Mit Gabelstapler überqueren von Straßen ohne Zulassung

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  • Hallo zusammen,

    nachdem ihr mir bereits sehr viel bei meiner letzten Frage geholfen habt, komme ich direkt mit dem nächsten Problem um die Ecke :(

    Wir müssen von unserer Mischanlage, um zu den einzelnen Werken zu kommen, eine öffentliche Straße (Industriegebiet, (fast) kein Privatverkehr) überqueren. Tagsüber wird die Straße von LKWs befahren. Es gibt leider keine Sondergenehmigung und beim TÜV wurde bereits inoffiziell angefragt. Mit dem Ausgang, dass es unwahrscheinlich ist, dass wir eine Zulassung vom Straßenverkehrsamt bekommen. Bisher wurde dies stillschweigend wohl "hingenommen". Natürlich ist es meinem TL ein Dorn im Auge, leider hat er bisher keine Möglichkeit gefunden in dem Bereich Rechtskonform zu handeln.

    U.a. wir die Straße von Gabelstaplern mit Ladung und Radlader mit Ladung befahren. Eine Umfahrung der Straße ist leider nicht möglich.

    Nun zu meinen Fragen:


    Zum einen, wie kann ich die Kreuzung so sicher wie möglich machen? Beheizbare Spiegel - jetzt für den Winter. Markierungen auf dem Boden, Vorfahrtsschilder, Beleuchtung, ggf. Blinklicht- wären nun meine Ansätze.

    Wäre uns geholfen, wenn die Straße als tatsächlich öffentlich oder beschränkt öffentlicher Verkehrsraum gilt? Müsste in diesem Fall die Straße mit einer Schranke gesperrt sein oder reicht hier ein Schild mit bspw. Kennung: Ladestraße? Wie ich herausgelesen habe, dürfen in dem Fall die Stapler mit unter 20km/h die Straße befahren/kreuzen. Gilt dies auch mit Ladung? Müssen diese mit einer Gabelzinken Sicherung, gesichert werden?

    Wie kann ich die Mitarbeiter und mich schützen? In eine GefB aufnehmen und den TL dafür verantwortlich machen? Der Verursacher und die FaSi, werden wohl mit hinzugezogen?!


    Die Kommune weiß wohl von der Straße und wie gesagt, stillschweigend wird es geduldet. Aber im Fall, dass wenn etwas passiert, will natürlich niemand etwas gewusst haben. Insgesamt fühle ich mich überhaupt nicht wohl mit der Situation, möchte aber nicht direkt den Kopf in Sand stecken.

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  • Moin.

    Als erstes mal... da ist nix mit "öffentlich oder beschränkt öffentlicher Verkehrsraum". Wenn die Straße im öffentlichen Raum ist, oder öffentliches Privatgelände, dann gelten die zugehörigen Regelwerke wie die Führerscheinverordnung, StVo usw.

    Hierzu gibts den ein oder anderen Thread.

    Dann bist du beim Betrieb von Staplern im öffentlichen Verkehrsraum.

    Hierzu gibts was von der BG ETEM

    https://www.bgetem.de/arbeitssicherh…strassenverkehr

    oder hier:

    https://www.staplerberater.de/sicher-stapler…tlichen-verkehr

    oder hier:

    https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw…4127-leistung-0

    Ich denke dein Ansatz ist hier hier "Ausnahmegenehmigung"/Genehmigung durch die Behörde.

    Sprich mal mit deiner Zulassungsbehörde vor Ort wie und was die sich vorstellt.

    Ich habe das gleiche "Problem" bei drei meiner Unternehmen. Die queren auch im Industriegebiet eine öffentliche Straße, mehrmals am Tag. Die haben "normale" Stapler; nicht besonders ausgerüstet.

    Die haben einen Antrag bei der Zulassungsbehörde gestellt, die entsprechende Gebühr entrichtet und haben das OK bekommen, nachdem ein Mitarbeiter von denen sich das ganze via Google Maps angeschaut hat.

    Diese Ausnahmegenehmigung gilt jedoch Staplerbezogen. Da musst du drauf aufpassen.

    Kleine Story am Rand.

