Absperrung Gehweg beim Absaugen / Liefern mittels Schlauch

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  • Moin zusammen.


    Einer meiner Kunden stellt mich hier grade vor ein Problem, wo ich selbst nicht weiterweiß.


    Der Kunde betreibt mehrere Saugwägen mit denen Fettabscheider leergesaugt werden.

    Grob:

    • Fahrt zum Kunden mit dem Saugwagen
    • Aussteigen
    • Schlauch über den Gehweg in den Keller verlegen (dabei "Sicherung" mittels Pylonen)
    • im Keller anschließen
    • Pumpe an
    • und das Ganze wieder zurück.

    Jetzt ist ihm ein Unfall bei einem Kollegen die es genauso machen zu Ohren gekommen (ich kenne das auch nur vom Hörensagen). Die hatten dort einen Vorfall.


    Dort ging einer der Fahrer genauso wie oben vor. Zum Zeitpunkt in dem er im Keller war ist dort ein rüstiger Herr, der leider nicht mehr so gut zu Fuß war in die Nähe des Schlauchs (der über dem Gehweg lag) getreten. Der Schlauch hat sich aufgrund von Lufteinschlüssen (gibts immer wieder) ruckartig bewegt und hat den Herrn erwischt, umgerissen und er hat sich verletzt. Passanten haben dann den Rettungswagen gerufen und nachdem der Kollege LKW Fahrer wieder auf der Straße erschien war dort großer Bahnhof inkl. Polizei.

    Nach Unfallanalyse durch dieselbigen kamen diese zu dem Schluss dass der LKW Fahrer Schuld hat, weil er den Bereich nicht entsprechend abgesperrt hat. Hierzu hätte er keine Pylonen nutzen dürfen (siehe hierzu http://www.rsa-95.de/15/Leitkegel/Leitkegel.htm) weil diese nicht geeignet sind einen Bereich abzusperren und die Passanten vor den gefährlichen Bewegungen des Schlauchs zu schützen.

    Ende: LKW Fahrer darf einen Monat laufen und muss Schmerzensgeld bezahlen.



    Jetzt meine Fragen:

    1. Kennt ihr diese Situationen und wie werden die bei euch gehandhabt?

    2. Wie soll man einen 40m Schlauch der über einen Parkplatz verlegt ist sichern?

    3. Wenn ich jetzt einfach den ganzen Gehweg mit Warnbarken absperre, ist das kein Eingriff in den Straßenverkehr?


    Wenn ich das mal "weiterspinne"... das gilt ja dann auch für alle Bereiche, sei es Heizöllieferung, Wasserlieferung etc.

    Mike

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...


    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....


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    Mike

    Einmal editiert, zuletzt von Mike144 ()

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  • Hallo Mike,

    wir haben zwar immer wieder Baustellen (tagsüber), diese allerdings ohne Schläuche.

    Wir wenden uns immer an das Landratsamt und bekommen dann eine verkehrsrechtliche Anordnung/Genehmigung mit Regelplan (gibt's auch als Dauergenehmigung).


    Vielleicht fragst du da mal nach.


    Haben die LKW´s Schlauchbrücken an Bord?

    Grüße aus Oberschwaben
    Marc

  • Nö. Haben die nicht. Sehe ich auch nicht wirklich als "hilfreich", lasse mich aber da gerne eines besseren "belehren".

    MEINER Meinung nach helfen die "Schlauchbrücken" nicht wirklich gegen sich bewegende Schläuche oder doch?

    Grade wenn es zu Lufteinschlüssen, Verstopfungen etc. kommt "hustet" der Schlauch gerne mal und hopst ein paar cm durch die Gegend. Hilft da eine Schlauchbrücke?

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    Mike

  • Es gibt Schlauchbrucken aus Metall die über den Schlauch gelegt werden. Ob diese vom Gewicht her die Stöße abfangen können müsste vorher geprüft werden. Bei zu schweren Brücken gibt es aber wieder andere Probleme

  • Mal so ein Gedankenspiel.... (ich bin nebenher noch am suchen und habe schon mit der BG Verkehr telefoniert).


