Hallo zusammen,
ich habe mich bei einer Thematik ganz schön festgefahren und wäre dankbar für etwas Hilfe.
In einem Betrieb gibt es eine Wärmeübertragungsanlage mit organischem Wärmeträger (Fluidklasse 1)
Die Anlage hat mehrere Druckbehälter (Erhitzer 10 bar x 440 L, Sammelbehälter 1 bar x 2000 L, Ausdehnungsbehälter 1 bar x 2000 L)
Nach Anhang 2 BetrSichV Abschnitt 4 Tabelle 12 Punkt 7.19 weiß ich schonmal, dass die Anlage alle 10 Jahre überprüft werden muss. Der Erhitzer (Vol x Druck = 4400bar x L) braucht alle 2 Jahre die äußere, 5 Jahre innere und Festigkeit zusammen) denn unter 7.19 steht (Druckbehälter, in denen Wärmeträgeröle erhitzt werden oder in denen die Wärmeträgeröle oder ihre Dämpfe zur
Wärmeabgabe verwendet werden).
Beschränkt sich die Prüfpflicht von Behältern in Wärmübertragungsanlagen dann nur auf diesen Erhitzer und die beiden Anderen fallen raus?
Der Sammelbehälter und der Ausdehnungsbehälter fällt für mich nicht unter Tabelle 12, 7.19 da dort das Öl nicht erhitzt oder zur Wärmeabgabe verwendet wird.
Wenn die anderen beiden Behälter doch prüfpflichtig sind:
Meiner Meinung nach galt bis zur neuen BetrSichV im Jahre 2015 die 1 bar als Grenze zur Prüfpflicht durch die ZÜS. Nun sind es seit 2015 die 0,5 bar.
Sprich, ich bin der Meinung wenn wir die Behälter mit 0,5 bar absichern würde eine Prüfpflicht durch die ZÜS entfallen. Ist das richtig?
Ich hoffe ihr könnt mir folgen, bin selbst total verwirrt, und ich habe mich einigermaßen verständlich ausgedrückt.
Über etwas Input wäre ich sehr dankbar, vllt. hat schonmal jmd. Erfahrung mit solchen Anlagen gesammelt.
Viele Grüße