Arbeitsschutzgesetze/UVV bei Freiberuflern

ANZEIGE
ANZEIGE
  • Im Prinzip schon.

    Stellen wir vielleicht mal die Frage an alle die hier als Freiberufler tätig sind.

    Wie oft wurdet ihr schon kontrolliert ?

    Was willst du vergleichen?

    Neulich auf der Baustelle :

    "Na, wie sieht es denn mit der Organisation Ihres betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes aus?"

    (kleiner Unternehmer ( 1,5 Mitarbeiter) seit mehr als 20 Jahren, hatte zwischenzeitlich mehr als 20 Beschäftigte )

    O-Ton: " Ich bin noch nie kontrolliert worden. Aber meine Frau hat 2001 an einem Kurs (Unternehmermodell) teilgenommen und die Gefährdungsbeurteilung ist in Bearbeitung und das macht Herr X. von der XXXX." ( Ps.: der war noch nie vor Ort und den hat er noch nie persönlich getroffen)

    Welche Aussagekraft sollten also deine Erkenntnisse über die Kontrolle von Freiberuflern haben? Manche Berufsgenossenschaften schaffen es nicht einmal die Betriebe mit Beschäftigten regelmäßig " zu kontrollieren" !

    Gruß

    Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

  • ANZEIGE
  • Hallo,

    Bei der ganzen Diskussion sollten wir nicht vergessen dass es in der Praxis zumindest hier im Südwesten aufgrund von Personalmangel, bei der Gewerbeaufsicht und den diversen BG-en zu wenig Kontrollen kommt.

    https://www.swr.de/swraktuell/bad…utz-bw-100.html

    Ok. Ich kann nur sagen, wie es bei uns war. Bis Mitarbeiter = Keine

    Reaktion der BG (VBG). Danach wurde dann schon gezielt (auch

    telefonisch) nachgefragt, wie es den mit dem Arbeitsschutz

    (Organisation/Gefährdungsbeurteilung) etc. aussehen würde usw.

    Sie waren stets freundlich, aber sehr bestimmt.

    Gruß

    Simon Schmeisser

    Durch einen guten vorbeugenden Brandschutz und entsprechende Brandschutzaufklärung kann davon ausgegangen werden, dass mehr Menschenleben und Sachwerte bewahrt werden können, als durch alle Einsatzleistungen und Bemühungen im Ernstfall zusammen. Simon Schmeisser These "VB-ein Weg aus der Feuerwehrkrise" Fachzeitschrift Feuerwehr 2010

  • A_B

    Das sind nach wie vor keine Arbeitgeber. §8 ArbSchG betrifft sie nicht. Ganz einfach.

    Dass sie sich gegenseitig nicht umbringen dürfen, steht schon in anderen Gesetzen.

    AxelS

    Klasse, sie sind versichert, und müssen zahlen. Ist wie mit der Haushaltsabgabe: Du hast ne Wohnung für Dich allein, also zahlst Du für das Staatsfernsehen. Schauen musst Du die deswegen trotzdem nicht.

    Nach wie vor trifft das ArbSchG nicht auf Landwirte zu, wenn sie mutterseelenallein auf weiter Flur tätig sind. KANN auch nicht, geht nicht, weil bar jeder Logik. Es gibt kein Schutzziel. Das ist der Kern der ursprünglichen Frage.

    Nicht umsonst enden viele Bauern in Jauchegruben und werden Wochen später gefunden. Nach wie vor müssen sie sie nicht absichern. Nach wie vor sind keine CO2-Warner vorgeschrieben. Nichts - nada.

    3 Mal editiert, zuletzt von zzz (5. September 2019 um 09:23)

  • Moin

    Hallo zusammen,

    eine kurze, kleine Frage:

    Freiberufler, kein Mitglied einer BG, keine Angestellte.
    Inwieweit sind UVV und Arbeitsschutzgesetze anwendbar?
    Besteht eine Verpflichtung der Anwendung?