    Wir haben ein Betriebsgelände im Hafen betreut, welches in der Mitte durch zwei Straßen die aufenandergetroffen sind (T-Kreuzung) durchschnitten wird. Die Staplerfahrer sind dort wie wild von A nach B geheizt, ohne Rücksicht auf Verluste. Eines Morgends hupt einer der Staplerfahrer einen PKW der ihm "vermeintlich" die Vorfahrt genommen hat an, und zeigt der Fahrerin den Mittelfinger.

    Aus dem PKW aus steigt eine Polizistin der Verkehrsabteilung der Stadt in voller Montur, und ab gings. Inkl. GF, FASI, Leiter Logistik usw. usw. Die Stapler durfen dort jetzt nur noch in Schrittgeschwindigkeit, mit Rundumleuchten, mit Absperrung der Straße, mit Sicherungsposten der vor dem Stapler herläuft die Straße queren... Eine "Ausnahmegenehmigung" wurde bis auf weiteres dort abgeleht....

    Deshalb: Kümmer dich darum und ziehe die Behörde gleich mit ein.

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...

    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....

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    Mike

  • Danke für die Rückmeldung.

    Ich habe das gleiche "Problem" bei drei meiner Unternehmen. Die queren auch im Industriegebiet eine öffentliche Straße, mehrmals am Tag. Die haben "normale" Stapler; nicht besonders ausgerüstet.

    Die haben einen Antrag bei der Zulassungsbehörde gestellt, die entsprechende Gebühr entrichtet und haben das OK bekommen, nachdem ein Mitarbeiter von denen sich das ganze via Google Maps angeschaut hat.

    Diese Ausnahmegenehmigung gilt jedoch Staplerbezogen. Da musst du drauf aufpassen.

    Was wenn mein Chef es ablehnt sich an die Zulassungsbehörde zu wenden? Herrscht auf der Industriestraße auch reger Verkehr oder eher Sackgasse - nur um ein Gefühl zu bekommen wie die Behörden ticken. Was passiert, wenn eine Ablehnung erteilt wird - wurdest du damit schon mal konfrontiert?

    VG

  • Tja... das Problem kenne ich.

    Wenn der Chef es ablehnt gibt es mehrere Möglichkeiten. Hierzu gibt es am Board EINIGE Threads alla "Mein Chef/Vorgesetzter" will nicht...." .

    1. Du akzeptierst das, machst nen Aktenvermerk und wartest ab was passiert.

    2. Du akzeptierst es nicht (dir als FASI sind ja deine Jungs und Mädels wichtig).... und bringst deinen Chef in die Bredoullie. Fragst einfach mal selbst nach und akzeptierst die Konsequenzen. Dann gibt es wieder verschiedene Möglichkeiten. Frage "offiziell" an. "Hallo Herr Aufsichtsperson; ich bin die FASI von xyZ. Unsere Stapler fahren ungesichert über IHRE Straße und gefährden sich und andere.... Mein Chef will aber nichts machen. Ist das so ok?" Oder du machst das Inoffiziell. Nach Dienst.

    Oder du triffst dich mal informell mit deiner Aufsichtsperson von der BG. Oder der kommt zufällig auf nen Kaffee vorbei.

    Oder du sprichst mal mit eurem Logistikleiter. Ob er weiß, dass er und seine Jungs und Mädels gegen geltendes Recht verstoßen und du der Meinung bist dass man da was tun musst.

    Wenn du ein brutal breites Kreuz hast, sprich den Chef vor Zeugen drauf an. Eine ASA Sitzung ist da ein geeigneter Rahmen. Dann stehts sogar noch im ASA Protokoll.

    Zu meinen Fällen.

    Eine Industriestraße war eine der Hauptverkehrsstraßen durch das Industriegebiet. Die zweite war eine Nebenstraße, gleiches Gebiet.

    Das Dritte war ein Unternehmensgelände mit offener Einfahrt, auf dem Privater Verkehr unterwegs war. Nach alle Richtungen offen und frei durch jegliche Person begeh- und befahrbar. Insbesondere dort ging es ab; tödlicher Unfall. Und dann zieht die Behörde (in dem Fall Gewerbeaufsicht) ALLES raus.

