Kein CE-Zeichen, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung

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  • Eine Maschinenbaufirma hat uns eine Maschine nach unseren Vorgaben, die auf jahrelangen Erfahrungen beruhen, gebaut. Die Sicherheitsvorkehrungen entsprechen laut Firma den gegebenen Vorschriften. Die Steuerung der Peripherie wird allerdings von einem Elektroniker, der mit unseren Arbeitsabläufen vertraut ist, durchgeführt. Hier entsteht nun das Problem:

    Die Maschine wurde ohne CE-Zeichen, Konformitätserklärung und Betriebsanletung ausgeliefert. Hier ist die Maschinenbaufirma der Meinung, das ist Sache des Programmierers bzw. des ausführenden Elektronikers. Erst wenn dieser eine Dokumentation der Steuerung liefert, wird ein CE-Zeichen angebracht, die Konformitätserklärung und eine Betriebsanleitung erstellt und ausgehändigt.

    Der Elektroniker ist allerdings der Ansicht, die Erstellung der Dokumente sei einzig und allein Sache des Maschinenbauers.

    Dazu kommt, dass die Maschine mit einem Lichtvorhang ausgeliefert wurde, der ein vernünftiges Arbeiten an der Maschine nicht zulässt. Eine kleinere, kürzere Variante würde für den zu überwachenden Bereich vollkommen reichen. Jedoch ist hier die Meinung der Maschinenbaufirma, das ist nicht ihre Angelegenheit, sondern das müssen wir entscheiden, bzw. die entsprechenden Vorgaben umsetzen.

    Es gibt doch bestimmt viele Beispiele, wo eine Firma eine Maschine baut und eine andere dann die entsprechende Steuerung fertigt, programmiert und was weiß ich noch was übernimmt.

    Was können wir tun, um die gesetzlichen und sicherheitsrelevanten Vorgaben zu erfüllen?

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  • DAS ist mal ein mutiges Statement!


    Was mir sofort ins Auge springt ist die Anmerkung, das die Maschine nach euren Vorgaben gebaut wurde, der Lichtvorhang ein vernünftiges Arbeit aber nicht zuläßt?!? Wie sehen denn eure Vorgaben aus????


    Anyway, du gibst dir hier auch bereits selbst die ein oder andere Antwort. Du beklagst eine fehlende Bedienungsanleitung. Klar, wie soll der Hersteller denn wissen wie die Maschine bedient werden muss, wenn er Steuerungsmechanismen gar nicht kennt?!?


    Hier hilft dir hoffentlich der Artikel 16 der Maschinenrichtlinie weiter, der die CE Kennzeichnung einer sog. "unvollständigen Maschine" (früher: Teilmaschine) schlichtweg verbietet.


    Die Definition einer solchen (Art. 2g) oder die Interpretation dieser Definition wird dir weiterhelfen.


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo Feilersifa,


    am Ende seit ihr in Hersteller und somit für die Umsetzung der 42/2006 verantwortlich.

    Bei ähnlichen Aufgabenstellungen haben wir externe Experten beauftragt, die Risikobewertung,

    die Dokumentation und einen Maßnahmenplan zu erstellen.


    Gruß ASM10

  • Servus!

    Hier hilft dir hoffentlich der Artikel 16 der Maschinenrichtlinie weiter, der die CE Kennzeichnung einer sog. "unvollständigen Maschine" (früher: Teilmaschine) schlichtweg verbietet.


    Die Definition einer solchen (Art. 2g) oder die Interpretation dieser Definition wird dir weiterhelfen.

    Stimme hier MichaelD zu.


    Die Masch. ist so wie geliefert, nicht verwendungs-/verkehrsfähig (vermute ich mal). Somit ohne Konformitätserklärung (inkl. CE). Erste wenn die Steuerung eingebaut wurde, und das LH/PH nachweislich von euch geprüft wurde (Inbetriebnahme), und die Betriebsanleitung erstellt wurde, gibt es von euch (und nicht vom Hersteller bzw. Elektriker) eine Konformitätserklärung. Ihr seid Hersteller bzw. 'Inverkehrbringer' dieser Maschine. Wie und wann wer was beizusteuern hat, sollte (vorher) in den Aufträgen/Bestellung vereinbart worden sein - sorry. Ansonsten wird es wohl bei euch 'hängen' bleiben.


    vG

  • Hallo,

    ich sehe das auch ähnlich...


