Druckbehälter in Wärmeübertragungsanlage

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  • Hallo zusammen,


    ich habe mich bei einer Thematik ganz schön festgefahren und wäre dankbar für etwas Hilfe.

    In einem Betrieb gibt es eine Wärmeübertragungsanlage mit organischem Wärmeträger (Fluidklasse 1)


    Die Anlage hat mehrere Druckbehälter (Erhitzer 10 bar x 440 L, Sammelbehälter 1 bar x 2000 L, Ausdehnungsbehälter 1 bar x 2000 L)

    Nach Anhang 2 BetrSichV Abschnitt 4 Tabelle 12 Punkt 7.19 weiß ich schonmal, dass die Anlage alle 10 Jahre überprüft werden muss. Der Erhitzer (Vol x Druck = 4400bar x L) braucht alle 2 Jahre die äußere, 5 Jahre innere und Festigkeit zusammen) denn unter 7.19 steht (Druckbehälter, in denen Wärmeträgeröle erhitzt werden oder in denen die Wärmeträgeröle oder ihre Dämpfe zur

    Wärmeabgabe verwendet werden).

    Beschränkt sich die Prüfpflicht von Behältern in Wärmübertragungsanlagen dann nur auf diesen Erhitzer und die beiden Anderen fallen raus?

    Der Sammelbehälter und der Ausdehnungsbehälter fällt für mich nicht unter Tabelle 12, 7.19 da dort das Öl nicht erhitzt oder zur Wärmeabgabe verwendet wird.


    Wenn die anderen beiden Behälter doch prüfpflichtig sind:


    Meiner Meinung nach galt bis zur neuen BetrSichV im Jahre 2015 die 1 bar als Grenze zur Prüfpflicht durch die ZÜS. Nun sind es seit 2015 die 0,5 bar.


    Sprich, ich bin der Meinung wenn wir die Behälter mit 0,5 bar absichern würde eine Prüfpflicht durch die ZÜS entfallen. Ist das richtig?


    Ich hoffe ihr könnt mir folgen, bin selbst total verwirrt, und ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt.


    Über etwas Input wäre ich sehr dankbar, vllt. hat schonmal jmd. Erfahrung mit solchen Anlagen gesammelt.


    Viele Grüße

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  • In einem Betrieb gibt es eine Wärmeübertragungsanlage mit organischem Wärmeträger (Fluidklasse 1)

    Was wurde bisher geprüft ?


    Schau mal, wenn vorhanden, in die Die DIN 4754-1 Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern


    Sie gilt für Wärmeübertragungsanlagen, in denen organische Wärmeträger auf Temperaturen unterhalb oder oberhalb ihres Siedebeginns bei Atmosphärendruck erhitzt werden.

    Für Wärmeverbraucher gilt sie nur insoweit, wie der Raum des Verbrauchers vom Wärmeträger beaufschlagt wird. Diese Norm hat den Zweck, für die Herstellung und Lieferung insbesondere die in der Druckgeräterichtlinie (DGRL) sowie für die Aufstellung und den Betrieb die in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) festgelegten Schutzziele zu konkretisieren.


    Die DIN 4754 Wärmeübertragungsanlagen mit organischen Wärmeträgern besteht aus folgenden Teilen:

    • Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfung
    • Teil 2: Strömungssicherungen
    • Teil 3: Füllstandsicherungen

    Die Frist für die wiederkehrenden Prüfungen von Anlagen und Anlagenteilen sind vom Betreiber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung gemäß BetrSichV zu ermitteln. Es ist ratsam, sich aber hierbei vom Hersteller Eurer Wärmeträgerölanlage beraten zu lassen.


    Grundsätzlich sind die Herstellerangaben zum Umfang und den Intervallen der Prüfungen zu berücksichtigen. Zweckmäßige Wartungsintervalle können im Übrigen auch der VDI-Richtlinie 3033 entnommen werden.


    ich habe mich bei einer Thematik ganz schön festgefahren und wäre dankbar für etwas Hilfe.

    In welcher Funktion sollst Du dies hier durchführen ?


    Was hat der Versicherer der Anlage für Auflagen zum Brandschutz gemacht ?

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Tanzderhexen

    Besten Dank für die Antwort.

    Die DIN 4754 war mir nur indirekt durch die jährlich durchzuführende Ölanalyse bekannt, könnte mir hier aber evtl. weiterhelfen.


    "Was wurde bisher geprüft?"

    Bisher wurde nur vor 12 Jahren eine Inbetriebnahmeprüfung durch die ZÜS durchgeführt.

    Prüffristen wurden darin ermittelt, nur leider nie umgesetzt. Sprich 12 Jahre nichts gemacht hinsichtlich Druckbehälterprüfungen.

    Was unregelmäßig gemacht wurde ist die Prüfung der Anlage durch den Hersteller nach BetrSichV und ab und zu die jährlich durchzuführende Ölanalyse nach DIN 4754.


    Mir geht's hier wirklich nur um die Druckbehälterprüfung als überwachungsbedürftige Anlagen nach BetrSichV.

    Der Hersteller und der TÜV haben mir leider widersprüchliche Aussagen gegeben.