    Um nochmal auf die Ausgangsfrage zurückzukommen.

    1. Jeder Untenehmer hat eine Anmeldepflicht. Also eine Bringschuld gegenüber der BG und nicht etwa eine Holschuld von Seiten der BG.

    Siehe beispielhaft die Links zu VBG oder BGETEM

    http://www.vbg.de/DE/1_Mitglieds…Q/faq_node.html

    https://www.bgetem.de/mitgliedschaft…estellte-fragen


    Reicht die Anmeldung bei anderen Behörden aus?

    • Nein. Als Unternehmer/in sind Sie verpflichtet, Ihr Unternehmen innerhalb einer Woche nach Eröffnung selbst bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger anzumelden.

    2. Unabhängig ob man das nun tut oder nicht ändert das nichts an der "Zwangs"-Mitgliedschaft.

    Im übrigen sind Mitdliedschaft und Versicherungsschutz zwei unterschiedliche Dinge.

    Ich hab im Anhang noch mal das zweite Urteil des OLG Frankfurt (selbstständiger Dachdecker) angehängt. da wird es hoffentlich deutlicher für einige.

    Auszug:

    b) Der Betroffene ist Unternehmer im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften
    der Bau-BG. Unternehmer ist gemäß 5 136 Abs.3 Nr.1 SGB VII jeder, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Auch Unternehmen ohne Versicherte sind begrifflich Unternehmen (vgl. Ricke, aid.0. , Vor 55 121 -139 SGB VII Rdn.5). Die Zugehörigkeit oder Mitgliedschaft zu einem Unfallversicherungsträger beginnt kraft Gesetzes auch ohne Zuständigkeitsbescheid oder Anzeige des Unternehmens bereits mit dem Unternehmensbeginn (5 136 Abs.1 S.2 SGB VII). Der Unternehmer hat grundsätzlich keine Möglichkeit, die Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zu verhindern. ........

    c) ......Die Frage des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch von der Frage der Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft zu trennen. Ob Überhaupt und unter welchen Voraussetzungen Versicherungsschutz besteht, ist vom Bestehen eines Mitgliedschaftsverhältnisses gänzlich unabhängig (vgl. Spellbrink in: Schulin, HS-UV, 5 25 Rdn.40). Die Unfallhütungsvorschriften gelten deshalb auch bei Nichtbeschäftigung von Versicherten, insbesondere, wenn der nicht versicherte Unternehmer - wie hier - allein arbeitet ....

    Der Standpundpunkt der Gerichte sollte jetzt jedem Freiberufler / Selbsständigen klar sein.

  • Was willst du vergleichen?

    Was wollte ich vergleichen

    Manche Berufsgenossenschaften schaffen es nicht einmal die Betriebe mit Beschäftigten regelmäßig " zu kontrollieren" !

    Das ist doch der Punkt . Ich kenne Firmen da war vor 20 Jahren das letzte mal einer da, bzw. kommt nie einer.

    Von den vor allem kleinen Unternehmen die in den Arbeit-und Gesundheitsschutz investieren kommt dies immer wieder als Argument.

    Regelmäßig Beitrag zahlen und .....

    Aber das Thema gehört eigentlich nicht hier in den Beitrag

    Welche Aussagekraft sollten also deine Erkenntnisse über die Kontrolle von Freiberuflern haben?

    Es hat mich nur interessiert wer und wo schon mal kontrolliert wurde

    Gruß tanzderhexen

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • ANZEIGE
  • (...)

    Der Standpundpunkt der Gerichte sollte jetzt jedem Freiberufler / Selbsständigen klar sein.

    Zwei Gerichte, zwei Standpunkte. Der zweite Standpunkt mag im Jahr 2003 Gültigkeit behalten haben, aus welchem Grund auch immer.

    Meine Aussage: in meiner Ausbildung als Sifa (BGHM, Dresden), ebenso bei allen BG-Schulungen (meist BG ETEM) nach der Ausbildung ist klar gesagt worden, dass die BG keine Macht über Einzelunternehmer hat.