    Es gibt so schwere Gummischlauchbrücken (sind nicht gerade breit aber recht robust.


    Was meint ihr dazu wenn man sich so ein Ding besorgt (pro LKW), und mehrere Hinweisschilder wie z.B. "Durchgang verboten" oder ein Warnhinweis auf den Schlauch als Stolpergefahr. Wenn ich jetzt zur Abladestelle komme, die Schlauchbrücke in die Mitte vom Gehweg (so dass sie die Querbewegungen des Schlauches abfängt), und in beide Richtungen die Warnschilder. Dann dürfte ich ja schon recht weit auf der sicheren Seite sein, oder was meint ihr?

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    Mike

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  • und mehrere Hinweisschilder wie z.B. "Durchgang verboten" oder ein Warnhinweis auf den Schlauch als Stolpergefahr.

    Wer berechtigt Dich, einfach den Gehweg zu sperren?

    Die Anwendung ist meiner Meinung nach eine genehmigungspflichtige Sondernutzung.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ..kleiner Gedankengang: Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers? Gehweg vor dem Grundstück?

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

  • Was meint ihr dazu wenn man sich so ein Ding besorgt (pro LKW), und mehrere Hinweisschilder wie z.B. "Durchgang verboten" oder ein Warnhinweis auf den Schlauch als Stolpergefahr. Wenn ich jetzt zur Abladestelle komme, die Schlauchbrücke in die Mitte vom Gehweg (so dass sie die Querbewegungen des Schlauches abfängt), und in beide Richtungen die Warnschilder. Dann dürfte ich ja schon recht weit auf der sicheren Seite sein, oder was meint ihr?


    Zum Sperren eines Geweges bedarf es einer verkehrsrechtlichen Anordnung des zuständigen Straßenbaulastträgers

  • OK. Wusste ich nicht, habe mir aber schon sowas gedacht.


    Aber wie kommt dann die Polizei auf das schmale Brett zu sagen, da hätten Warnbaken zum Absperren hingehört um den Bereich zu sichern?

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    Mike

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  • Hörensagen und Vermutungen sind immer übel. Versuche Kontakt mit dem Unternehmen aufzunehmen und höre dir auch erster Hand an was vorgefallen ist.


    Gruß

    Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

  • Mobile Absturzsicherungen (Absperrzaun) sind als einziges Sicherungsmittel (Absperrung) auf einem Fuß / Radweg zugelassen. Verkehrsleitkegel (Lübecker Hütchen, Pylonen), Absperrband oder Barken sind nicht dafür zugelassen. Eine Absperrung ist aber immer nur die letzte Möglichkeit. Andere Maßnahmen, wie Schlauchbrücken oder den Schlauch hoch hängen sind die bessere Lösung, wenn machbar.

  • Aber wie kommt dann die Polizei auf das schmale Brett zu sagen, da hätten Warnbaken zum Absperren hingehört um den Bereich zu sichern?

    Die Anforderung ist schon richtig, aber zusätzlich benötigst Du eine Sondernutzungserlaubnis. Formal somit beides erforderlich, wobei die Sondernutzungserlaubnis oft "vergessen" wird, solange nichts passiert. Der bürokratische Verwaltungsakt dürfte mehr Aufwand bedeuten, als die halbe Stunde, die der Schlauch da auf dem Gehweg liegt, daher dürfte da auch kein all zu großer Zwang ausgeübt werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wir haben den Vorschlag von oben (Schlauchbrücke + zwei Warnschilder) jetzt mal einem der Beteiligten mitgegeben. Der hat zuhause einen Verkehrsrechtsanwalt. Mal schauen was der dazu sagt. ;)

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    Mike

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  • Der hat zuhause einen Verkehrsrechtsanwalt. Mal schauen was der dazu sagt.

