Geänderte TRBS 1201 und TRBS 1203 - Was nun mit den Beauftragungen

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  • Moin zusammen.


    Ich beschäftige mich grade mit der "Migration" von TRBS 1201 und TRBS 1203 - die verschiedenen Prüfungen und Kontrollen an Arbeitsmitteln und die dazu berechtigten/Befähigten Personen.

    TRBS 1201 in der aktuellen Version - https://www.baua.de/DE/Angebot…_blob=publicationFile&v=5

    TRBS 1203 in der aktuellen Version - https://www.baua.de/DE/Angebot…_blob=publicationFile&v=5




    Die Prüfungen (also die TRBS 1201) sind ja recht unstrittig. Die werde ich so beibehalten.


    Aber es geht mir um die TRBS 1203.

    Nun ist es ja so... die "alte" TRBS lies dem Unternehmen noch etwas Handlungsspielraum. So konnte ein Werkstattmeister auch mal (mit einigem Auge-zukneifen und einer entsprechenden "Auslegung" z.B. Hubwägen prüfen oder auch die wöchentliche Regalinspektion machen.

    Mit neuer TRBS wird das schwieriger.


    Wie handhabt ihr das?


    Und was macht ihr mit den bestehenden Beauftragungen? Umschreiben? Damit läuft man dann "Gefahr" dass der ein oder andere "Prüfer von Arbeitsmitteln" hinten runterfällt.

    Oder reicht dann die bisherige Prüftätigkeit als Prüfer als "Zeitnahe berufliche Tätigkeit"?

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...


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    Mike

    Einmal editiert, zuletzt von Mike144 ()

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  • Ich korrigiere mich mal selbst.


    Die Prüfungen (also die TRBS 1201) sind ja recht unstrittig.

    Ich arbeite mich seit zwei Stunden an der TRBS1201 ab und hinterfrage mich und meine tägliche Arbeit plötzlich doch selbst...


    Es geht um die Festlegung von Prüffristen, Prüfungen, Gefährdungsbeurteilungen von einzelnen Arbeitsmitteln...

    Beispiel aus 8.2

    1. An einem Hammerkopf fehlt der Keil zum Hammerstiel

    2. Ein offensichtlicher Mangel besteht. Vor Weiterverwendung ist eine Maßnahme erforderlich.


    So....

    Macht jemand von euch tatsächlich eine GB für einen Hammer?

    Mit dem Ganzen Rattenschwanz der da dranhängt? Sprich: Beschaffung, Überprüfung, Festlegen von Prüffristen, Prüfung eines Hammers im Festgelegten Zeitraum durch eine Befähigte Person? und auch noch die komplette Checkliste und Dokumentation?

    Bei einem CNC Schleifzentrum könnte ich das ja echt verstehen.... aber bei HANDWERKZEUG?


    Ich glaube, so langsam hab ich eine echte Sinnkrise.

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    Mike

    Einmal editiert, zuletzt von Mike144 ()

  • Hi Mike,


    In der Regel wird die jährliche Inspektion nach FEM 4.004 von einem externen Fachbetrieb, etwa einem Servicedienstleister oder dem Händler/Hersteller, durchgeführt, meist im Rahmen eines Wartungsvertrages.

    wie wäre es in deinem Fall, die betreffenden Meister einen Sachkundeschein machen zu lassen und alles kann so bleiben wie es ist?

    Denn woher weiß der "Werkstattmeister" was er alles prüfen soll und was im Prüfnachweis stehen muss?


    z.b. https://akademie.tuv.com/shop/…-fur-flurforderzeuge-5662


    Grüßlä

  • Macht jemand von euch tatsächlich eine GB für einen Hammer?

    Moin Mike,


    ja selbstverständlich. Und natürlich für die Heftapparate meiner Schreibtischtäter. Nicht das sich jemand eine Heftklammer in den Finger schießt und dann an einer Sepsis qualvoll verendet. Außerdem ist es ja auch vorgeschrieben: Klick und Klack


    So jetzt muss ich aber weitermachen, denn ich sitze noch an der gefahrstoffrechtlichen Bewertung unserer Edding-Stifte und schreibe daneben noch eine Betriebsanweisung für unsere Tesaroller, bevor sich noch jemand an den scharfkantigen Metallzähnen verletzt.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Ja... Klar kann das extern vergeben werden.


    Es gibt aber auch kleine Unternehmen, die etwas aufs Geld schauen müssen und nicht die Ressourcen oder sogar eine "Instandsetzungs" oder "Prüfabteilung" haben. Sprich, der kleine Handwerkbetrieb oder das kleine mittelständische Unternehmen mit 20 Köpfen.