    Bisher habe ich bei aller Zusammenarbeit mit den Behörden, wenn du von dir aus kommst, nur positive Reaktionen gehabt. Sei offen und sprich über dein Anliegen. Einen ablehenden Bescheid habe ich bisher noch nie gesehen.

    Mike

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    Mike

  • Moin,

    es gibt keine Grauzone oder "mal eben". Es ist auch egal was der Cheffe will.

    Im öffentlichen Raum (und das haben wir hier) gibt es bestimmte Dinge, die beachtet werden müssen (nicht können!). Dabei ist es völlig egal ob ihr jetzt nur kurz eine Straße überquert oder dort längert arbeitet.

    Macht das Ganze mit den Behörden. Nehmt die ins Boot und erfüllt das, was die haben möchten. Dann habt ihr die Behörden auf eurer Seite und ihr arbeitet zusammen. Einen Krieg, egal wie der ausschaut, verliert ihr immer.

    .
    .
    .
    ... viele Grüße vom Waldmann.


    "Et kütt, wie et kütt."
    (kölsche Zuversicht)

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  • Moin,

    wenn Ihr von Behördenseite eine Genehmigung bekommt, achte darauf ob sie zeitlich befristet ist.

    Wir hatten einen Unfall Stapler vs. PKW mit Personenschaden und erst da ist aufgefallen, dass die Genehmigung seit 2 Jahren abgelaufen war.

    Versicherungstechnisch ist das Queren von Straßen mit Flurförderzeugen auch nicht ganz unproblematisch.

    Gruß

    Kai

  • Wir hatten einen Unfall Stapler vs. PKW mit Personenschaden und erst da ist aufgefallen, dass die Genehmigung seit 2 Jahren abgelaufen war.

    ... und achtet auch darauf, dass die Ausnahmegenehmigung Staplergebunden ist. Was der Still 0815 darf, darf der Komatsu 1508 nicht.

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    Mike

  • Moin,

    es gibt keine Grauzone oder "mal eben". Es ist auch egal was der Cheffe will.

    Im öffentlichen Raum (und das haben wir hier) gibt es bestimmte Dinge, die beachtet werden müssen (nicht können!). Dabei ist es völlig egal ob ihr jetzt nur kurz eine Straße überquert oder dort längert arbeitet.

    Macht das Ganze mit den Behörden. Nehmt die ins Boot und erfüllt das, was die haben möchten. Dann habt ihr die Behörden auf eurer Seite und ihr arbeitet zusammen. Einen Krieg, egal wie der ausschaut, verliert ihr immer.

    Das ist auch meine Vorstellung. Nun muss ich dazu sagen, dass ich nicht lange im Unternehmen (ein paar Wochen) und nicht direkt mit der Behörde um die Ecke kommen will. Cheffe hat wirklich keine Lust, dass eine Auflage kommt und er bspw. 100 Stapler verkehrssicher machen muss. Dieses ist für mich kein Grund aber trotzdem muss ich sensibel an die Sache ran gehen. Dafür will ich alle Eventualitäten zusammen haben, damit ich auch entsprechend Argumentieren und Reagieren kann.

  • Von Mike144 gab es doch schon einige nützliche Links, so viel muss man in der Regel ja nicht an den Staplern verändern.

    Beheizbare Spiegel - jetzt für den Winter. Markierungen auf dem Boden, Vorfahrtsschilder

    Du möchtest diese Dinge im öffentlichen Verkehrsraum ändern?

    Cheffe hat wirklich keine Lust, dass eine Auflage kommt und er bspw. 100 Stapler verkehrssicher machen muss.

    Wie wäre es mit einer organisatorischen Lösung. Dann fahren eben nur ein paar der Stapler über die Straße. Oder es wird eine Transportvorrichtung als Brücke oder Tunnel eingerichtet. Beide Varianten sind mir bekannt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Wie wäre es mit einer organisatorischen Lösung. Dann fahren eben nur ein paar der Stapler über die Straße. Oder es wird eine Transportvorrichtung als Brücke oder Tunnel eingerichtet. Beide Varianten sind mir bekannt.


    Bei einem der Betriebsbereiche die ich betreue haben sie eine Art Warenbahnhof eingerichtet. Neben der Straßen wird Platz eingerichtet an dem die Stapler das Material bereitstellen. Ein Kollege der den Stapler fährt der in der Ausnahmegenehmigung genannt ist, übernimmt dann die Straßenüberquerung und stellt das Material auf dem gegenüberliegenden Warenbahnhof ab. Eine Art Fährverkehr... nur über die Straße.

