Sicherungsplan

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  • Hallo an die Experten für Gefahrgut!

    Eine Frage:

    Eine Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten ist die Überprüfung ob ein Sicherungsplan vorhanden ist. Wie sieht diese Überprüfung in der Praxis aus? Hat der Gefahrgutbeauftragte Zugang zum Sicherungsplan oder wird er lediglich über seine Existenz informiert?

    Könnte ihr mir hier weiterhelfen?

    Gruß

    Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

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  • Hallo Andy,

    der Sicherungsplan ist ein Security Thema in der ADR für besonders gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential oder radioaktive Stoffe, welch für terroristische oder kriminellen Taten Missbrauch genutzt werden können. In Kapitel 1.10.3.2 ADR/RID Anhang B wird alles aufgelistet, was ein Sicherungsplan beinhalten muss. Dieser richtet sich an alle Beteiligten im Transport (Versender, Transporteur, Entlader, etc. ). In der Überprüfung muss das Risiko und Risikominimierung betrachtet werden sowie die getroffenen Maßnahmen und Notfallpläne. Daher solltest du nicht nur die Existenz sondern auch den Inhalt kennen, wenn die Landung in deinem Bereich darunter fällt. In dem Kapitel werden auch die Stoffen aufgeführt, wo ein Sicherungsplan Pflicht ist.

    Hier ein Link aus Rheinland-Pfalz:

    https://mwvlw.rlp.de/fileadmin/isim…_10_ADR_RID.pdf

    Gruß sascha

  • Hallo Sascha,

    danke für deine ausführliche Antwort. In meiner Frage ging es darum, ob der Gefahrgutbeauftragte Zugang zum Inhalt des Sicherungsplans haben muss oder ob er lediglich Kenntnis darüber erlangen muss, dass ein Sicherungsplan vorhanden ist? Wie sieht hier die Praxis aus?

    Gruß

    Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

  • Eine orginäre Pflicht als Gefahrgutbeauftragter ist die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften (§8 GbV). Anforderungen an den Inhalt eines Sicherungsplanes sind im ADR enthalten (s. #2). Um also seiner Prüfpflicht nachkommen zu können, muss der GB natürlich auch (formal) inhaltlich prüfen. Ob die dort genannten Maßnahmen dann im Detail richtig und vollständig sind, liegt nicht unbedingt bei ihm.

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hi,

    der Unternehmer ist für die Erstellung des Sicherheitsplans und die Unterweisung der beteiligten Personen verantwortlich. Der Gefahrgutbeauftragte muss im Rahmen seiner Aufgaben gemäß ADR 1.8.3.3 nur das Vorhandensein des Sicherungsplans und der zugehörigen Unterweisungen überprüfen. Er muss weder seinen Inhalt kennen, noch den Plan inhaltlich bewerten können (außer es wurde zwischen Unternehmer und Gefahrgutbeauftragtem eine Zusatzvereinbarung über weitere Zuständigkeiten des Gefahrgutbeauftragten bezüglich des Sicherungsplans geschlossen).

    schöne Grüße vom u.a. Gefahrgutbeauftragten Straße und See

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    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    auch ich bin bei uns im Betrieb GB und aufgrund von Chlorflaschen und diverse andere Mittel mussten auch wir den Sicherungsplan erstellen. Aus meiner Sicht macht es Sinn wenn der GB den Sicherungsplan erstellt. Die Informationen können dazu ja eingeholt werden den rest erledigt der GB.

    Eine orginäre Pflicht als Gefahrgutbeauftragter ist die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften (§8 GbV). Anforderungen an den Inhalt eines Sicherungsplanes sind im ADR enthalten (s. #2).

    Muss ja auch im Jahresbericht drin stehen, ob für den Betrieb einen Sicherungsplan besteht...

    Um alles relativ klar und sauber halten zu können, haben wir das so bei uns geregelt....

