Hallo miteinander,
früher war die G41 Untersuchung ab 7 m Höhe notwendig.
Heute sind in den Auswahlkriterien für spezielle arbeitsmedizinische Untersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" (BGI 504-41) keine quantitativen Höhenangaben genannt.
Gemäß 2.1 "Schutz vor Absturz" des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung der ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen besteht grundsätzlich dann eine Absturzgefahr, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1 m vorhanden ist.
Wie versteht ihr das?