.

  • Hallo Zusammen,


    ich weiß nicht warum immer wieder solche Fragen gestellt werden!

    Ob ein Arbeitsunfall/Wegeunfall von der BG anerkannt wird entscheidet einig die BG o. Gerichte.

    Moin,

    da möchte ich widersprechen. Der gepostete Link war für den Fragesteller (und sicher auch Dritte) hilfreich. Wir wollen uns doch hier gemeinsam unterstützen und helfen.


    Just my 0,02$


    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

  • Hi,


    danke für den Link, so gut hätte ich das nicht zusammenfassen können. ;)

    Ich möchte da ganz besonders auf den letzten Absatz hinweisen:

    Unser VD verhält sich genau so und beendet derartige Veranstaltung immer offiziell bei Verlassen der Veranstaltung.

    Eine weitere Teilnahme an der Veranstaltung ist damit eigenwirtschaftlich.


    Hardy

    Multiple exclamation marks are true sign of a diseased mind.
    (Terry Pratchett)
    Too old to die young (Grachmusikoff)

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  • Das entscheidet immer der zuständige Unfallversicherungsträger bzw. in letzter Instanz ein Gericht!


    Hier mal so als Anmerkung aus dem Alltag.

    Ich hatte auch schon die "Fälle", wo die Mitarbeiter vom Durchgangsarzt wieder kommen und mit mitteilten, dass der DG-Arzt sagte, dass es sich nicht um einen Arbeits- oder Wegeunfall handelt. Eine solche Aussage ist natürlich totaler Quatsch. Ergo... immer die Unfallanzeige machen!

  • ich weiß nicht warum immer wieder solche Fragen gestellt werden!

    Ob ein Arbeitsunfall/Wegeunfall von der BG anerkannt wird entscheidet einig die BG o. Gerichte.

    Mir ging es nur um Eure Meinungen und ob bei den Kollegen schon mal ein vergleichbarer Fall stattgefunden hat.

    Die Unfallmeldung ist an die BG gesendet. Warten wir mal ab.

    Ich werde Euch zu gegebener Zeit informieren wenn Interesse besteht.

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Bei einem Unfall in der Freizeit (oder auch in der Pausenzeit) ist der Mitarbeiter nicht über die BG versichert.

    Wenn man jedoch in der Pause arbeitet, z.B. ein Lagermitarbeiter lädt noch den LKW zu Ende ab?