Zusammenfassung Druckfarben in einer BA (mit/ohne cmr)?

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  • Hallo ihr Lieben,

    ich verschaffe mir gerade einen Überblick über unsere Betriebsanweisungen für Druckfarben.

    Ist es möglich und ok, Druckfarben mit cmr-H-Sätzen (H360/H361) in einer Betriebsanweisung zusammenzufassen mit den restlichen Druckfarben dieses Lieferanten ohne cmr, um nur eine BA pro Lieferant zu haben? Die Unterweisung erfolgt dann halt für alle Farben in kürzeren Abständen und nicht nur jährlich. Im Umgang mit den Farben gibt es in der Fertigung keine Unterschiede.

    Danke schon mal vorab für eure Einschätzung.

    Viele Grüße
    Melanie

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  • Sieh auch mal unter TRGS 400ff

    TRGS 400

    4.2 Beurteilung gleichartiger Tätigkeiten
    (1) Der Arbeitgeber muss alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beurteilen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen und gleichen Tätigkeiten reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes für jede der zu betrachtenden Tätigkeiten aus.
    (2) Die in der Gefährdungsbeurteilung gemeinsam bewerteten Tätigkeiten mit gleichartigen Arbeitsbedingungen müssen aus der Dokumentation nach Nummer 8 ersichtlich sein.
    (3) Gleichartige Arbeitsbedingungen können auch bei räumlich getrennten Tätigkeiten (z.B. Probenahmen) vorliegen und mehrere Gefahrstoffe abdecken. Die Tätigkeiten müssen hierzu hinsichtlich der Gefährdungen, Expositionsbedingungen, Arbeitsabläufe, Verfahren, Umgebungsbedingungen und festzulegenden Schutzmaßnahmen vergleichbar sein.
    (4) Tätigkeiten, bei denen die Gefährdung durch besonders gefährliche Eigenschaften oder eine hohe Exposition maßgeblich bestimmt wird, sollten nicht pauschal, sondern stets im Einzelfall beurteilt werden. Dies gilt auch für nicht regelmäßig durchgeführte Tätigkeiten, wie z.B. bei Wartung oder Instandhaltung.

    Da wir weder die Stoffe noch die Tätigkeiten kennen ist es schwierig hier eine erschöpfende Aussage zu treffen. Frag mal nach bei @AxelS

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

    Einmal editiert, zuletzt von Mick1204 (19. August 2019 um 15:14) aus folgendem Grund: Ergänzungen

  • Es handelt sich bei dem Lieferanten komplett um Druckfarben für den Buchdruck, alles identisch außer der Gefährdung bzgl. cmr: Handschuhe, Schutzbrille sind für alle Farben vorgegeben.

  • Sieh auch mal unter TRGS 400ff

    TRGS 400

    4.2 Beurteilung gleichartiger Tätigkeiten
    (1) Der Arbeitgeber muss alle Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beurteilen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen und gleichen Tätigkeiten reicht die Beurteilung eines Arbeitsplatzes für jede der zu betrachtenden Tätigkeiten aus.
    (2) Die in der Gefährdungsbeurteilung gemeinsam bewerteten Tätigkeiten mit gleichartigen Arbeitsbedingungen müssen aus der Dokumentation nach Nummer 8 ersichtlich sein.
    (3) Gleichartige Arbeitsbedingungen können auch bei räumlich getrennten Tätigkeiten (z.B. Probenahmen) vorliegen und mehrere Gefahrstoffe abdecken. Die Tätigkeiten müssen hierzu hinsichtlich der Gefährdungen, Expositionsbedingungen, Arbeitsabläufe, Verfahren, Umgebungsbedingungen und festzulegenden Schutzmaßnahmen vergleichbar sein.
    (4) Tätigkeiten, bei denen die Gefährdung durch besonders gefährliche Eigenschaften oder eine hohe Exposition maßgeblich bestimmt wird, sollten nicht pauschal, sondern stets im Einzelfall beurteilt werden. Dies gilt auch für nicht regelmäßig durchgeführte Tätigkeiten, wie z.B. bei Wartung oder Instandhaltung.