    Der erste Hersteller sollte aber eine Konformitätserklärung für das bereits erstellte/gebaute mit liefern. Wenn der Steuerungsbauer (/Programmierer) dann ebenfalls noch eine Konformitätserklärung für die Steuerung abgibt, ist es nachher einfacher.

    Dann könnte man es nach dem Motto "Mechanik-Konformitätserklärung + Elektrik-Konformitätserklärung + Dokumentation = Gesamt-CE" machen.

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  • Mr_C: Wie Du den o.g. Ausführungen entnehmen kannst, darf der erste Hersteller dies gar nicht!


    Aber egal, scheinbar interessiert es den Ersteller eh nicht mehr...


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Dann bitte eben für mein eigenes Verständnis :)


    Der Hersteller A, hier für die Mechanik Verantwortlich, kann doch eine Konformitätserklärung für seinen Teil der Maschine herstellen. Darin versichert er, dass er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an alle Vorschriften etc. gehalten hat.

    Hersteller B modifiziert die Anlage und gibt für einen modifizierten Teil ebenfalls eine Konformitätserklärung ab.


    Jetzt kommt der Betreiber, der die von Hersteller A und B gebaute Anlage in Betrieb nehmen möchte und muss hierzu eine "Gesamt CE" erstellen. Hierzu kann er sich doch auf die Teil-Konformitätserklärungen von Hersteller A und B berufen und muss "nur" das Zusammenspiel bewerten.


    Oder sehe ich das jetzt falsch?


    Viele Grüße

  • Mr_C:


    nein, genau das DARF er nicht. Schau in den o.a. Abschnitt der Maschinenrichtlinie, das wird deine Fragestellung beantworten.


    Hersteller A kann einen Haufen Schriftstücke, Bestätigungen, Nachweise etc.pp. schreiben und übersenden - in keinem dieser Schriftstücke wird er jedoch die Bezeichnung CE-Konformität erwähnen...


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Der Hersteller A, hier für die Mechanik Verantwortlich, kann doch eine Konformitätserklärung für seinen Teil der Maschine herstellen. Darin versichert er, dass er sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an alle Vorschriften etc. gehalten hat.

    Hersteller B modifiziert die Anlage und gibt für einen modifizierten Teil ebenfalls eine Konformitätserklärung ab.


    Jetzt kommt der Betreiber, der die von Hersteller A und B gebaute Anlage in Betrieb nehmen möchte und muss hierzu eine "Gesamt CE" erstellen. Hierzu kann er sich doch auf die Teil-Konformitätserklärungen von Hersteller A und B berufen und muss "nur" das Zusammenspiel bewerten.

    so kenne ich das auch .....vor kurzem hatten wir dieses Problem

    Unsere Technik hat lauter Einzelteile bestellt diese hatten alle eine Konformität nur nach dem Zusammenbau war halt keine Konformität für die gesamte Anlage vorhanden.


    So ein Dilemma :Lach:....hätte die Technik nicht Geld sparen wollen und die Anlage gesamt bestellt....dann wäre das alles kein Thema gewesen.

    Viele Grüße aus Mittel:Franken:

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  • Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Servus!


    Ist bei mir zwar schon ein 'Weilchen' her, aber zur Klärung folgendes.


    1. Wir haben nach MRL eine Konformitätserklärung (Anhang II B unvollständig), deren Inhalt vorgeschrieben ist.

    2.a. Wir haben das CE-Zeichen (Anhang III)

    2.b. Wir haben das CE-Zeichen (Anhang III) mit bekannte Stelle (4-stellige Ziffer),
    eine sog. EG-Baumusterprüfung (neues Konzept)
    Anm.: was auch die Verbindung zum sog. Blue Guide (QMS - ISO 9001, etc.) herstellt


    Eine Konformität kann jeder Hersteller für seine Baugruppe (Sinnhaftigkeit vorausgesetzt) erklären (Herstellerselbsterklärung). Klar das die Erklärung die Richtlinien enthalten sollte und die entsprechende Dokumentation/Protokolle vorhanden sein muss. Was sich zwar trivial ließt, aber konkret gar nicht sooooo einfach ist. Im Übrigen würde ich dies bei einer Bestellung (wie bereits erwähnt) immer mit aufführen.


    Eine Konformitätserklärung ist also kein CE-Zeichen, es sind Zweierlei. Das CE-Zeichen darf nur (bei einer verwendungsfähigen Maschine) dann angebracht werden (Manaual, Typenschild, etc.) wenn dies ausdrücklich erlaubt ist.


