Absturz an Betonladerampe

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  • Hallo zusammen,


    in meinem Betrieb befindet sich an einer Lagerhalle eine 40m lange und 5m breite Betonladerampe, die mögliche Absturzhöhe beträgt über 1,0 m. Diese wird zum Abstellen der Ware bei der Be- und Entladung der LKW genutzt. Somit wird diese Rampe mit "Ameisen", Schnellkommissionierer und Gabelstaplern befahren. Zusätzlich befinden sich auch teilweise Mitarbeiter ohne Fahrzeuge oder nur mit Hubwagen auf der Betonladerampe.

    Die Laderampe hat auf die gesamte Länge keinen Schutz gegen Absturz.


    Nun meine Frage:

    Würdet Ihr mir zustimmen, dass Aufgrund der notwendigen Arbeiten (Be- und Entladung der LKW) eine technische Maßnahme (Geländer, Netz, PSAgA) nicht durchgeführt, sondern die unten angefügte organisatorische Maßnahme durchgeführt werden kann.


    - die Absturzkante deutlich gekennzeichnet ist

    - eine Markierung am Boden (durchgezogene Linie) 2 m von der Absturzkante entfernt aufgetragen ist

    - Fußgänger den oben genannten Bereich nicht begehen dürfen

    - FFZ den oben genannten Bereich nur quer und nicht längs an der Rampe befahren dürfen

    - die Beschäftigten darüber unterwiesen werden

    - die Einhaltung dieser Maßnahme regelmäßig überprüft wird.

    (siehe Skizze)


    Wenn jemand noch weitere Informationen oder Anregungen dazu hat, dann bitte anfügen

    Vielen Dank!

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  • Erstens: die Überschrift in Kombination mit dem Beginn des Posts "in meinem Betrieb" hat mir einen ziemlichen Morgenschreck eingejagt. Vielen "Dank", JETZT bin ich wach.


    Zweitens: "früher" hatte ich Laderampen. Die Markierung der Kante, raues Material, war Minimum. Ansonsten muss man schauen, was aus dem vielfältig vorliegenden Material anwendbar ist.....



    BGHM-I_108.pdf

    DGUV Lernen Laderampen/Andockstationen

    https://www.sifa-sibe.de/fachb…/hohes-gefahrenpotenzial/

    ....


    Wichtig ist auch eine Zugangsbegrenzung auf die Mitarbeiter, die dort zu tun haben, und niemand sonst.

  • Moin Michael,


    Ihr seid ja jetzt nicht gerade ein kleiner Betrieb. Wie haben es denn die Kollegen an anderen Standorten gelöst? Wenn Du nur das Queren der Ladezone zulassen möchtest, docken die LKWs offensichtlich in einem Bereich vor den jeweiligen Toren an. Dann kannst Du doch eine technische Maßnahme umsetzen, dass die einzelnen "Andockbereiche" durch einen Bügel, Poller o.ä. voneinander getrennt werden, um ein Längsfahren der FFZ zu verhindern. Zur Not kannst Du mit Steckpollern arbeiten, die man herausnehmen kann, wenn die Fläche tatsächlich mal zum Lagern benötigt wird. Dann sollten die Dinger aber mit einen Dreikant o.ä. abschließbar sein, damit nicht jeder Fahrer die Poller rauszieht und quer auf der Rampe verteilt.


    Was spricht denn gegen ein klappbares Geländer, dass in der Zeit, in der kein LKW an der Rampe steht, hochgeklappt ist und beim Eintreffen des LKWs in Richtung Zone 4 geklappt wird. Dazu noch pro Geländersegment zwei dicke Gummibumper an die Rampe gedübelt, damit der LKW nicht das heruntergeklappte Geländer gegen die Rampe drückt - unn ferddisch.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje ()

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  • Hi,


    hatte ein ähnliches Problem in meiner alten Firma. Amerikanischer Konzern, da fragt keiner lange nach. Es gab irgendwo

    mal einen Zwischenfall an einer Laderampe also muss überall eine Absturzsicherung hin ob sinnvoll oder nicht...

    Es wurde sich dann für ein mobiles System entschieden.

    Logistisch war es das größte Problem, da der Bereich oftmals als Bereitstellungsplatz genutzt wurde, also ein noch genaueres

    Zeitfenster wann die LKW's da sein sollten zum beladen. Natürlich sehr leicht umzusetzen im heutigen Straßenverkehr....