    Da wir weder die Stoffe noch die Tätigkeiten kennen ist es schwierig hier eine erschöpfende Aussage zu treffen. Frag mal nach bei @AxelS

    ...klassische KomNet Antwort... (Hey, nix für ungut... ;) )

    Melanie,

    grundsätzliche und pragmatische Antwort: Ja, kannst du. Macht die ganze Sache in erster Linie für die eigentlichen Anwender sehr viel verständlicher. Allerdings: Für den Umgang mit CMR Stoffen gelten wahrscheinlich höhere Anforderungen, die dann selbstverständlich auch für die "minder gefährlichen" einzuhalten wären - wenn denn beide Gruppen in einer BA behandelt werden. Wenn ich deinen Nachsatz richtig interpretiere passiert aber genau das bereits, oder?

    Das ihr aber tatsächlich im Bereich Druck noch mit CMR Stoffen umgeht überrascht mich aber jetzt doch. Aus sicherheitstechnischer Sicht wären hier Ersatzstoffprüfungen angezeigt...

    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Das ihr aber tatsächlich im Bereich Druck noch mit CMR Stoffen umgeht überrascht mich aber jetzt doch. Aus sicherheitstechnischer Sicht wären hier Ersatzstoffprüfungen angezeigt...

    Die Einstufung kam erst letztes Jahr neu in die Sicherheitsdatenblätter rein. Der Bereichsverantwortliche ist dabei, Alternativen zu testen. Wenn alles gut geht stellen wir um. Allerdings haben wir noch einiges an Vorrat auf Bestand.


    Grundsätzlich ist es mir lieber, pro Tätigkeit / Lieferant nur eine Betriebsanweisung zu haben. Ich finde es nur schwer einzuschätzen, wo die Grenze in der Formulierung "vergleichbar" liegt. Ich habe z.B. auch vor Farben zusammenzufassen, bei denen ein Teil einen H-Satz bzgl. Hautreizungen enthält und ein Teil nicht.

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  • Frag mal nach bei @AxelS

    Nicht nötig, ich antworte auch ohne dass man mich explizit befragt. ^^

    Das ihr aber tatsächlich im Bereich Druck noch mit CMR Stoffen umgeht überrascht mich aber jetzt doch. Aus sicherheitstechnischer Sicht wären hier Ersatzstoffprüfungen angezeigt...

    Die Einstufung kam erst letztes Jahr neu in die Sicherheitsdatenblätter rein.

    Dann würde ich zunächst einmal die Inhaltsstoffe der CMR Druckfarben näher betrachten. Ist da möglicherweise ein Stoff neu eingestuft worden?
    Ersatzstoffprüfung ist da meiner Meinung nach zwingend notwendig.

    Ist es möglich und ok, Druckfarben mit cmr-H-Sätzen (H360/H361) in einer Betriebsanweisung zusammenzufassen mit den restlichen Druckfarben dieses Lieferanten ohne cmr, um nur eine BA pro Lieferant zu haben?

    Warum die Aufteilung nach Lieferant?
    Ich würde eher nach Eigenschaften aufteilen.
    Eine BA für die Farben mit CMR Potential. Im Kopf kann man ja dann die genauen Bezeichnungen nennen, so dass die Mitarbeiter das auch zuordnen können.
    Dann eine für die nicht CMR Farben.
    Sollte es noch extreme andere Gefahren geben wie dass eine Farbe leichtentzündlich ist, die anderen aber nicht, dann könnte man über eine weitere BA nachdenken.
    Pauschal alle Farben in eine BA dürfte gehen, wenn man dann die Schutzmaßnahmen für die CMR Stoffe vorsieht, aber wenn diese bei den anderen Farben eigentlich nicht notwendig sind, dürfte das eine unnötige Belastung darstellen. Zur besseren Unterscheidung von welcher Farbe die CMR Gefahr droht würde ich diese eben in einer eigenen BA abhandeln.
    Viele verschiedene BA führen in der Regel nicht zum sinnvollen Ziel, aber alles in eine zu packen ist nicht unbedingt besser. Du musst einen sinnvollen und praktikablen Weg finden.
    Ich fasse bei uns z.B. alles in kleinen Gebinden zusammen, aber für größere Mengen oder besondere Gefährdungen gibt es dann eigene BA.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • @AxelS Die Aufteilung nach Lieferant hat unsere externe FaSi empfohlen wegen der Angabe der Notfallnummer aus den Sicherheitsdatenblättern.