    Gruß Toni

    Alle sagten: Es geht nicht. Da kam einer, der das nicht wusste und tat es einfach.(Goran Kikic)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben. (Marie von Ebner-Eschenbach)
    „Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“
    (Sapere aude)

  • Um also seiner Prüfpflicht nachkommen zu können, muss der GB natürlich auch (formal) inhaltlich prüfen.

    Kannst du die inhaltliche Prüfung des Sicherungsplanes gem. Unterabschnitt 1.10.3.2. durch den Gefahrgutbeauftragten aus den Aufgaben erkennen? Hier ist in der Aufstellung wörtlich die Rede von - Vorhandensein des Sicherungsplanes.

    Gruß Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

    Einmal editiert, zuletzt von Nullchecker (4. September 2019 um 14:34)

  • Der Gefahrgutbeauftragte muss im Rahmen seiner Aufgaben gemäß ADR 1.8.3.3 nur das Vorhandensein des Sicherungsplans und der zugehörigen Unterweisungen überprüfen. Er muss weder seinen Inhalt kennen, noch den Plan inhaltlich bewerten können

    Hallo MrH,

    ich sehe es genauso. Die Prüfung auf Vorhandensein schließt für mich die Kenntnisnahme des Inhalts nicht ein.

    Danke für deine Antwort!

    Gruß

    Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

  • Muss ja auch im Jahresbericht drin stehen, ob für den Betrieb einen Sicherungsplan besteht...

    Danke Toni,

    im Jahresbericht wird die Prüfung auf Vorhandensein vermerkt! Bei einem internen GB bin ich mit diesem Verfahren durchaus bei dir. Aber wie sieht die Sache aber bei einem externen BG aus?

    Gruß

    Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

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  • DAS war wieder eine schwere Aufgabe meinerseits...

    (formal) inhaltlich prüfen heißt in meinen Augen, sind die im ADR genannten Inhalte enthalten, ist der Plan also formaljuristisch in Ordnung. Also enthält der Plan beispielsweise:

    - spezifische Zuweisungen der Verantwortlichkeiten,

    - eine Bewertung der üblichen Vorgänge und den sich daraus ergebenden Sicherungsrisiken

    -...

    Ob die Verantwortlichkeiten die Richtigen sind oder ob die Bewertungen und Risiken richtig eingeschätzt wurden...DAS zu beurteilen liegt nicht in meiner Hand.

    Um allerdings die oben angesprochenen Formalien prüfen zu können, und dies ist sehr wohl eine Aufgabe des GB, muß ich doch mal in einen solchen Plan reinschauen können...

    Tue ich das nicht, kann ich in meinem Bericht keine ausreichenden Angaben machen, die meiner Auffassung nach für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind (§8 (5) 4.)

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo Michael,

    in einem Jahresbericht steht doch nur

    " Angaben ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3. ADR beteiligt gewesen ist ( Gefahrgut mit hohem Gefahrenpotential)"

    a. Unternehmen ist beteiligt, d.h. ein Sicherungsplan liegt vor oder

    b. Unternehmen ist nicht an der Beförderung von Gefahrgut mit hohen Gefahrenpotential beteiligt, d.h. es ist kein Sicherungsplan erforderlich

    oder liege ich hier falsch?

    Gruß

    Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

  • Kennst du die GbV?!?

    Sicherlich hast du auch hier Handlungs- oder Interpretationsspielraum. In o.a. Abschnitt findest du die Formulierung: "...nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten..." Ich lege meine halt so aus...

    In diesem Sinne

    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

    • Offizieller Beitrag

    " Angaben ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3. ADR beteiligt gewesen ist ( Gefahrgut mit hohem Gefahrenpotential)"

    a. Unternehmen ist beteiligt, d.h. ein Sicherungsplan liegt vor oder

    b. Unternehmen ist nicht an der Beförderung von Gefahrgut mit hohen Gefahrenpotential beteiligt, d.h. es ist kein Sicherungsplan erforderlich

    oder liege ich hier falsch?

    so wie Du es beschreibst ist es Richtig!

    Auszug aus meinem Jahresbericht...


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