    Entweder sind nun die BG-Leute nicht auf Stand, oder hier waren noch andere Dinge im Spiel. "Allein gearbeitet" - aber mit Kran? Ob er auf weiter Flur WIRKLICH allein war, sei mal dahingestellt, oder ob er nur allein in seiner Aufgabe war. Wenn Letzteres, ist das urteil 100% nachvollziehbar. Diese Info fehlt (mir) leider.

    Aus dem Satz: "Dabei saß er auf einer auf eine Steingabel aufgelegten Holzpaiette, die von einem Kran in die Höhe

    gezogen worden war" schließe ich, dass er ABSOLUT nicht allein auf der Baustelle war, sondern Einer von Vielen. Er hat nach meinem Verständnis nur diesen einen Job auf dem Dach "allein", also ohne Angestellten durchgeführt. Der Schutz der ANDEREN Angestellten auf der Baustelle war durch ihn gefährdet. Der Unternehmer muss also durch eigenes, sicheres Verhalten auch Angestellte/Versicherte anderer Gewerke schützen - klare Sache, und unstrittig.

    Was ich nun gerne sehen würde ist ein Bußgeldbescheid für einen Unfall, wenn der Unternehmer wirklich alleine war.

    2 Mal editiert, zuletzt von zzz (5. September 2019 um 11:51)

  • Ich fleische nicht :) Ich würde nur gerne wissen, ob es wirklich Hinweise auf die Verpflichtung zum Arbeitsschutz existieren, wenn man KOMPLETT alleine arbeitet. Bisher sehe ich keine Hinweise (auch nicht mit dem Urteil - weil der Betreffende mitnichten allein war, er hat nur seine Aufgabe allein zu erfüllen versucht), und auch nicht in der Landwirtschaft - aber wenn jemand Welche hat - her damit!

    Auch bezogen auf Künstler - Beiträge oder nicht - versichert oder nicht - Verpflichtungen oder nicht? Das Thema finde ich interessant.

  • Ich würde nur gerne wissen, ob es wirklich Hinweise auf die Verpflichtung zum Arbeitsschutz existieren, wenn man KOMPLETT alleine arbeitet.

    Natürlich zielen viele gesetzliche Vorgaben auf den Schutz der Arbeitnehmer ab, aber auch der Unternehmer als solcher muss trotzdem einige Dinge einhalten.

    Wenn er nicht gerade lebensmüde ist, wird er schon aus Eigenschutz viele Maßnahmen ergreifen, die der Gesetzgeber einem Arbeitgeber auferlegt zum Schutz seiner Mitarbeiter.

    Das ArbSchG hat ja eine klare Zielsetzung "(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern." => die Beschäftigten sind zu schützen, nicht der Unternehmer.

    Aber es gibt eben auch Arbeitsschutzregelungen die andere Schutzziele beinhalten.

    Es gibt sie z.B. im Chemikalienrecht.

    In der Gefahrstoffverordnung ist z.B. zu finden "§ 2 Begriffsbestimmungen...(7) Es stehen gleich...

    2.dem Arbeitgeber der Unternehmer ohne Beschäftigte sowie der Auftraggeber und der Zwischenmeister"

    => Aufgaben die der Arbeitgeber zu erledigen hat, muss auch der Unternehmer ohne Beschäftigte durchführen.

    Weiter findet man dann z.B. "§ 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen

    (1) Der Arbeitgeber hat bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen: 1.geeignete Gestaltung des Arbeitsplatzes und geeignete Arbeitsorganisation, …

    4.Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition,
    5.angemessene Hygienemaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Kontaminationen, und die regelmäßige Reinigung des Arbeitsplatzes,
    6.Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist,...

    (2) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass 1.alle verwendeten Stoffe und Gemische identifizierbar sind..."

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • ANZEIGE