Nutzung privater PKW - Führerscheinkontrolle notwendig?

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  • Hallo,


    bei uns werden von div. Mitarbeitern ihre privaten Fahrzeuge zu Dienstfahrten genutzt.


    Eine eigene Haftung des Arbeitgebers bzw. des Dienstvorgesetzten kann sich dann aus einer arbeitsrechtlichen Weisung zur Durchführung einer dienstlichen Fahrt mit dem Privatfahrzeug ergeben, wenn derjenige Vorgesetzte, der die Weisung erteilt, Kenntnis davon hat, dass der Mitarbeiter als Fahrer des betrieblich eingesetzten Privatwagens nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist oder davon wegen eines Fahrverbots zeitweise keinen Gebrauch machen darf.


    Wir haben von jedem Mitarbeiter eine Unterschrift auf einem entsprechenden Formblatt eingeholt, dass der Vorgesetzte bei Verlust der Fahrerlaubnis zu informieren ist und das in dem Fall natürlich keine Fahrten durchgeführt werden dürfen.


    Ist dies ausreichend? Hier und da liest man auch immer wieder davon, dass selbst bei der Nutzung privater PKW der Arbeitgeber die Fahrerlaubnis in regelmäßigen Abständen (dann wohl analog wie bei der Nutzung dienstlicher Fahrzeuge zweimal jährlich) die Fahrerlaubnis kontrollieren sollte. Meiner Ansicht nach ist das doch sehr übers Ziel hinaus geschossen. Die Vereinbarung sollte doch wohl ausreichen. Wie seht ihr das?

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  • Aus welcher Rechtsnorm wird die Prüfung des Führerscheins für das Überlassen der Dienstfahrzeuge abgeleitet?


    §21 StVG Abs. 2.


    Also zwei mal jährlich zu prüfen ist sinnlos. Das Gesetz ist klar: das Fahrzeug darf ohne Prüfung der Fahrerlaubnis nicht ausgegeben werden.

    BZW: darf schon, aber wenn der Fahrer ohne Führerschein erwischt wurde, ist man als Halter sofort im Strafrecht. Wobei: ausgeben darf man zu anderen Zwecken, putzen darf er das Fahrzeug z. B. auch ohne Führerschein... Bitter wird es, wenn er den Schlüssel für andere Zwecke nutzt.... Grauzone!


    Aus welcher Rechtsnorm wird die Prüfung des Führerscheins für das Führen des privaten KFZ für Dienstfahrten abgeleitet?


    §7 DGUV V1?


    Möglich... In Arbeitsschutz helfen uns technische Regeln bei der Umsetzung der Anforderungen, aber für diese Frage fällt mir auch Keine ein...


    Mein Vorschlag, falls wirklich nichts von der BG vorliegt:


    Mit Betriebsrat: Betriebsvereinbarung.

    Ohne Betriebsrat: Chef entscheidet, und wenn er die Führerscheinkontrolle will, kannst nix dagegen tun.


    Die Vereinbarung, den Verlust des Führerscheins zu melden reicht IMO, weil die Rechtsgrundlagen für das Führen von KFZ außerhalb und oberhalb der Rechtsnormen für den Arbeitsschutz liegen. Mal Gerichtsurteile googlen...?


    Königsweg: Mietwagen. Die Pflichten zur Führerscheinprüfung bleiben beim Vermieter :)

    2 Mal editiert, zuletzt von zzz ()

  • komnet sagt, so wie ihr das macht ist das ok

    "Es gibt keine Trottel - nur Menschen, die wenig Glück beim Denken haben"

    ©sinngemäß nach Bruno Jonas, Kabarettist, Oktober 2016

  • Sehe ich auch so. Machen wir in vielen Betrieben die ich betreue. Grade wenn du Aussendienstler hast, die nur gelegentlich am Standort sind ist alles andere unsinnig.

    Irgendwo muss auch die Kirche mal im Dorf bleiben.