    Da wird schon die DGUV V3 Prüfung zur Herausforderung. Manche Elektriker sehen die DGUVV3 nämlich als legale Form des Gelddruckens. Ich hab schon Angebote gesehen, die wollten pro Gerät 8€ (in Worten: ACHT!) pro Gerät. (Klar, das kann auch heißen: Geht woanders hin; wir machen das nicht)


    Manche können und wollen das auch nicht. Und mal ehrlich... eine Leiter zu prüfen in einem Metallverarbeitenden Betrieb und das dann extern geben? Dann kann ich doch besser jedes Jahr neue Leitern kaufen; das ist günstiger. Oder das Prüfen von Handgeführten Hubwägen... und... und... und...

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    Mike

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  • Es spricht ja nix dagegen das es intern gemacht wird aber wie sicherst du die Sachkunde ab? Nur weil man täglich mit dem Hubwagen hantiert ist man noch lange kein Sachkundiger.

    Wie erbringt der "Werkstattmeister" oder sein Unternehmer im Worst case den Sachkundenachweis? Die Pflichtenübertragung reicht da nicht

  • Jo... die kenne ich auch. Ich dachte auch bisher dass der Gesetzgeber es einem durchschnittlichen Arbeitnehmer zutraut, defekte Mittel zu erkennen und diese dann selbstständig aus dem Verkehr zu ziehen.

    ABER:

    Aber die beiden velrinkten Artikel sind halt vom Stand her VOR der neuen TRBS 1201 und 1203. Und in der "neuen" 1201 wird explizit der Hammer als Beispiel für ein "Prüfverfahren" genannt... schau dir mal 8.2 an.



    Und du weist ja... Es gibt keinen Bestandsschutz.

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    Mike

  • Wenn ich mal gaaaaanz viel Zeit habe, dann schreibe ich auch eine Gefährdungsbeurteilung für einen Hammer. Aber bis dahin fließt noch viel Wasser den Berg runter. Wenn ich drei Leute für mein Team bekomme, geht das dann natürlich schneller. Nächste Woche mache ich dann auch den Kurs zum staatlich anerkannten Hammerprüfer. 7-Tage-Kurs für schlappe 2.999.--EUR mit anschließender schriftlicher und praktischer Prüfung. Ich habe mir sagen lassen, die Prüfung bestehen nur die Besten. :saint:


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje ()

  • Lass mal den Hammer außen vor; mir gehts um die GRUNDSÄTZLICHE Denk- und Herangehensweise.

    Muss ich jetzt tatsächlich um das "für alles und jedes Arbeitsmittel", sei es ein Doppelbockschleifer, eine Tischbohrmaschine, eine Lichthärtelampe (beim Zahnarzt) eine elektrische Kehrmaschine was-auch-immer

    • eine explizite Gefährdungsbeurteilung
    • eine Beschreibung des Ist- und Sollzustandes
    • eine Festlegung der Prüffrist
    • eine Festlegung der Prüftätigkeiten
    • eine Beauftragung des Prüfers
    • eine Kennzeichnung der Prüfung (mittels Kleber)

    Wer zur Hölle macht das?

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    Mike

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  • Hi,


    das Beispiel mit dem Hammer verweist auf Nr. 5.2 Kontrolle und dort weiter auf Nr. 6.4 in der TRBS 1201. Das ist nichts anderes wie die schon seit Jahrzehnten in den Unfallverhütungsvorschriften geforderte Sichtkontrolle vor jeder Benutzung und geschieht normalerweise automatisch. Bei der Aufnahme des Handwerkzeugs werfe ich automatisch einen Blick auf das Arbeitsmittel und wenn es dabei nicht "gut" ausschaut, dann wird es nicht verwendet, sondern je nach Mangel instandgesetzt oder entsorgt. Da ergibt sich also kein Handlungsbedarf, da diese Vorgabe nicht neu ist. Einzig die Bezeichnung hat sich geändert, was früher die Sichtprüfung vor der Verwendung war ist halt jetzt die Kontrolle.


    Neu sind Vorgaben zur Prüfung und zur befähigten Person. Da muss man tatsächlich schauen, wer zukünftig was prüft.


    schöne Grüße

  • Ich glaube ich dreh mich grade selbst im Kreis. Ich lege das Thema bis nächste Woche mal zur Seite....

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    Mike

  • Du musst im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festlegen, welche Prüfungen ggf. erforderlich sind und wer die Prüfung dann in welchen Abständen durchführt. Ich gehe in der Praxis so vor, dass ich die Vorgaben des Herstellers zur Prüfung seines Arbeitsmittels heranziehe plus die Betriebssicherheitsverordnung (falls es sich um eine besonders überwachungsbedürftige Anlage handelt, die darin behandelt wird) und die DGUV Vorschrift 3 (wenn Strom im Spiel ist). Dann werden geeignete Prüfer gesucht. Im Zweifel über einen Wartungsvertrag mit dem Hersteller.

    Eine Kennzeichnungspflicht kann ich aus der TRBS 1201 auf die Schnelle nicht ableiten und auch in der Praxis genügt erfahrungsgemäß der Prüfbericht. Irgendwelche Plaketten sind (abgesehen von der vorgeschriebenen Plakette an Nummernschildern von Kraftfahrzeugen) freiwillige Zusatzarbeiten.

