Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für Krane bei Abweichungen von Bestimmungen der DGUV 52 (Sicherheitsabstand nach unten < 0,5 m )

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  • Guten Tag zusammen,


    1- hat jemand schon Erfahrung bei der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für Krane bei nicht Einhaltung der Sicherheitsabstand von 0,5 m nach unten ?


    2- Gefährdungsbeurteilung: brauche ich da eine spezielle ( muss ich da beachten ) Gefährdungsbeurteilung ?


    3- Voraussetzung für Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bei der BG ?


    ich bedanke mich im Voraus für Alle Rückmeldungen

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  • Hallo Kiter,


    danke für den Hinweis !


    mfg

    Hallo N_Fasi,


    kannst du uns über das Ergebnis auf dem Laufenden halten? Nach meiner Erfahrung sind die Berufsgenossenschaften nicht sehr erbaut bei solchen Anträgen.


    Gruß Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

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  • Ausnahmegenehmigung für Krane bei nicht Einhaltung der Sicherheitsabstand von 0,5 m nach unten

    Magst Du bitte nochmal die Vorschrift dazu aufführen? Irgendwie verstehe ich gerade nicht, von welchem Sicherheitsabstand die Rede ist.

    Vielen dank.


    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

  • Magst Du bitte nochmal die Vorschrift dazu aufführen? Irgendwie verstehe ich gerade nicht, von welchem Sicherheitsabstand die Rede ist.

    Hallo Frank ,


    ich glaube er meint die DGUV 52


    § 11 Sicherheitsabstände (1) Zur Vermeidung von Quetsch- und Schergefahren müssen die kraftbewegten äußeren Teile schienengebundener und ortsfest betriebener Krane, ausgenommen Trag- und Lastaufnahmemittel, zu Teilen der Umgebung des Kranes hin einen Sicherheitsabstand nach oben, unten und nach den Seiten von mindestens 0,5 m haben. Der Sicherheitsabstand nach den Seiten hin ist außerhalb des Verkehrs- oder Arbeitsbereiches nicht erforderlich

    und § 32

    http://www.bgbau-medien.de/han…n_gb/daten/dguv/52/32.htm


    Mit Inkrafttreten der Betriebssicherheitsverordnung hat der Betreiber aber auch die Möglichkeit, über die zu erstellende Gefährdungsbeurteilung für Krane diese Abweichungen selbst zu bewerten.


    In Praxis kommt es durchaus vor, dass die Bestimmungen der DGUV V52 nicht eingehalten werden können.Veränderungen in der Umgebung eines Kranes z.B. durch das Aufstellen von neuen größeren Maschinen, Einbau von zusätzlichen Rohrleitungen etc. können dazu führen dazu, dass die vorgeschriebenen Sicherheitsabstände gemäß §11 der DGUV V52 nicht mehr eingehalten werden können. In der Vergangenheit wurden diese Problematiken mit Ausnahmegenehmigungen durch die zuständigen Berufsgenossenschaften geregelt.

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Ich hatte genau so einen Fall mal vor ein paar Jahren, als in einer Produktionshalle Bürocontainer zwecks Gewinnung von Besprechungsräumen gestapelt werden sollten und einer Kranbahn in die Quere gekommen sind.


    Das war eigentlich unproblematisch, man nimmt früh in der Planung mit seiner TAP Kontakt auf, macht in enger Zusammenarbeit mit dieser die GBU, setzt die von der TAP vorgeschlagenen Sicherheitsmaßnahmen einfach 1:1 um und kriegt dann nach einigen Monaten eine Ausnahmegenehmigung, in der die o.g. SIcherheitsmaßnahmen als Auflage drinstehen.


    Gruß

    Schmandhoff

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  • Sorry, das war bei meinem vorigen Arbeitgeber, da habe ich leider kerinen Zugriff mehr auf die Server :-o

  • HabedieEhre Nfasi,


    1- hab ich.

    2018 Ausnahmegenehmigung beantragt (Sicherheitsabstände), Dokument PD30420 Kranausnahmegenehmigung zugesandt bekommen, ausgefüllt und BG zum Vor-Ort-Termin eingeladen, Situation betrachtet, div. Auflagen der BG erhalten, umgesetzt, Teilprüfung durch Kransachverständigen an Bg - Fertich


    2- GFB für den Kranbetrieb allgemein hat bei uns ausgereicht.


    3- Erfüllung der BG-Vorgaben


    Grüßlä


    Edith

    Pdf ist leider mit unserer Betriebnummer - deshalb jetzt als docx

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