Ein Betriebsarzt stellt folgende These auf bzw. behauptet dies
" Die Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz ist kein geeignetes Instrument für die Begründung von Eignungsuntersuchungen. Die Gefährdungsbeurteilung ist arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbezogen und grundsätzlich, unabhängig von der dort tätigen Person, durchzuführen. Eignungsuntersuchungen sind keine, aus der Gefährdungsbeurteilung ableitbaren Arbeits-Schutzmaßnahmen "
Ich sehe es so:
Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, das eine erhöhte Gefährdung für bestimmte Tätigkeiten feststellt, macht eine Eignungsbeurteilung durch den Unternehmer erforderlich.
Da dies nicht ohne weiteres möglich ist, sollen die Beschäftigten nur bei betriebsärztlich festgestellter Eignung eingesetzt werden (ArbSchG, BGV A1). Die Eignungsuntersuchung dient vorrangig das Arbeitgeber- oder Drittschutzinteresse zu Klärung der Frage, ob ein Bewerber oder Beschäftigter die gesundheitlichen Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit erfüllt.
Wie seht Ihr das ?