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    Mike

  • Sehr geehrter Herr XXX,

    wenn Sie beabsichtigen einen Gabelstapler auf öffentlichen Straßen einzusetzen, müssen Sie Folgendes beachten:

    Stapler erfüllen nicht immer alle technischen Voraussetzungen um am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. In der Regel sind Abweichungen von der StVZO vorhanden, wie z.B. eine Sichtfeldeinschränkung. In diesem Fall bedarf es der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO. Bei einer Sichtfeldeinschränkung ist zudem eine Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO erforderlich. Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h brauchen darüber hinaus eine gültige Betriebserlaubnis.

    Zur Bearbeitung Ihres Anliegens benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:


     - Personalausweis oder Reisepass 
     - Bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als 3 Jahre ab Ausstellung) und Gewerbeanmeldung 
     - Bei Vertretungen: schriftliche Vollmacht (im Original) sowie Ausweis des Bevollmächtigten (im Original) und Ausweis des Vollmachtgebers (in Kopie) 
     - Wurden vom Hersteller für das Neufahrzeug keine Fahrzeugpapiere ausgestellt, ist ein Gutachten gemäß § 21 StVZO i.V.m. § 4 Abs.1 FZV sowie bei technischen Abweichungen zusätzlich ein Ausnahmegutachten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich * 
     - Des Weiteren benötigen wir eine Bestätigung des Fahrzeugherstellers, dass für das Neufahrzeug bislang keine Fahrzeugpapiere ausgestellt und keine zulassungsrechtlichen Verfahren in die Wege geleitet worden sind 
     - Verpflichtungserklärung 
     - besondere Versicherungsbestätigung gem. § 70 StVZO bzw. § 47 FZV bei technischen Abweichungen (mit Gültigkeit für die gesamte Laufzeit der Ausnahmegenehmigung) 

    * Sollte bei einem gebrauchten Fahrzeug die bisherige Betriebserlaubnis bzw. das Gutachten gem. § 21 StVZO i.V.m. § 4 Abs. 1 FZV zu Verlust geraten sein, benötigen wir hierüber eine Verlusterklärung sowie einen Kaufvertrag.

    Wichtiger Hinweis:

    Bei Sichtfeldeinschränkung ist zusätzlich die Erlaubnis gemäß § 29 Abs. 3 StVO erforderlich. Diese wird bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erstmalig mit erteilt. Die Gebühr beträgt für 3 Jahre 600,00 Euro. Anschließend muss die Erlaubnis im Kreisverwaltungsreferat, Hauptabteilung X, Sachgebiet Y, verlängert werden.


    Anlagen:

    - Muster besondere Versicherungsbestätigung

    - Haftungserklärung

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    Mein Fazit: ich kann verstehen, dass viele Stapler in den StVO-Bereich ohne Genehmigung hineinfahren. Nachdem ich das gelesen habe, würde ich es auch nicht anders machen.

    Quelle: Bayern, KFZ Zulassungsstelle.

  • Und hier die Stellungnahme des Herstellers:

    ============================================

    Eine Einzelabnahme für dieses Fahrzeug durch den TÜV ist Pflicht!

    Es gibt seitens XXX-Hersteller-des-FFZ-XXXX keine Baumusterabnahme für dieses Fahrzeug.

    Ich habe deshalb unseren Kontakt zum TÜV genutzt und folgende Information erhalten:

    Eine Ausnahmegenehmigung nach §70 ist für das Fahrzeug nicht möglich, da es weder in der Breite, Länge noch in der Höhe die maximalen Maße gemäß STVZO überschreitet.

    Zudem gilt dieser Paragraph nur für Sonderfahrzeuge und auch hier muss der §17 und §49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze erfüllt werden, für diesen gibt es keine Ausnahme. Zusätzlich müssen auch die Vorschriften der EU bzw. Regelungen der ECE („Economic Commission for Europe") je nach Fahrzeugart erfüllt werden:

    76/756/EWG für Kraftfahrzeuge und Anhänger
    78/933/EWG für lof Zugmaschinen
    93/92/EWG für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
    ECE-R 48 für Kraftfahrzeuge und Anhänger
    ECE-R 53 für Krafträder.