  • Moin,


    nach der neuen geänderten TRBS 2121 ist das arbeiten an Absturzkanten ohne Sicherungen nicht mehr zulässig.

    Was passieren kann, passiert!

  • Moin,


    nach der neuen geänderten TRBS 2121 ist das arbeiten an Absturzkanten ohne Sicherungen nicht mehr zulässig.

    Hallo zusammen.


    So wie ich das Posting lese, handelt es sich um ein Betriebsgelände, nicht um eine Baustelle. Findet eine Technische Regel für Baustellen da überhaupt Anwendung? - Ich frage wegen Nichtwissens! Bin noch in der FASi-Ausbildung.


    Liebe Grüße
    Micha

    Liebe Grüße
    Micha




    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

  • Moin Micha,


    TRBS = Technische Regel für Betriebssicherheit

    TRBS ≠ Technische Regel für Baustellen


    Die TRBS 2121 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderun-gen der Betriebssicherheitsverordnung.


    Anwendungsbereich:


    Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung und Bewertung von Absturzgefähr-dungen die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln entstehen können. Sie benennt bei-spielhaft Maßnahmen, die zum Schutz von Beschäftigten bei Tätigkeiten im Gefahren-bereich angewendet werden können.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Moin Micha,


    TRBS = Technische Regel für Betriebssicherheit

    TRBS ≠ Technische Regel für Baustellen

    <...>

    Ouch... Danke!

    Auf den Baustellen sind es die RAB's, wie ich nach Deiner Antwort nachgeschlagen habe.


    Danke für die Nachhilfestunde, Frank! :)

    Liebe Grüße
    Micha




    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

  • Moin,


    nach der neuen geänderten TRBS 2121 ist das arbeiten an Absturzkanten ohne Sicherungen nicht mehr zulässig.


    Hallo zusammen,


    ich würde hier auch eher die ASR 2.1"Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" heranziehen.

    Da, es sich hier nicht um ein Absturz von einem Arbeitsmittel handelt


    Gruß Mattes

  • Hi,


    die TRBSen konkretisieren die Anforderungen der BetrSichV für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln. Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. Die betonierte Laderampe fällt als bauliche Einrichtung nicht unter die Definition von Arbeitsmitteln im Sinne der BetrSichV, somit kann hier auch keine TRBS herangezogen werden.


    Die Laderampe ist Bestandteil der Arbeitsstätte. Somit sind hier die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) heranzuziehen, welche die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisieren. Neben der ASR A2.1 sind auch Anforderungen an Laderampen in der ASR A1.8 zu finden.


    So kompliziert finde ich den Aufbau unserer konkretisierenden Regelwerke zum Arbeitsschutz nicht. Der Geltungsbereich ergibt sich doch bereits aus der Benennung :/.


    schöne Grüße

  • Offtopic: Aus der Benennung lässt sich bei den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) der Bezug zur ArbstättV herleiten:
    ASR A1.8 bedeutet z.B. Konkretisierung des Anhangs der ArbStättV, Punkt 1.8 Verkehrswege.

    ASR V3 bedeutet .B. Konkretisierung des Paragraphen 3 der ArbStättV.


    Für die anderen ergänzenden Regelwerke gibt es jeweils eine Regel, in der die Gruppenzuteilung erklärt wird (für die TRBSen z.B. in der TRBS 1001).

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  • Moin,


    ich denke, durch die Verwendung der oben genannten Betriebsmittel LKW, Ameisen und Gabelstapler findet die TRBS schon eine Bedeutung in der Bewertung der Sicherheitsmaßnahmen.


    Aber, wenn ich die Sachlage der Laderampe alleine betrachte muss ich dir recht geben MrH, trotzdem danke für die sachliche Ausführung. Ich sehe das allerdings immer im Zusammenhang, Mensch und Maschine, wenn vorhanden und nicht nur die Arbeitsstätte an sich.


    MFG


    OSH

    Was passieren kann, passiert!

  • Hi,


    ich kann die oben genannten Betriebsmittel nicht mit der TRBS 2121 in Verbindung bringen... Diese TRBS-Reihe beschäftigt sich mit dem Absturz von Personen und nicht von Personen im Arbeitsmittel bzw. mit dem gesamten Arbeitsmittel.


    schöne Grüße