Kontrolliertes Überbrücken von defekter Sicherheitsschranke, um die Maschine nicht abstellen zu müssen.

ANZEIGE
ANZEIGE
  • da würde ich mich eher an einen Hersteller (Schmersal empfehle ich jetzt mal als Wuppertaler ;) ) wenden. Die können dir wahrscheilich am besten sagen, was für Alternativen am besten in staubigen Bereichen geeignet sind..

    Ich glaube Sick und die anderen ungenannten Hersteller können es auch... Frage des Einkaufs,, Geiz ist Geil,,. ist nicht immer richtig.

  • ANZEIGE
  • Danke (nochmals) für die Rückmeldung. Ich werde wohl in Zukunft noch mit mehreren Fragen um die Ecke kommen. Die Baubranche ist schon anders aufgestellt als die Pharmabranche.

    Die Ideen werde ich auf jeden Fall mit einfließen lassen.

  • Gedankengang ist es, die LS so zu montieren, das sie schnell gewechselt werden kann.

    Vielleicht wäre es sinnvoll das Lichtgitter gegen etwas festes, flexibles (z.B. ein "schwebendes" Gittertor über einem Förderband mit einem manipulationssicheren Positionsschalter oder ein mit Positionsschalter gesichertem Kipptor oder xxx. ) auszutauschen?

    da würde ich mich eher an einen Hersteller (Schmersal empfehle ich jetzt mal als Wuppertaler ;) ) wenden.

    Ich glaube Sick und die anderen ungenannten Hersteller können es auch...

    Bevor ich hier irgendwas ändern würde, wäre für mich der erste Ansprechpartner der Hersteller der Anlage. So wie ich das aus der Ferne sehe, dürfte die Anlage unter die Maschinenrichtlinie fallen und die Lichtschranke eine sicherheitstechnische Einrichtung sein. => Veränderungen nur in Abstimmung mit dem Hersteller.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • unter die Maschinenrichtlinie fallen und die Lichtschranke eine sicherheitstechnische Einrichtung

    Anhang V der Maschinenrichtlinie


    Nicht erschöpfende Liste der Sicherheitsbauteile im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c

    7. Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen zum Schutz von Personen vor beweglichen Teilen, die direkt am Arbeitsprozess beteiligt sind.

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

    Einmal editiert, zuletzt von Tanzderhexen (18. September 2019 um 13:58)

  • Hallo,

    kann keine gleich- oder höherwertige Ersatzmaßnahme getroffen werden muss die Antwort ganz klar nein lauten. Im Grunde muss abgestellt und die Anlage geleert und gereinigt werden. Eine Wiederinbetriebnahme ist erst nach Behebung des Fehlers zulässig. -> Wiederherstellen eines sicheren Anlagenbetriebs!

    Kommt solch eine Störung häufiger vor, sollte dies ohnehin in der Arbeitsanweisung als Option (Abweichung vom Regelanlagenbetrieb/operating window) vermerkt und eine vom Ing., der Arbeitssicherheit, der BG ect. abgesegnetes Vorgehen mit Definition einer Ersatzmaßnahme hinzugefügt werden.

    Kommt es zum Schadensfall, ist...das haben wir immer so gemacht....fpr den Staatsanwalt ein gefundenes fressen. Ebenfalls wenn es bloß heißt...wir haben vermerkt das es kaputt ist, aber sonst nichts unternommen, was als geeignete Ersatzmaßnahme gilt....

    Sprich einfach mal deine Aufsichtsperson der BG an. Vielleicht kennt diese ähnliche Fälle und hat schon eine Lösung in der Schublade.

  • ANZEIGE