    Eine Beleuchtung ist somit immer Vorgeschrieben, sobald Sie auf einem öffentlichen Bereich das Fahrzeug betreiben. Dies ist ebenfalls der Fall, wenn Sie ein abgesperrtes Betriebsgelände haben aber am Eingang das Schild „hier gilt die STVO“ aufgestellt haben.

    Das Schild „hier gilt die STVO“ macht Ihr Betriebsgelände zu einem öffentlichen Platz mit allen dafür vorgeschriebenen Rechten und Pflichten. Für Ihr Fahrzeug ist somit nur eine Abnahme gemäß §21 möglich, jedoch mit offenem Fahrerstand, sodass keine Türen oder spezielle Spiegel angebracht werden müssen.

    Gerne können Sie auch direkt mit dem zuständigen TÜV Prüfer für München und Umgebung in Kontakt treten:

    XXXXXX

    YYYYYY

    Herr XXXXXX ist auch derjenige, welcher die Einzelabnahme bei Ihnen vor Ort an dem Fahrzeug durchführen würde.

    Das größte Problem was wir nun haben ist, dass es für dieses Fahrzeug keine wirtschaftliche Nachrüstungsmöglichkeit gibt, um eine STVZO Beleuchtungsanlage anzubringen.

    Hier müsste ein komplett neues Fahrzeug mit passender Beleuchtung ab Werk bestellt werden.

    ====================================

    Noch mal Fazit:

    - eine Genehmigung für ein Fahrzeug zu erhalten, das nicht original für den Bereich des StVO vorgesehen war, ist schier unmöglich.

    - wer im Bereich des StVO fahren will, sollte sich gleich das passend ausgestattete Fahrzeuge beschaffen.

    - wer nachträglich im Bereich StVO fahren muss/will, sollte es auf eigenem Risiko tun(*), und stillhalten. Kein Bußgeld kann IMO so hoch sein, wie die Hürde der Sondergenehmigung.

    Zu (*): das Risiko ist auch der potentiell tödliche Unfall. Eine Risikoabwägung ist hierfür mehr als erforderlich.

  • Das ist echt komisch. Bisher hat das mit den Ausnahmegenehmigungen reibungslos geklappt. Man hat ein Formblatt ausgefüllt, eingereicht, bezahlt und dann kam die Ausnahmegenehmigung.

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    Mike

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  • Mike144: das glaube ich so nicht ;). Da fehlt das Wichtigste, der Bericht des KFZ-Prüfsachverständigen. Die Ausnahmegenehmigungen berufen sich auf den Bericht des Sachverständigen und dieser legt fest, welche Ausnahmen möglich sind.

    Der Behördenmitarbeiter hat i.d.R.nicht das nötige Wissen, um beurteilen zu können, welche Ausnahmen mit welchem Fahrzeug nötig, möglich und verantwortbar sind.

    Ergo erst zur Prüfstelle (GTÜ, TÜV. DEKRA...), dann Sachverständigengutachten plus Antrag ans Amt (wenn der Prüfsachverständige eine Ausnahmegenehmigung im Gutachten befürwortet). Anschließend Geld überweisen, ggf. Auflagen aus der Genehmigung umsetzen (z.B. Warnschilder aufstellen / aufstellen lassen) und dann steht der befristeten Nutzung nichts im Wege.

    Damit das Amt nicht zu kurz kommt darf ein Teil der Genehmigung alle 3 Jahre verlängert werden

    (warum ein Teil der Genehmigung bereits nach 3 Jahren ausläuft hab ich persönlich noch nicht verstanden, aber da werden sich die Behörden bestimmt irgendwas dabei gedacht haben).

    Alle 6 Jahre sind eine neue Genehmigung inkl. neuem Sachverständigengutachten erforderlich.

  • Das gleiche Thema hatte ich in meiner - nun bald vorigen - Firma auch, "eingeschränkt öffentlicher Verkehrsraum".

