Regelung Kunststoffuhr

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  • Hallo alle zusammen,

    bin schon länger stiller Mitleser des Forums.

    Vor einem Jahr wurde ich zum Sicherheitsbeauftragten in unserer Firma bestellt.

    Vor kurzem hatten wir wieder Begehung mit unserer Sifa.

    Dort ist aufgefallen, dass die Pumpsprüher(v.a. für Bremsenreiniger)fast alle älter als 5 Jahre sind.

    Dies wurde von der Sifa bemängelt, da lt. ihm Kunststoffbehältnisse für Gefahrstoffe max. 5 Jahre ab Herstellungsdatum alt und in Gebrauch sein dürfen(zu erkennen anhand der Kunststoffuhr).

    Ich habe jetzt mittlerweile schon einige Stunden mit Recherche verbracht. Ich glaube nämlich nicht alles, was man mir so erzählt. Mag eine gute oder schlechte Eigenschaft sein, kann man sehen wie man möchte.

    Meine Recherchen haben mir leider nicht sehr weiter geholfen. Bis auf, dass die 5 Jahres Regel tatsächlich im ADR geregelt ist und für Transporte einzuhalten und anzuwenden ist.

    Dies trifft bei uns aber in keinem Fall zu. Da unsere Pumpsprüher und andere Kunststoffbehältnisse die Gefahrstoffe beinhalten, unsere Gebäude niemals verlassen werden und nur an den Arbeitsplätzen innerhalb des Gebäudes verwendet werden.

    Meine Fragen sind nun:

    Ist die 5 Jahres Regelung für Kunststoffbehältnisse auch bei stationären Arbeiten(Werkstatt)anzuwenden?

    Falls auch zutreffend im Stationären Gebrauch, gibt es Ausnahmen für Gebindegrößen?

    Sollte die 5 Jahres Regel bei reinem Werkstattgebrauch nicht zutreffen, würde ich diese zumindest fett markieren, dass diese nicht für den Transport zu verwenden sind. Wer weiß, könnte ja doch einmal ein Mitarbeiter auf die Idee kommen den "alten" Pumpsprüher in der Gegend "rumschippern" zu müssen ;) Wieso auch immer :)

    LG

    Einmal editiert, zuletzt von OGCFreaK (16. Dezember 2019 um 21:46)

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  • Also so aus dem Bauch heraus habe ich mich damals auf die TRGS 510 Pkt. 4.2 bezogen...

    "...Die Verpackungen und Behälter müssen so beschaffen und geeignet sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann. Diese Voraussetzungen gelten u. a. als erfüllt, wenn die Verpackung/der Behälter die Anforderungen an die Beförderung gefährlicher Güter erfüllt. ..."

    Aber frag doch mal beim Hersteller an

  • Im Gefahrgutrecht ist die 5 Jahre Regel eindeutig, im Gefahrstoffrecht gibt es keine so klare Vorgabe. Man kann jetzt die 5 Jahre als Richtwert heranziehen, ich würde auch deutlich höhere Werte akzeptieren. Da es sich um Arbeitsmittel handelt müsst Du hier selbst eine Festlegung treffen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Sehe ich auch so.

    Wenn zum Beispiel IBC also größere Behälter im Spiel sind, kann bei Versagen des Behälters auch wesentlich mehr austreten. Aber bei so kleinen Mengen ist das unsinnig.

    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

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  • vielen lieben Dank für die vielen und schnellen Antworten. Ich werde das morgen mal mit unserer Geschäftsleitung besprechen.

    Ich persönlich finde es nämlich auch etwas unsinnig bei so kleinen Behältnissen einen solchen "Aufriss" zu betreiben. Ich denke wir haben bereits genug Plastikmüll, da muss man nicht auch noch völlig intakte Dinge auf den Müll werfen...