Arbeitsmedizinische Grundbetreuung als SIFA durchführen?

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  • Hallo. Ich habe über das Thema hier nichts gefunden. Vielleicht kann mir jemand helfen. Ich habe ein Gespräch mit einer externen SIFA geführt, diese sagt das er die SIFA Tätigkeiten und arbeitsmedizinische Grundbetreung in einem Betrieb übernimmt, nur die jeweiligen Untersuchungen werden von einem Btriebsarzt übernommen. Ich finden in der DGUV und dem ASiG nichts konkretes gefunden. Wir suchen nämlich auch eine neue externe arbeitsmedizinische Betreuung und da mein Chef sparen möchte, will er das ich als SIfa die Grundbetreuung mit übernehme. Hat jemand mit diesem Verfahren Erfahrung?

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  • Die Antwort ist in deiner Frage.

    Ist die Sifa ein Arbeitsmediziner, NEIN.

    Viele Grüße

    Erwin Vogt

  • Hallo,

    das ist ja ein "lustiges" Ansinnen. Ich möchte dir nicht zu nahe treten, aber ich glaube, dir fehlen dafür die Kenntnisse generell oder in der erforderlichen Tiefe.


    Deine Auffassung, in den einschlägigen Vorschriften wäre nichts zu der Thematik zu finden, kann ich nicht teilen.

    Das ASiG macht zu den Aufgaben der Betriebsärzte genaue Ausführungen. Damit sollte deinem Chef klar sein, dass die Grundbetreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit Grenzen hat, an der der BA dann weiter agieren muss.

    Herzliche Grüße

    Einmal editiert, zuletzt von Anni1 (22. November 2019 um 12:18)

  • Ich habe mir das nicht ausgedacht, es wird ja schon angewendet, von mir bekannten Personen. Die Aufgaben in der Grundbetreuung sind ja fast identisch, nur bei speziellen medizinischen Risiken holt er einen Betriebsarzt dazu.

  • Hallo Heiko,

    DGUV Vorschrift 2:

    " ... § 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

    Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

    1. die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder

    2. die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“

    zu führen. ..."

    Wenn die o.g. Sifa also nebenbei auch noch Arzt mit "Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin" ist, dann kann man möglicherweise argumentieren, dass er beides macht. Aber selbst dann wird das m.E. keine BG anerkennen, da Betriebsarzt und Sifa ja gemeinsam Verantwortung tragen sollen und gegenseitig auch eine gewisse Kontrolle stattfinden soll.

    Beste Grüße

    Robert

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  • Hallo zusammen,

    als "Oldie" erinnere ich mich daran, dass einmal ein Dienst - ich meine es war im nördlichen Ruhrgebiet - Handwerker z. B. Maurer als Betriebsarzt zu den Kunden schickte; Untersuchungen hatten diese aber nicht durchgeführt.

    Man sieht: Es geht Einiges, aber konform mit den Fachkundeanforderungen ist man so nicht.

    Also: Sifa nicht gleich Betriebsarzt

    Etwas ketzerisch: Reflektierend auf meine Berufstätigkeit hätte ich in einigen Fällen den Betriebsarztpart mit übernehmen könnnen - nur besser.:evil:

    mfg.

    Uwe

  • Ich habe mir das nicht ausgedacht, es wird ja schon angewendet, von mir bekannten Personen. Die Aufgaben in der Grundbetreuung sind ja fast identisch, nur bei speziellen medizinischen Risiken holt er einen Betriebsarzt dazu.

    Das heißt ja nicht das es in Ordnung ist

    § 4 AsiG

    Der Arbeitgeber darf als Betriebsärzte nur Personen bestellen, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben, und die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • DGUV V2 Anlage 1

    Hat er wahrscheinlich missverstanden (fett):

    Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechni-schen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesund-heit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz. Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden. Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei - der Erstellung bzw. - der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberaten-de den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

  • Also,

    das war von einem Freund der Schwerpunkt seiner Praxisarbeit.
    Der Unternehmer bei einem Unternehmen <10 MA kann den Umfang der arbeitsmedizinischen Betreuung z.T. selbst beurteilen/ festlegen, wenn er an gewissen Weiterbildungskurse teilgenommen hat.
    Zu Untersuchungen, spezifischen etc. u.A. Anlässen muss ein richiger Arbeitsmediziner hinzugezogen werden bzw. darf nur ein Arbeitsmediziner durchführen.
    Ist aber sehr schwammig formuliert.

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    Die gute Nachricht, mein Freund: Wir gehen einen langen Weg

    Die schlechte ist: Es war der falsche, doch das Ziel ist ganz okay

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  • Bedarfsorientierte Betreuung:

    "Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird."

    https://www.bghm.de/arbeitsschuetz…rheit/anlage-3/

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  • Hi Brinchen,

    es geht hier aber, soweit ich das erkennen kann, nicht ums Unternehmermodell, nachdem ein Unternehmer das fürs eigene Unternehmen macht, sondern um eine externe FaSi. Diese kann das nicht machen.

    Robert

    Hat man bei meinen 2 Antworten ziemlich schlecht rauslesen können,

    Aber ich stimm dir zu :)

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