Hallo Gemeinde,
nach §14 GefStoffV sind MA welche mit Gefahrstoffen umgehen, anhand der Betriebsanweisung mündlich vom Arbeitgeber / Vorgesetzten zu
unterweisen.
Dazu gehört auch die allgemeine
arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung. Diese Beratung soll auf die besonderen
Gesundheitsgefährdungen bei Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen hinweisen.
Die Beschäftigten müssen über die Möglichkeit der Teilnahme an
arbeitsmedizinischen Angebotsuntersuchungen nach der GefStoffV informiert
werden.
Grundsätzlich darf die allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung nach der GefStoffV durch den Arbeitgeber oder von ihm hierzu beauftragten Personen (Vorgesetzte) durchgeführt werden.
Wie setzt ihr das bei Euch um? Kommt der BA zur Unterweisung dazu?
Einer ne Idee?
AMR 3 2 sagt auch folgendes:
Unter „Beteiligung des mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes“ ist nicht zwingend zu verstehen, dass er die Beratung durchgängig persönlich vornimmt. Das Beteiligungsgebot kann beispielsweise erfüllt werden durch ärztliche Schulung der Personen, die die Unterweisung durchführen, oder durch Mitwirkung bei der Erstellung geeigneter Unterweisungsmaterialien.
Nach Einführung eines ach so tollen Rechtskatasters, laufen dauern solche Fragen hier auf.
Selbst ich als SiFa habe über 300 Pflichten aufs Auge gedrückt bekommen.....hallo!?!?.....Bin ich weisungsbefugt??!! NEIN.
Langsam reichts mir............
Danke.