    Hersteller sagt: Nicht prüfpflichtig bei 1 bar, da Anlage vor 2015 -> Bestandsschutz

    TÜV sagt: Er hieß es nicht prüfpflichtig, jetzt wohl da 1 bar.

    Gefährdungsbeurteilung liegt auch in meinem Aufgabenbereich, deshalb versuche ich die ganze Thematik jetzt aufzugreifen und die Prüffristen festzulegen.


    "In welcher Funktion sollst du dies hier durchführen?"

    In meiner Funktion als interne Teilzeit-SiFa. Ich kümmere mich um alle Prüfungen und deren Mängelbeseitigung.

    Aufgrund mangelnder Organisation lasse ich mich da im Moment drauf ein, richtig ist es natürlich nicht.


    "Was hat der Versicherer der Anlage für Auflagen zum Brandschutz gemacht?"

    Das ist ein guter Hinweis, habe ich bisher nicht dran gedacht und werde ich in Erfahrung bringen.

  • Hi,


    Bestandsschutz gibt es nicht. Gemäß § 4 der BetrSichV gilt: Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.


    Die Verwendung des Arbeitsmittels muss nach dem Stand der Technik sicher sein. Das bedeutet nicht automatisch, dass das Arbeitsmittel selbst sowie die zugehörigen Prüfungen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Andererseits kann als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung auch herauskommen, dass ein dem Stand der Technik entsprechendes Arbeitsmittel nicht ausreichend sicher verwendet werden kann und darüber hinausgehende Schutzmaßnahmen erforderlich sind oder eben über die grundlegenden Anforderungen der BetrSichV weitergehende Prüfungen für die sichere Verwendung nötig sind.


    Wer von den Prüfanforderungen der BetrSichV abweichen will sollte dies mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde abklären. Diese fordert zur Beurteilung des Sachverhalts i.d.R. eine Stellungnahme einer ZÜS für Druckanlagen an. Und je nach Stellungnahme der ZÜS hat die Angelegenheit Aussicht auf Erfolg oder es wird bei bestehenden Anlagen auf die Einhaltung der aktuellen Prüfvorschriften der BetrSichV bestanden.

    Wenn der Hersteller keine zugelassene ZÜS für Druckanlagen ist, dann sind seine Aussagen zur Prüfpflicht im Vergleich zur Aussage einer ZÜS erfahrungsgemäß praktisch wertlos. Und dass Hersteller das deutsche Regelwerk nicht kennen und Falschinformationen an den Kunden herausgeben kommt leider auch immer wieder vor.


    Praxistipp: Prüfpflichten vorab mit der ZÜS besprechen, um die Erfolgsaussichten für eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständige Arbeitsschutzbehörde auszuloten.


    schöne Grüße

  • Streng genommen ist der Anhang der BetrSichV ein "Stand der Technik", nur wenn ein § vor der Zahl steht ist's verbindlich.

    Deshalb könnte man in der GBU (ohne Ausnahmegenehmigung von der Behörde) mit einer Begrenzung von 0,5 bar argumentieren und die Prüfungen entsprechend anpassen, wenn technisch sichergestellt ist, dass der Druck im Betrieb tatsächlich nicht überschritten werden kann (was wiederum durch regelmäßige Prüfungen validiert werden sollte).

    Auch Sammel- und Ausdehnungsbehälter fallen unter die BetrSichV: das Kriterium sind Druck und Volumen der Behälter. Ob der zulässige Druck in der Praxis jemals erreicht wird, ist nicht relevant.


    Die Frage ist: lohnt der Aufwand?


    Die gesamte Anlage muss eh regelmäßig geprüft werden und ob ein der drei Behälter geprüft werden, macht preislich keinen großen Unterschied.

    Wenn eine Prüfung durch eine befähigte Person ausreicht, muss es eventuell auch nicht der Hersteller der Anlage sein der prüft, sondern man kann Vergleichsangebote einholen.


    Schmandhoff

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  • Danke für den Input.


    Genau, die Frage ob es sich lohnt stellt sich natürlich.


    Ich habe mit dem Hersteller den Aufwand zur Reduzierung der Absicherung besprochen (von 1 bar auf 0,5 bar)

    Austausch Druckregler, Drucksicherheitsbegrenzer, Sicherheitsventil etc. würde bei ca. 5000 € liegen.


    Dem entgegen steht die Prüfung durch die ZÜS, alle 5 Jahre innere und Festigkeit ca. 450 € je Behälter. (Tagessatz zu berechnen wäre sicher besser)

    Nur kommt dazu noch die ganze Vorbereitung, inkl. Füllen der Behälter mit dem Wärmeträgeröl (Behälter sind sonst leer) etc.

    Zudem läuft die Anlage 24/7 was die Prüfung organisatorisch wieder sehr kompliziert macht.

    Dann steht der Ausgleichsbehälter noch auf dem Dach, man kommt sehr schlecht ran - Absturzthematik etc.


    Werde die Thematik gleich im JF besprechen mal schauen was die GF sagt.

  • Werde die Thematik gleich im JF besprechen mal schauen was die GF sagt.

    Bist du jetzt weiter gekommen ?

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.