G 41 Arbeiten mit Absturzgefahr

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  • Als Geschäftsführer eines Unternehmens ist es mir überlassen welche Voraussetzungen ich an eine Position knüpfe.

    Korrekt - Arbeitsrecht

    Habe ich Staplerfahrer und bin der Ansicht, dass die "G25" für mich ein Zeugnis einer Eignung eines Mitarbeits ist, dann kann ich (in Abstimmung mit dem BR) sagen, dass bei Arbeitsaufnahme durch Arbeitsvertrag entweder bereits die Tauglichkeit nachgewiesen ist oder nachgewiesen werden soll.

    Korrekt - Arbeitsrecht

    Ist die Person dann angestellt wird diese Untersuchung als Vorsorgeuntersuchung weitergeführt um zu gewährleisten, dass die Eignung des MA für die Position weiterhin besteht.

    Falsch. Es gibt keine Vorsorge nach dem Grundsatz G25. Über die Zulässigkeit von Eignungsuntersuchungen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis wurde hier im Forum schon in epischer Breite diskutiert. Anlasslose Untersuchungen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis sind rechtlich unzulässig, sofern es nicht um bedeutende Sachgüter und extreme Gefahren geht (siehe Urteil zum Drogenscreening von Kranbrückenfahrern im Hamburger(?) Hafen). Außerdem -wie bereits schon gefühlte 1000x ausgeführt- erhältst Du im Rahmen der Vorsorge nur die Daten nach der AMR 6.3.

    (2) Die Vorsorgebescheinigung muss folgende Angaben enthalten:

    - Beschäftigtenstammdaten;

    - Vorsorgedatum;

    - Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV, unterschieden nach Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge;

    - Termin der nächsten arbeitsmedizinischen Vorsorge;

    - Unterschrift.

    Wie willst Du aus diesen Daten jetzt eine Eignung herauslesen? Um diese Vorsorgebescheinigung zu erhalten, muss ich genau folgendes machen: Am Tag der Vorsorge finde ich mich beim Betriebsarzt ein und sage ihm meinen Namen und welche Tätigkeiten ich ausübe. Dann unterhalte ich mich mit ihm zehn Minuten über Fußball und erhalte die Vorsorgebescheinigung.


    Ich mache mal ein Beispiel. In Deinem Fuhrpark gibt es fünf Stapler von Linde. Jetzt testest Du den neuen Stapler von Maximum Power Boost Lifter mit Flux-Kompensator. Du wählst aus Deinen Staplerfahrern Karl Napp aus, um dieses Gerät zu testen. Während Karl Napp mit em High-Tech Stapler über das Gelände brummt, sitzen die anderen Kollegen angepisst auf ihren alten Mühlen von Linde und wollen auch mit der neuen Wunderwaffe fahren. Einer der Kollegen hat eine Idee und rummst mit seinem Stapler in ein Regal.


    Alle anderen Kollege bestätigen Dir, dass Karl Napp mit dem Maximum Power Boost Lifter mit Flux-Kompensator in das Regal gerauscht ist und dass es beileibe nicht das erste mal war, dass ihm so etwas passiert ist. Rein rechtlich hast Du jetzt die Möglichkeit, aufgrund begründeter Zweifel an der Eignung diese zu überprüfen. Du sprichst Karl Napp an. Karl Napp sagt Dir: "Setzen Sie sich bitte mit Ihrer Gattin auf den Firmenhof an den Tisch, den ich aufgebaut habe". Nach drei Minuten kommt er mit dem Stapler um die Ecke.


    Auf der linken Gabel ein Chataeu-Briand, was er formvollendet auf dem Tisch abstellt, auf der rechten Gabel zwei Gläser Sekt, die er neben Eure Teller stellt. Während Ihr Euer köstliches Mahl genießt, stapelt Karl Napp leere Getränkekisten zu einer Herzpyramide. Geeiognet oder nicht? Eine Untersuchung ist immer das letzte Mittel, um eine Eignung festzustellen und hat mit einer Vorsorge überhaupt nichts zu tun. Was gar nicht geht, ist eine solche Verpflichtung über die ganze Belegschaft, die stapelt, zu ziehen.


    Bitte seid mir nicht böse. Ich weiß, dass landauf landab Betriebsärzte mit der G25 und der G41 eine Menge Kohle machen. Aber ein guter Betriebsarzt wird Euch sagen, dass es hierfür keine rechtliche Handhabe gibt. Die schlechten oder unwissenden Betriebsärzte grinsen sich einen und stecken due Euros ein. Das ist leider die gelebte Praxis.


    Es gibt im Rahmen der Vorsorge keinen Zwang für Untersuchungen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit hängt so hoch, dass Du mit Deiner Vorgehensweise vor nahezu allen Gerichten verlieren würdest, wenn es Dein Kontrahent darauf anlegt. Wir haben bei uns die Einstellungsuntersuchungen fast komplett abgeschafft. Was muss ein Schreibtischtäter den für Gebrechen mitbringen, damit er nicht geeignet ist, die Tätigkeit auszuüben? Rollifahrer - kein Problem. Blind - kein Problem. Adipositas maxima - kein Problem usw. usw.

    und kommt bitte von dem Thema weg "welches Gesetz sagt das.

