Alles anzeigenSehr geehrte XY,
wenn ein Verstoß gegen §5 ArbSchG (Anm: vermutlich auch gegen die Vertragslage) keine Rechtfertigung für die Einstellung der Arbeiten ist, dann brauchen wir in Zukunft bei der Auswahl der Kontraktoren keine Maßstäbe mehr zu setzen. Mit dieser Mitteilung werden wir die BG und die Gewerbeaufsicht ebenfalls zufriedenstellen.
Hochachtungsvoll,
Ihre SiGeKoin.
Das wäre natürlich die absolute Lösung.