    Eine CE-Konformität(-serklärung) ist mir nicht bekannt! Und vermischt was, das man besser strickt voneinander trennen sollte.


    Hoffe jetzt hab ich selber nix durcheinader gebracht, und ein Bisschen zur Klarheit beigetragen.


    vG und schöne Woche

  • Hi,


    so schaut es glaube ich aus wenn ein Auftrag für eine Maschine vergeben wird und nicht alle relevanten Parteien in der Planung involviert sind.

    Die CE Kennzeichnung/Dokumentation gehört eigentlich in jedes Lastenheft für eine Maschine. Sowas als Betreiber nachträglich zu machen kostet mehr Zeit und Geld als es dem Sondermaschinenbauer aufs Auge zu drücken.

    Mit wem habt Ihr denn den Vertrag zur Maschine gemacht? Habt Ihr die Steuerung einzeln vergeben? Wenn das so ist, kommt Ihr wahrscheinlich nicht dran vorbei selbst die CE Dokumente zu erstellen.

    Habt Ihr den Maschinenbauer beauftragt und er hat einen Sub für die Steuerung, ist der Maschinenbauer euer Ansprechpartner da ihr eine funktionsfähige Maschine geordert habt und kein Teilwerk.


    Großes Schild dran, Maschine gesperrt.

  • Als erstes würde ich die Rechnung nicht zu 100% bezahlen, da der Hersteller sonst keine weiteren Ambitionen mehr hat euer Problem zu lösen.

    Ohne Unterlagen keine Betriebsanweisung, Unterweisung usw. möglich.

    Daher darf an dieser Maschine nicht gearbeitet werden.

    Der Hersteller ist in der Pflicht, dieses steht ganz eindeutig in der Maschinenrichtlinie geschrieben.

    Was steht z.B. im Angebot, Lieferbedingungen, Auftrag oder oder oder???

    Die Maschine sollte vorerst nicht zum Einsatz kommen und gesperrt werden.

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  • Ich habe folgendes gelernt:

    Im Artikel 5 "Inverkehrbringen und Inbetriebnahme" ist dargestellt, dass der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine gewisse Pflichten hat. Dazu gehört auch die Erstellung und das Unterschreiben der EG-Konformitätserklärung sowie das Anbringen des EG-Konformitätskennzeichens. Das ist eine gesetzliche Pflicht und muss nicht in einem Lastenheft gesondert dargestellt sein.


    Bei 'Veränderungen muss geprüft werden, ob es sich um wesentliche Veränderungen handelt.

    Bei einer Verkettung müssen sicherheitstechnische Zusammenhänge geprüft werden.


    Dazu gibt es auch gute Seminare bei der BG

  • Keine einfache Situation für den zukünftigen Betreiber:


    BetrSichV >> Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen << Dazu gehören auch Gemeinschaftsrichtlinien, welche in deutsches Recht umgesetzt wurden z.B. MRL 2006/42/EG / 9. ProdSV.



    Im Zweifelsfall wird der Betreiber zum Hersteller siehe 9. ProdSV - §2… Hersteller… eine Maschine konstruiert oder baut und für die Übereinstimmung im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen gemäß dieser Verordnung verantwortlich ist.

    Wenn kein Hersteller im Sinne des Satzes 1 vorhanden ist, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.


    Das würde für den Betreiber die Anwendung der MRL bedeuten:

    -Anforderungen des Anhang I der Maschinenrichtlinie erfüllen

    -Technische Unterlagen gemäß Anhang VII der Maschinenrichtlinie verfügbar machen

    -Erforderliche Informationen wie z.B. die Betriebsanleitung zur Verfügung stellen

    -Konformitätsbewertungsverfahren durchführen

    -EG-Konformitätserklärung ausstellen

    -CE-Zeichen anbringen


    OHNE Unterlagen aus der Mechanik wird der Nachweis seeehr schwierig z.B. Anforderung Anhang I: Bruchrisiko beim Betrieb… Die verwendeten Materialien müssen… vorgesehenen Arbeitsumgebung der Maschine eine geeignete Festigkeit und Beständigkeit insbesondere in Bezug auf Ermüdung, Alterung, Korrosion und Verschleiß aufweisen.


    Option den Schaltschrank: Beim externen Steuerungsbauer kann prüfen, ob er für den Schaltschrank ggf. eine CE Konformität hätte erstellen müssen, die man später in der Gesamt-CE integriert. Ist der Steuerungsbauer / Schaltschrankbauer nur verlängerte Werkbank wird das auch schwierig.