    Wenn Du Deine Beschäftigten zu etwas zwingen willst, für das es keine rechtliche Grundlage gibt, finde ich das bedenklich.

    Wird ein MA blind wie ein Maulwurf kann ich es als AG nicht riskieren ihn weiter Stapler fahren zu lassen.

    Das wird aber nicht von einem auf den anderen Tag passieren, und im Falle begründeter Zweifel hast Du immer noch die Möglichkeit, die Eignung zu prüfen. Das muss aber, wie oben bereits ausgeführt, nicht zwingend eine Untersuchung sein. Zur Prüfung der Eignun könnte es auch reichen, wenn Du ihn zehn farbige Paletten in unterschiedliche Reale in unterschiedlichen Gängen und Höhen einlagern lässt, wobei er vorgegebene Abladepunkte treffen muss.

    Bitte überlasst solche Themen den guten Betriebsärzten (auch wenn die rar gesät sind). Schuster bleib bei Deinen Leisten.

    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Ich sehe hier verhärtete Fronten und jeder hat seine Sicht der Dinge. Da drehen wir uns im Kreis.

    Ich betreu(t)e einige Großkonzerne, die genau dies so handhaben.

    • Staplerfahrer -Eignungsdefinition
    • Eignungsuntersuchung in Anlehnung an die G25
    • Anstellung
    • weiterführende Kontrolle in Abstand von 3 Jahren in Form der Vorsorgeuntersuchung, wobei der oder die Beschäftigte diese Untersuchung ablehnen können

    Da es, wie von dir benannt, eine Eignungsuntersuchung nur zulässig ist, wenn ihre Durchführung in einer speziellen Rechtsvorschrift auf gesetzlicher Grundlange vorgeschrieben ist, und dies für "G25" nicht gilt, sind dennoch betriebsinterne Festlegungen möglich. Diese müssen, sofern vorhanden, vorab mit dem Betriebsrat abgestimmt werden. Und letztendlich habe ich festgestellt, dass die BGs und co. solche Regelungen ebenfalls begrüßen, sofern alles sauber strukturiert ist. Der AG zeigt hiermit, dass er aktiv Unfällen vorbeugen, also Eigen- und Fremdgefährdung ausschließen will, durch MA die "fit" sind.

    Und es ist auch keine Diskriminierung - wird festgestellt:

    • MA sieht schlecht gibt es eine Brille,
    • hat er Diabetes kann das bei Arbeits- und Pausenzeit berücksichtigt werden,
    • ist er hörgeschädigt - Einsatzmöglichkeiten in bestimmten Bereichen usw.

    Von meiner Seite her war dies nun das letzte Wort zum Thema. Handhaben kann es jeder wie er möchte.

  • In einem - wesentlichen - Punkt bin ich hier ganz auf der Seite von UM free. Grundsätzlich kann ich meine Vertragsbedingungen selbst gestalten, wenn sie nicht sitten- oder gesetzeswidrig sind. Wenn mein MA also einer z.B. dreijährigen Untersuchungsfrist mit Vertragsunterzeichnung zustimmt, so ist dies erst einmal rechtens, da eine pauschale Untersuchung zwar nicht erlaubt, eine Vereinbarung hierzu aber auch nicht verboten ist.

    Sollte ein solcher Fall einmal, aus welchen Gründen auch immer, vor Gericht landen...dann maße ich mir an dieser Stelle keine Vermutung an... ;)

    Eine zweite grundsätzliche Anmerkung: es wundert mich, dass viele Fachleute hier noch nicht einmal die Begrifflichkeiten "Eignung" und "Vorsorge" differenzieren können - aber ausführlichst diskutieren und mit Argumenten um sich werfen...:huh:

    Anyway, Bezug nehmend auf meinen Eingangssatz sei noch einmal erwähnt, das es neben "Schwarz" und "Weiss" auch durchaus Zwischentöne gibt.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Moin Allerseits,

    die Kontroverse um Sinn und Zweck sowie Zulässigkeit und Notwendigkeit von arbeitsmedizinischen Untersuchungen verfolge ich hier schon seit längerem und will mal eine meine Sichtweise darstellen.

    Die Argumentation von Guudsje kann ich nachvollziehen und es besteht soweit ich es verstehe keine Grundlage für z.B. die G41. Bei Arbeiten in absturzgefährdeten Bereichen mit Nutzung von PSAgA muss das Unternehmen aber auch eine Rettung von Verunfallten sicherstellen. Für mich heißt das die rettenden Kollegen müssen nicht nur die Rettungstechniken beherrschen sondern auch körperlich dazu in der Lage sein. Bei dieser Vorraussetzung soll die G41 unterstützen und den Kollegen absichern bei seiner Aussage ob er dazu in Lage ist oder nicht.

    hang on

    Benedikt