Muss eine Schiebetür bei Brandalarm oder Stromausfall automatisch öffnen?

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  • Hallo,

    ich hab folgende Frage.

    Bei einem abgegrenzten Arbeitsbereich habe ich an zwei Zugänge jeweils eine automatisch betriebene zweiflüglige Schiebetür.

    Die Näherungssensoren wurden ersetzt durch Taster.

    Die Schiebetür ist nicht als Notausgang gekennzeichnet, liegt auch nicht auf einen Flucht- und Rettungsweg.

    Ich muss diese aber nutzen, um bei Gefahr den Raum zu verlassen und einen Hauptfluchtweg erreichen zu können.

    Muss diese Tür automatisch öffnen oder reicht es, wenn sie bei Stromausfall "leicht" per Hand aufgeschoben werden kann und dann auch offen stehen bleibt?

    Ich bedanke mich bereits im Vorfeld für eure Beiträge.

    UNVERNUNFT HAT ZUKUNFT :rock2:

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  • Hallo,

    ich sehe die Türe trotzdem als Fluchttür, weil du sie zum flüchten aus den Raum benötigst. Schiebetüren sind für Fluchtwege nicht zulässig. Vielleicht könntest für so einen Fall eie Notbatterie einsetzen oder andere Türe einbauen mit Panikfunktion.

  • Hi Emil,

    ich stimme Halil zu. Wenn du die Tür zwingend durchqueren musst, um zum Fluchtweg zu kommen, sollte diese im Notfall automatisch öffnen oder zumindest öffenbar sein. Es kommt ja auch drauf an, ob die Tür eine Brandabschnittstür ist z.B.

    Stell dir mal vor, bei einem Brandfall lässt sich die Tür nicht öffnen und die Leute kommen nicht aus dem Gebäude.

    LG HansMinie

    Möge die macht mit euch sein! :rock1:

    Einmal editiert, zuletzt von HansMinie (4. Dezember 2019 um 15:47)

  • Ich würde das gerne noch ergänzen. Habe gerade mal ein bisschen nach gesetzlichen Anforderungen gegoogelt.

    Auf der Seite von der VBG (http://www.vbg.de/DE/3_Praeventi…2CD851F4CB.live) findet sich folgender Abschnitt:

    • Bei Ausfall der Antriebsenergie beträgt der Kraftaufwand zum Öffnen ? 220 N für Türen, ? 260 N für Tore und beträgt im Einzelfall nicht mehr als 390 N.
    • Automatiktüren lassen sich bei Störungen auch von Hand öffnen. Ihre Schließkraft ist auf ? 150 N begrenzt, um Verletzungen zum Beispiel durch Quetschen zu vermeiden.

    Laut dieser Aussage muss die Tür nicht automatisch öffnen, sondern lediglich manuell öffenbar sein.

    LG

    HansMinie

    Möge die macht mit euch sein! :rock1:

  • Hi,

    Fluchtwege sind alle Verkehrswege, die der Flucht aus dem Gefahrenbereich dienen. Die Definition der Fluchtwege im Arbeitsschutz ist nicht identisch mit der im Bauordnungsrecht (siehe ArbStättV und konkretisierend ASR A2.3)!

    Auszug ASR A2.3: Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht erforderlichen Verkehrswege und Türen. Karussell- und Schiebetüren, die ausschließlich manuell betätigt werden, sind in Fluchtwegen unzulässig. Automatische Türen und Tore sind im Verlauf von Fluchtwegen nur in Fluren und für Räume nach Punkt 5 (2) a) und b) der ASR A2.3 zulässig, wenn sie den diesbezüglichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen.

    schöne Grüße

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  • Du solltest das in der Gefährdungsbeurteilung ermitteln.

    Ausnahme die Türen haben eine bauaufsichtliche Zulassung als Notausgangstüren.

    Hier der Punkt 6 der ASR A2.3


    6 Ausführung
    (1) Manuell betätigte Türen in Notausgängen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Aufschlagrichtung von sonstigen Türen im Verlauf von Fluchtwegen hängt von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ab, die im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse, insbesondere der möglichen Gefahrenlage, der Anzahl der Personen, die gleichzeitig einen Fluchtweg benützen müssen sowie des Personenkreises, der auf die Benutzbarkeit der Türen angewiesen ist durchzuführen ist.
    (2) Karussell- und Schiebetüren, die ausschließlich manuell betätigt werden, sind in Fluchtwegen unzulässig. Automatische Türen und Tore sind im Verlauf von Fluchtwegen nur in Fluren und für Räume nach Punkt 5 (2) a) und b) zulässig, wenn sie den diesbezüglichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen.

    ASR Punkt 5 (2) a) und b)

    (2) Die Fluchtweglänge muss möglichst kurz sein und darf
    a) für Räume ohne oder mit normaler Brandgefährdung, ausgenommen Räume nach b) bis f) bis zu 35 m b) für Räume mit erhöhter Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen bis zu 35 m

    Sie dürfen nicht in Notausgängen eingerichtet und betrieben werden, die ausschließlich für den Notfall konzipiert und ausschließlich im Notfall benutzt werden.
    (3) Türen im Verlauf von Fluchtwegen und Notausstiege müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung des entsprechenden Fluchtweges angewiesen sind.
    Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungseinrichtung gut erkennbar und an zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelungshebel bzw. -knöpfe zur Handbetätigung von automatischen Türen), sowie dass die Betätigungsart leicht verständlich und das Öffnen mit nur geringer Kraft möglich ist.
    Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person geöffnet werden kann.
    (4) Verschließbare Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen müssen jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. Dies ist gewährleistet, wenn sie mit besonderen mechanischen Entriegelungseinrichtungen, die mittels Betätigungselementen, wie z. B. Türdrücker, Panikstange, Paniktreibriegel oder Stoßplatte, ein leichtes Öffnen in Fluchtrichtung jederzeit ermöglichen, oder mit bauordnungsrechtlich zugelassenen elektrischen Verriegelungssystemen ausgestattet sind. Bei elektrischen Verriegelungssystemen übernimmt die Not-Auf-Taste die Funktion der o.g. mechanischen Entriegelungseinrichtung. Bei Stromausfall müssen elektrische Verriegelungssysteme von Türen im Verlauf von Fluchtwegen selbstständig entriegeln.

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.