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...


    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....


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    Mike

  • komnet sagt, so wie ihr das macht ist das ok


    Halbjährliche Prüfung bei Ausgabe von Dienstwagen ist nicht OK, wobei hier der Halter haftet, und die Haftung kein SiFa-Thema ist. Bei einem Vorfall würde die SiFa also (nach meiner Einschätzung) nicht involviert werden. Dürfen wir also unser OK geben?

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  • "Hat ein Halter einem anderen sein Kfz überlassen und sich zunächst den Führerschein zeigen lassen, kann er grundsätzlich vom Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis ausgehen. Es wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflicht und würde an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen, würde man vom Halter verlangen, er müsse sich vor jeder Fahrzeugüberlassung erneut den Führerschein vorlegen lassen. Dies gilt auch für den vom Fahrzeughalter nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB Beauftragten (KG 16.9.05, (3) 1 Ss 340/05 (86/05), Abruf-Nr. 061243)."

  • So wie es der Bauchjurist auch gesehen hat - schön, dass es tatsächlich ein entsprechendes Urteil gibt.



    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • Tja, da hat mein vorheriger Arbeitgeber offenbar übers Ziel hinausgeschossen, oder auch nicht...


    Mit den Check vor jeder Ausgabe spart man sich das Gerichtsverfahren in erster und zweiter Instanz. Für eine Firma ist es vielleicht billiger, die Führerscheine vor jeder Fahrzeugausgabe zu prüfen (mit Übergabe der Mappe legt der Mitarbeiter den Führerschein vor), als so ein Rechtsverfahren durchzuarbeiten (Bußgeldhöhe außen vor, Personalkosten eher relevant).


    Ob das Urteil zu Gunsten von Vater und Sohn auf konkrete Unternehmen übertragbar ist, ist evtl. auch nicht sicher.

    Einmal editiert, zuletzt von zzz ()

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  • Neues Fahrzeug, neues (Kontroll-) Glück. Das ist genau das, was ich tun würde und wie ich es auch von eigenen Arbeitgebern kenne: Beauftrage ich einen Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug zu fahren oder mit dem Privatfahrzeug dienstliche Fahrten zu machen, kontrolliere ich die Fahrerlaubnis einmalig, Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen bei jedem Firmenfahrzeugwechsel erneut. Die schriftliche Verpflichtung, einen Führerscheinverlust oder ein Fahrverbot zu melden, falls berufliche Fahrten anfallen kommt natürlich hinzu.



    Gruß Michael

    SiFaFa weil ich zwei BG-spezifische Blöcke erfolgreich absolviert habe.

  • "Hat ein Halter einem anderen sein Kfz überlassen und sich zunächst den Führerschein zeigen lassen, kann er grundsätzlich vom Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis ausgehen. Es wäre eine Überspannung der Sorgfaltspflicht und würde an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen, würde man vom Halter verlangen, er müsse sich vor jeder Fahrzeugüberlassung erneut den Führerschein vorlegen lassen. Dies gilt auch für den vom Fahrzeughalter nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB Beauftragten (KG 16.9.05, (3) 1 Ss 340/05 (86/05), Abruf-Nr. 061243)."

    Ist doch schön, dass sich jeder das rausuchen kann, was ihm passt. Allerdings:


    II. Häufigkeit der Führerscheinkontrolle

    Eine jährliche Prüfung der Führerscheine ist den Gerichten grundsätzlich zu wenig. Der Bundesgerichtshof verlangt generell die halbjährliche Prüfung der Fahrerlaubnis. (vgl. BGH VRS 34, 354)


    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Bei unseren Kunden im Transportgewerbe wird der Führerschein monatlich kontrolliert. Ist hier auch angebracht!


    Gruß Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

  • Moin.... Ich zeig euch mal was wie ich das mache.... soll eine Diskussionsgrundlage sein.