    Moin Mike,


    wichtig ist, was der Straßenbaulastträger sagt, der für die Sondernutzungserlaubnisse verantwortlich ist. Wenn der Anwalt grünes Licht gibt, bedeutet das noch lange nicht, dass die Behörde, die die Sondernutzungserlaubnisse ausstellt, das genau so sieht.


    Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass jemals ein LKW, der Heizöl bringt, eine Sondernutzungserlaubnis beantragt, geschweige denn den Gehweg in irgend einer Form abgesperrt hat. In der Realität habe ich so etwas noch nie gesehen.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • https://dejure.org/gesetze/StrG/9.html


    § 9
    Straßenbaulast


    unter 2


    (2) Soweit die Straßenbaulastträger zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit außerstande sind, haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen hinzuweisen; dies gilt nicht für beschränkt öffentliche Wege, soweit der nicht verkehrssichere Zustand des Weges oder die mit der Benutzung des Weges verbundenen besonderen Gefahren für die Benutzer bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbar sind.

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Nett kopiert, aber das hat mit dem Sachverhalt rein gar nichts zu tun, denn der Adressat dieser Norm ist der Straßenbaulastträger, und im vorliegenden Fall geht es um eine temporäre Sondernutzung durch gewerbliche Dritte.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Moin Mike,


    wichtig ist, was der Straßenbaulastträger sagt, der für die Sondernutzungserlaubnisse verantwortlich ist. Wenn der Anwalt grünes Licht gibt, bedeutet das noch lange nicht, dass die Behörde, die die Sondernutzungserlaubnisse ausstellt, das genau so sieht.

    Das ist schon richtig.... aber der Anwalt des Straßenverkehrrechts kann grundsätzlich mal was dazu sagen. Und dann können wir immer noch weitermachen. Wenn der aber vor vorneherein sagt: "Ist nicht, wegen 1,2,3,4." haben wir usn schon wieder mehrere Wege und Gedankengänge gespart.

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    Mike

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  • :Lach:

    Für unsere schwächeren Boardmitglieder wiederhole ich gerne. Bis zu dreimal. Zur Not mache ich sogar Zeichnungen..... ^^

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    Mike

  • Sachverhalt rein gar nichts zu tun, denn der Adressat dieser Norm ist der Straßenbaulastträger

    Das ist mir schon klar war nur als Hinweis dass ein "verkehrssicherer Zustand"

    gegeben sein muss.

    (Schlauchbrücke + zwei Warnschilder)

    Das halte ich auch für eine vernünftige einigermaßen praktikable Lösung.


    Rechtlich sehe ich das so dass eher das hier zutrifft:

    Verkehrssicherungspflicht für Gefahrenstelle


    "In wessen Verantwortungsbereich eine Gefahrenstelle liegt, hat dafür eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss Maßnahmen ergreifen, damit durch die Gefahr keine Sachen oder Personen geschädigt werden."

    Gemäß § 823 BGB haftet derjenige, der eine Gefahrenquelle unterhält oder schafft, derjenige, der eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich sein kann und derjenige, der eine gefährliche Sache in Verkehr bringt oder dem allgemeinen Verkehr aussetzt.

    Inhaber der Verkehrssicherungspflichten müssen bestimmte Sicherungsmaßnahmen ergreifen, damit niemand durch die Gefahrenquelle zu Schaden kommt. Wo sich die Gefahr nicht einschränken lässt, kann dies zum Beispiel durch Aufstellung von Warnschildern geschehen ( Ist aber wieder die Frage "Wann lässt sich eine Gefahr nicht einschränken ")

    Wir müssen unsere Baustellen auch mit einem sehr großen Aufwand sichern. Auch wenn diese nur kurzzeitig betrieben werden. Auf Baustellen wird auch ein Saugbagger eingesetzt, der am ehesten vergleichbar mit Mikes Sauwagen ist. Auch dieser ist im Arbeitsbereich entsprechend zu sichern.


    Das ist schon richtig.... aber der Anwalt des Straßenverkehrrechts kann grundsätzlich mal was dazu sagen.

    Mal gespannt wie er sich äußert.

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

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