GBU Betreiber

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Hallo,

    vielleicht kann ja einer oder mehrere hier im Forum etwas Licht ins Dunkle bringen.

    Muss ein "Betreiber" der nicht als Arbeitgeber fungiert eine Gefährdungsbeurteilung für Maschinen oder Anlagen machen?

    Hintergrund ist dieser:

    Meine Firma hat Maschinen gekauft und läßt dort über einen Dienstleister mit diesen Maschinen arbeiten.

    Die Räume wurden von einem Drittanbieter angemietet und stehen dem Dienstleister für seine Tätigkeiten mit unseren Maschinen zur Verfügung.

    Meine Firma versteht sich für die Maschinen als "Betreiber" da er sich hier für die Beschaffung der Maschinen bzw. Reparaturen/Wartungen/ Prüfungen dieser (nicht durch uns eher durch den Hersteller) verantwortlich zeigt.

    Muss unsere Firma eine GBU erstellen?

    In dem Arbeitsschutzgesetz oder Betriebssicherheitsverordnung wird immer nur der Begriff "Arbeitgeber" verwendet, der wir aber nicht sind, da keine eigenen Leute von uns mit den Maschinen arbeiten.

    Muss meine Firma ggf. zusammen mit dem Dienstleister eine GBU durchführen?

    Bislang habe ich zu dem Thema nur einen Artikel aus dem "Sicherheitingenieur" gefunden. Weitere Kommetare bzw. Meinungen wären aber hilfreich.

  • ANZEIGE
  • Nochmal kurz zusammengefasst, wie ich es verstanden habe.

    1) Ihr habt die Maschinen gekauft und damit Eigentümer

    2) Diese Maschinen stehen in einer von euch angemieteten Halle.

    3) An dieser Maschine arbeiten ausschließlich externe Mitarbeiter.

    4) Ihr kümmert euch um die Wartung, Instandhaltung und Reparatur der Maschinen.

    Dann bin ich ganz spontan bei §8 ArbSchG "Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber", was ich so auslegen würde:

    Die externen Mitarbeiter werden in eurem Betrieb beschäftigt! Es sind eure Maschinen, in eurer (gemieteten) Halle und sie werden zum Erreichen eures Betriebsziels eingesetzt.
    Das keine Beschäftigten von euch vor Ort sind spielt keine Rolle.


    Ihr als Eigentümer der Maschinen müsst eine GBU und BA erstellen.
    Das dort "nur" externe arbeiten ist irrelevant, da sie jederzeit durch eigenes Personal ersetzt werden könn(t)en.


    Im Rahmen der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Information über Gefahren stellt Ihr diese Informationen dem externen Unternehmen zur Verfügung, welches dann seine eigenen Leute zu unterweisen hat.

    Soweit meine Meinung.

    Liebe Grüße aus DaDi
    Micha

    Liebe Grüße
    Micha


    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

    2 Mal editiert, zuletzt von Micha_K (17. Dezember 2019 um 17:37)

  • Zu:

    1) Ja

    2) Ja, bzw. wir haben nur ein Teil der Räumlichkeiten gemietet (von einem Drittanbieter) und stellen diese dem Dienstleister für seine Tätigkeiten mit unseren Maschinen zur Verfügung

    3) Ja

    4) Ja


    "Ihr als Eigentümer der Maschinen müsst eine GBU und BA erstellen."

    Bitte hierzu mal die Rechtsgrundlage nennen. Das Arbeitsschutzgesetz oder Betriebssicherheitsverordnung spricht von Arbeitgeber. Wir sind aber nicht Arbeitgeber für die Leute des Dienstleisters (es ist keine Zeit- oder Leiharbeit, die Leute werden nicht von uns bezahlt sondern nur die Dienstleistung). Der Dienstleister organisiert sich selbstständig hat eigene Vorgesetzte die über seine eigenenn Leute bestimmen. Von uns kommen da keine Anweisungen außer das die Dienstleistung durchgeführt werden soll.

    "Das dort nur externe arbeiten ist irrelevant, da sie jederzeit durch eigenes Personal ersetzt werden könn(t)en."

    Klares nein. Eigene Leute können nicht jederzeit die Arbeiten übernehmen. Für die Dienstleistung benötigt man Fachwissen bzw. eine entsprechende Einarbeitungszeit.

    Gemäß deiner Aussage müsten wir für die Fremdbeschäftigten eine GBU machen und sind dann auch in der entsprechenden Haftung drin, oder?

    Im Rahmen der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Information über Gefahren stellt Ihr diese Informationen dem externen Unternehmen zur Verfügung, welches dann seine eigenen Leute zu unterweisen hat.

    Zusammenarbeit gemäß Arbeitsschutzgesetz ist richtig, es steht aber nirgends was von GBU Erstellung. Wir können Unterlagen der Maschinen dem Dienstleister zur Verfügung stellen. Doch gerade bei der Betriebsanweisung (Anweisungen durch die Vorgesetzten an Mitarbeiter) dürfte es da wohl ggf.rechtliche Probleme geben.

  • Hallo zusammen, Leute so einfach ist das nicht zu beantworten.

    Als Einspruchsführer zur BetriSichV habe ich mich seit langen auf die Thematik spezialisiert. Nach der novellierten Betriebssicherheitsverordnung 2015 gibt es den klassischen Betreiber nicht mehr, sondern nur noch den Verwender. In § 2 ist "Betreiben" nur noch als Verb aufgeführt und (endlich!) damit unter den anderen aufgeführten Verben nun auch eindeutig technisch behaftet. Die GB gilt für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen, die auch klar definiert sind. Für Arbeitsmittel sind GB zu erstellen, wenn sie Arbeitsmittel nach § 3 Abs.1 sind sind und der Arbeitgeber sie seinen Beschäftigten bereitstellt. Leider wird dabei aber immer vergessen, dass Geräte, Anlagen und Maschinen auch Arbeitsgegenstände nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 sein können. Für diese braucht man keine GB zu erstellen, jedoch aber für Tätigkeiten an diesen im Sinne der GB nach ArbSchG §5.

    Merken kann man sich das so. Arbeitsmittel sind Geräte, Anlagen und Maschinen mit denen man arbeitet (GB ja- sofern Arbeitgeber/ Verwender!), Arbeitsgegenstände sind Geräte, Anlagen und Maschinen an denen man arbeitet (GB ja für Tätigkeiten nach § 5 ArbSchG). Ich rate dazu auch die Kommentierung zur BetrSichV zu lesen.

    VG Sifuzzi

    "Es ist der der gewöhnliche Fehler der Menschen, bei gutem Wetter nicht an Sturm zu denken." Niccolo´Machiavelli - Der Fürst 1513

    Einmal editiert, zuletzt von Sifuzzi (17. Dezember 2019 um 19:26)