Vorsorgeliste durch den Arbeitsmediziner

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  • Guten Morgen,


    ich bin noch immer ein "Anfänger" und möchte eine Frage stellen:


    Wenn ein arbeitsmediziner Dienst als ex. Dienstleister in den Betrieb kommt und eine Liste erstellt, wonach der Arbeitgeber Vorsorge anbieten soll/muss, auf welcher Grundlage (außer ArbMedVV) geschieht dies. Ich bin immer davon ausgegangen, das die Gefährdungsbeurteilung die Grundlage ist, auf der der Arbeitgeber arbeitsmedizinische Vorsorge anbietet oder dazu verpflichtet ist.


    Der Dienstleister hat aber noch nicht einmal die GBU gesehen. Führt er zu diesem Zweck eine eigene GBU durch und wie ist die zu dokumentieren?


    Gruß

    der Alex

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  • Moin Alex,


    der Betriebsarzt steht bei der GBU beratend zur Seite und gibt zu den in der GBU dokumentierten Tätigkeiten und Gefährdungen seine Empfehlungen zur Vorsorge ab. Ohne diese Grundlagen kann er keine Empfehlungen aussprechen.


    Wenn er eure GBU nicht gelesen hat, kennt er die Vorsorge-Ansprüche von woanders her. Ich kann mir nicht vorstellen, dass er das aus dem Bauch heraus empfiehlt. Klingt irgendwie nicht sehr seriös.


    Er kann seine Empfehlungen formlos dokumentieren und bei der ASA-Sitzung vorstellen. Seine Unterlagen solltet ihr dann der GBU hinzufügen.


    Gruß,

    Thomas.

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • Wir haben unsere Ärztin vom AMD der BG Bau. Da is schon Erfahrung da. Sie empfahl einige Untersuchungen für unser Gewerk in Abstimmung mit den jeweiligen Gefährdungsbeurteilungen. Hat wunderbar funktioniert.


    MfG Averell

    SIFA. Es heißt SIFA und nicht Fasi, auch wenns schwer fällt!

  • Nun, zunächst ist der Anhang der ArbMedVV verpflichtend! Dort steht klar definiert, wann Pflichtvorsorge zu veranlassen oder Angebotsvorsorge anzubieten ist.


    Aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung kann es sein, dass evtl. eine arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich sein kann.

    ein Beispiel sind z.B. Serverräume mit sauerstoffreduzierter Atmosphäre. Hierzu gibt es keine Angaben im Anhang der ArbMedVV.

    Ähnliches gilt für den ehemaligen Grundsatz G25, der keine rechtliche Grundlage mehr hat.


    Hierzu kann man dann intern in Zusammenarbeit mit dem PR und betriebsärztlichen Dienst eine Dienstvereinbarung treffen mit Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.

  • Wenn ein arbeitsmediziner Dienst als ex. Dienstleister in den Betrieb kommt und eine Liste erstellt, wonach der Arbeitgeber Vorsorge anbieten soll/muss, auf welcher Grundlage (außer ArbMedVV) geschieht dies.

    Moin,


    wenn ein externer Dienstleister sofort mit einer Liste von Vorsorgen anrückt, ohne den betrieb bzw. die Gefährdungsbeurteilungen zu kennen, wäre ich per se schon mal misstrauisch. Wenn dann auch noch die allseits beliebte G25 und G41 auf der Liste auftauchen, umso mehr.


    Die Vorsorgen sind fast alle in der ArbMedVV geregelt. Weitere Vorsorgeanlässe finden sich hier:


    • §4 (1) GesBergV
    • SeeDTauglV
    • §7 (1) DGUV 49
    • §10 Offshore-ArbZV

    Weitere Rechtsgrundlagen für Untersuchungen sind:

    • §6 (3) ArbZG
    • §77 StrlSchV
    • §10 DruckLV
    • §48 (5) i.V.m. Anlage 5 FeV
    • §14 (4) GefStoffV (arbeitsmedizinisch toxikologische Beratung)
    • §32 & 33 JArbSchG
    • §5 TfV

    Ich habe jetzt nicht alles aufgezählt, aber Dir geht es ja um die Vorsorge. Da erschlägt die ArbMedVV fast alles. Ich hoffe, es hilft Dir weiter, ansonsten nochmals fragen.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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