    Als Tipp zur "Diskussion" mit GF/Vorgesetzten/Lagerveranwortlichen:
    Aus versicherungstechnischen Gründen hat er (GF) sowie die von ihm mit Lagerverantwortung beauftragten (in GF-Sinne schriftlich!) Personen ein haftungstechnisches Interesse an einer korrekten Umsetzung.

    Die GF sollte sich seine Betriebshaftung hierzu zu ansehen.

    I.d.R. gilt die BH für alle Stapler nur auf geschlossenem Betriebsgelände (=> Kontrolle aller Fahrten durch z.B. Pförtner). Sobald trotz Tor/ Schranke die Zufahrt möglich ist, gilt es als "eingeschränkt öffentlicher Verkehrsraum" und damit u.a. StVO.


    Info-Tipp:
    Die BGHW hat hierzu eine informative DVD erstellt mit Videos (GF macht sich strafbar, kein Bußgelddelikt sowie keine Haftungsübernahme seitens BG bei Unfall, Supergau für GF die mit Privatvermögen haftet), Einstufungstabelle je nach Bauart der Stapler uvm, kann ich nur empfehlen.

    In der betreffenden Firma ist ein Termin mit TÜV für die Betriebserlaubnis vereinbart worden. Die daraus entstandene Mängelliste/Umrüstung ist noch abzuarbeiten (Blinker, Kennzeichnung Firmenschild, Rückspiegel uvm weiß es nicht mehr auswendig), die Umsetzung werde ich wohl aktiv nicht mehr miterleben....

  • Wo habe ich das gelesen...? Wenn am Gelände ein Schild steht, "Hier gilt die StVO" ist der Betrieb von Staplern ohne StVO-Zulassung ebenfalls verboten.

    Das Schild steht bei uns dick und fett am Eingang, und durch eine Schranke kommen und gehen die LKW wie an einer Perlenschnur.

    Kritisch....?

    Ex-Firmen (als ich externe SiFa war): kleine Unternehmen mit Lager, die Zufahrt vergleichbar mit Garagenzufahrten wie Einfamlienhäuser. Selbstverständlich verkehren dort Stapler.

    Noch NIE hat eine Behörde oder die Polizei eingegriffen. Ich sehe in diesem Zusammenhang ein maximales Behördenversagen, wenn Leute so ans Messer geliefert werden (erst wenn etwas passiert, folgt der Hammer, eine Ordnungswidrigkeit wird hingenommen...). Das hat nichts mehr mit einem Staat zu tun, der für die Bürger da sein müsste.

    Einmal editiert, zuletzt von zzz (31. Mai 2020 um 10:59)

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  • Zum Schild "Hier gilt die StVO": nur der Gesetzgeber bestimmt, wo die StVO gilt. Dies betrifft den öffentlichen Verkehrsraum. Und nur dort können Polizei und zuständige Behörden Verstöße gegen die StVO ahnden. Das abgesperrte bzw. abgeschrankte Betriebsgelände ist nicht frei zugänglich, somit kein öffentlicher Verkehrsraum und damit auch StVO-freie Zone.

    Der Unternehmer kann eigene Verkehrsregeln festlegen. Wenn er bestimmt "hier gilt die StVO", dann gilt diese zwar, aber nicht unmittelbar (Zuständigkeitsbereich Polizei / Behörden), sondern nur mittelbar. Die Polizei oder andere zuständige Stellen dürfen auf dem Betriebsgelände keine Verkehrskontrollen durchführen und Verstöße gegen die StVO ahnden. Das Schild ist also mit größter Vorsicht zu genießen, da es für abgeschlossenes Gelände rein rechtlich eher informativen Charakter ohne verbindliche Wirkung hat und im Falle eines Unfalls keineswegs davon auszugehen ist, dass sich das Gericht bei der Urteilsfindung auf die Geltung der StVO beruft.

  • Mike144: das glaube ich so nicht ;) .

    Ja... dann ist es halt so. Ich schreibe hier nur wie es hier im Ortenaukreis abläuft.

    Glaub es oder nicht.

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    Mike

  • Jetzt ist die Frage, ob im Orthenaukreis rechtliche Bestimmungen übergangen werden, oder ob in Bayern rechtliche Bestimmungen mißbräuchlich kolportiert werden.

    Eine der beiden Regionen macht sich dann wohl strafbar.... (Ich tippe auf Bayern).