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  • 1. An einem Hammerkopf fehlt der Keil zum Hammerstiel

    2. Ein offensichtlicher Mangel besteht. Vor Weiterverwendung ist eine Maßnahme erforderlich.

    Wie war das noch mal mit der Sichtprüfung von Arbeitsmitteln vor Verwendung?

    Ich glaube, so langsam hab ich eine echte Sinnkrise.

    Geht mir schon eine Weile so, wenn ich sehe für was alles eine Gefährdungsbeurteilung mit Dokumentation herangezogen wird. Während wir noch fleißig jeden Handgriff vorab planen, bewerten und dokumentieren, schrauben die Chinesen die Geräte zusammen und fallen auch nicht reihenweise tot um.

    denn ich sitze noch an der gefahrstoffrechtlichen Bewertung unserer Edding-Stifte

    Bist Du überhaupt unterwiesen, wie man richtig sitzt?

    Deine gefahrstoffrechtliche Kompetenz kann ich aus der Ferne nicht beurteilen, aber das wäre dann doch auch zu prüfen.

    Normaler Umgang mit einem Edding-Stift => haushaltsübliche Menge und Umgang => geringe Gefährdung.

    und schreibe daneben noch eine Betriebsanweisung

    Hoffentlich ist Dein Schreibwerkzeug vorab geprüft und für geeignet befunden und Du in dessen Umgang unterwiesen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Irgendwelche Plaketten sind (abgesehen von der vorgeschriebenen Plakette an Nummernschildern von Kraftfahrzeugen) freiwillige Zusatzarbeiten.

    Es gibt auch noch andere vorgeschriebene Kennzeichnungsplaketten z.B. bei Druckbehältern.


    Wir hatten im Forum ja auch schon eine Diskussion um die Plaketten.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ich glaube ich dreh mich grade selbst im Kreis. Ich lege das Thema bis nächste Woche mal zur Seite....

    Heb dir diese Probleme für nächste Woche auf und mach dir zum Wochenende ein Bierchen auf :)

    Wer aufhört besser werden zu wollen, der hat aufgehört gut zu sein !
    Von Marie von Ebner-Eschenbach

  • Moin...


    Ich hab mich etwas beruhigt. Ich denke ich hab mich da den Freitag über reingesteigert...

    Ich denke ich schreibe was "Allgemeines" in meine GB rein, was das Thema Handwerkzeuge angeht. Und gut ist.


    So in etwa....


    Handwerkzeuge

    (Hammer, Meißel, Körner, Locheisen, Schraubendreher, Feilen, Schaber, Schraubenschlüssel, Zangen, Sägen)

    von Handwerkzeugen kann für die Beschäftigten eine mechanische Gefährdung ausgehen (stoßen, schlagen, quetschen)


    Gefährdung kann/wird ausgeschlossen werden durch

    • Nur zugelassene Handwerkzeuge (GS geprüft, Deutsches Werkzeug) nutzen

    • Vor Nutzung In-Augenscheinnahme des Werkzeugs

    • Bei Einsatz von Schlagwerkzeugen Einspannvorrichtungen verwenden

    • Werkzeug in geeigneten Behältnissen zur Arbeitsstelle transportieren

    • spitze und scharfe Werkzeuge gegen unbeabsichtigte Berührung sichern

    • Werkzeuge nicht in den Taschen der Kleidung aufbewahren

    • Werkzeuge nicht im Bereich von Gefahrstellen, z. B. hinter bewegten Maschinenteilen ablegen oder an rotierenden Maschinenteilen stecken lassen, z. B. Spannschlüssel im Drehfutter

    • Bei Neuanschaffungen auf ergonomische Griffe des Werkzeugs achten

    • verschlissenes und beschädigtes Werkzeug aussondern

    • Bei der Gefahr des Abrutschens, Spänebildung, Wegfliegen von Material PSA verwenden

    DGUV I 209-001


    Regelung im Betrieb/Ergänzendes/

    • Arbeitsmittel werden anhand der hiesigen Zulassungen und Vorgaben beschafft

    • Defekte Handwerkzeuge werden ausgesondert

    • In Augenscheinnahme vor Nutzung

    • Bestimmungsgemäße Nutzung der Handwerkzeuge überwachen


    Unterweisungsthema:

    Betriebsanweisungen und Maschinen in der Abteilung


    Gut..

    Somit wäre das erledigt.


    Jetzt bin ich aber immer noch an dem Thema der Betriebsbeauftragten für Prüfungen und deren Qualifikation und die Festlegung der Prüffristen.


    Mike

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    Mike

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  • Vor Nutzung In-Augenscheinnahme des Werkzeugs

    Kontrolle glaube ich trifft es besser, so steht es auch geschrieben!


    Gruß

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

  • OK. Wird geändert

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    Mike

  • Da ist zum Thema ein Artikel in der Zeitschrift Sicherheitsingenieur. Titel: "Überarbeitete Technische Regeln für Betriebssicherheit". Bekommst du auch online.


    Gruß

    Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!