    11 Sonstige Gefährdungs und Belastung

    11.01 Außendiensttätigkeit

    Außendienst

    Gefährdung für Beschäftigte, Umwelt, Flora und Fauna

    Gefährdungen für Dritte/Fahrer hat keinen Führerschein


    Vorgabe/Wesentliches aus den entsprechenden Vorgaben

    Erforderliche körperliche und gesundheitliche Voraussetzungen des Außendienst Beschäftigten, z.B.

    • für die auftretenden Sehaufgaben,

    • für das Führen von Kraftfahrzeugen,

    • für den Infektionsschutz,

    • für Auslandsaufenthalte unter besonderen klimatischen und gesundheitlichen Belastungen,

    • für Heben und Tragen von Lasten.

    • Erfüllung von rechtlichen Voraussetzungen (z.B. Vorhandensein und Gültigkeit des erforderlichen Führerscheins und Verpflichtung des AußendienstBeschäftigtes zur Meldung bei Fahrverbot und Entzug des Führerscheins).

    • Es ist zu bedenken wie mit Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis verfahren werden soll

    Merkblatt A020, A010-1 bis A020


    Bewertung/Ausschluss der Gefährdung

    Ab hier: mehrere Möglichkeiten

    Ein Kleinstunternehmen; 4 Mann; 3 Transporter

    • Es besteht ein Vertrauensverhältnis zwischen den Beschäftigten und der GF

    • Änderungen den Führerschein betreffend werden sofort gemeldet

    • Die Fahrzeuge sind auf das Unternehmen zugelassen; Verstöße im Geschäftsbereich werden so komplett erfasst


    Ein Kleinunternehmen; 20 Mann davon 15 Aussendienstler
    • Aussendienstunterweisung 11/2014, 11/2016, 12/2017, 12/2018

    • Derzeit wird die rechtliche Voraussetzung ein Fahrzeug zu führen einmal im Jahr kontrolliert.

    • Die Geschäftsführung hat in einer Betriebsvereinbarung festgelegt, dass jegliche Änderung der Fahrerlaubnis unverzüglich anzuzeigen ist; es besteht zudem eine Fahrerdienstanweisung die den Umgang mit den Fahrzeugen regelt


    Ein Transportunternehmen; 30 Mann davon 28 Aussendienstler

    • Führerscheine vorhanden

    • BS sind schriftlich verpflichtet jegliche Änderungen der Fahrerlaubnis anzuzeigen

    • dauerhafte, zufallsbasierte Kontrolle durch die Abfallbeauftragte mind. alle 25 Tage gem. Checkliste "FS Kontrolle"


    Dazwischen ist natürlich "Luft". Also von "Gar-keiner-Kontrolle" bis "Hart an die Kandarre nehmen und dauernd kontrollieren. Das kommt auch auf das Unternehmen an sich an.


    Oftmals geben z.B. auch andere Regelwerke (wie z.B. das Abfallrecht, oder das Transportrecht) eine festgelegte Kontrollfrist vor.



    Mike

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...


    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....


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    Mike

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  • In unserem Unternehmen erfolgt die Kontrolle über Lapid.


    https://www.lapid.de/


    Im Prinzip bekommt jeder Mitarbeiter, der eine Fahrbeauftragung hat durch den Betrieb einen Chip, welcher auf den Führerschein geklebt wird. Er ist etwa so groß wie ein Cent Stück und so flach, das er nicht stört, bzw. nicht nach kürzer Zeit der mechanischen Belastung zum Opfer fällt.

    Am Werkstor befindet sich ein Lesegerät. Dort hält man den Chip einfach in regelmäßigen Abständen vor und verifiziert so, das man mich im Besitz der Erlaubnis ist.

    Da dieses System Recht verbreitet ist kann ich z.b. sogar an der örtlichen Tankstelle meinen Chip einlesen, was natürlich praktisch ist, sollte der AG keine eigene Station einrichten wollen.