    Wie handhabst du das dann? Wir haben pro Druckabteilung (Flexo, Siebdruck, Buchdruck, Digitaldruck) zwei bis drei verschiedene Lieferanten für Farben. Da die Gefährdungen der Lieferanten recht ähnlich sind, hätte ich kein Problem das gemeinsam zu betrachten ;)

  • wegen der Angabe der Notfallnummer aus den Sicherheitsdatenblättern

    Wer schreibt denn diese Notfallnummer in eine BA?

    Das kenne ich so absolut nicht. Oft geben die Firmen bei der Notfallnummer die Nummer der Telefonzentrale an, die kann im Notfall wenig helfen. Manche verwenden einen externen Dienstleister, der könnte etwas hilfreicher sein und wieder andere nehmen gleich die Nummer der Giftnotrufzentrale. Alle diese Nummern trägt man in der Regel aber nicht in die BA ein. Dort wird, sofern vorhanden, die interne Notrufnummer eingetragen, alternativ dann die externe, also üblicherweise die 112.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ich sortiere bei Sammelbetriebsanweisungen auch nicht nach Herstellern/Lieferanten, sondern wie oben schon geschrieben und aus der TRGS zietiert nach Gefährdungen. Ansonten wäre ich für die Labore wohl nie fertig geworden.

    Wenn die Handhabung der Farben mit CMR und ohne in einem Aufwand passiert, also z.B. alle Farben werden nacheinander aufgefüllt. Dann könnte man auch alles in eine BA packen und die Schutzmaßnahmen der Farben mit CMR als Niveau festlegen. PSA an, PSA aus, PSA an, PSA aus wird ja niemand machen. Dafür müsste man aber die Abläufe besser kennen.

    Viele verschiedene BA führen in der Regel nicht zum sinnvollen Ziel, aber alles in eine zu packen ist nicht unbedingt besser. Du musst einen sinnvollen und praktikablen Weg finden.Ich fasse bei uns z.B. alles in kleinen Gebinden zusammen, aber für größere Mengen oder besondere Gefährdungen gibt es dann eigene BA.

    Was zählt denn bei dir als kleines Gebinde? Erfolgt dies unabhängig der Einstufung?

    Ich packe wenn möglich alles mit GHS07 in eine BA.

    Gruß Roland

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  • Was zählt denn bei dir als kleines Gebinde? Erfolgt dies unabhängig der Einstufung?

    Kommt auf den Arbeitsbereich an. Bei Laboren nehme ich die Mengenschwellen entsprechend TRGS 526, die unterscheiden ja nach Einstufung. Wobei ich bei Unterschreitung der dortigen Mengenschwellen von intrinsischer Sicherheit ausgehe und dafür in der Regel keine BA erstelle, da genügt meiner Meinung nach die allgemeine Laborordnung.
    Bei unseren Pflegestationen im Krankenhaus gehe ich inzwischen dazu über, eine BA für alle Stoffe der Station als Sammel-BA. Aber hier gibt es dann die Ausnahme für Zytostatika und Gase gibt es dann extra BA.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wer schreibt denn diese Notfallnummer in eine BA?.... alternativ dann die externe, also üblicherweise die 112.

    Moin
    Und wenn man Experten am Telefon wollte,... Giftnotrufzentrale (hier München) anrufen

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

  • Und wenn man Experten am Telefon wollte,... Giftnotrufzentrale (hier München) anrufen

    Wobei das KS ja einen Vertrag mit GIZ Nord in Göttingen hat und für Kinder mit Berlin. Frag mal den Gefahrstoffbeauftragten, der müsste es wissen, zumindest wenn er meine Schulungsunterlagen verwendet. ;)

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Wenn die Handhabung der Farben mit CMR und ohne in einem Aufwand passiert, also z.B. alle Farben werden nacheinander aufgefüllt. Dann könnte man auch alles in eine BA packen und die Schutzmaßnahmen der Farben mit CMR als Niveau festlegen. PSA an, PSA aus, PSA an, PSA aus wird ja niemand machen. Dafür müsste man aber die Abläufe besser kennen.

    Im Prinzip ist es so, das manche Farbtöne CMR haben und andere nicht. Der Prozess, die Farbe bereitzustellen / zu mischen / die Maschine einzurichten ist immer gleich. Arbeitskleidung, Schutzbrille und Handschuhe sind immer vorgegeben.

    Wenn ich dann tatsächlich nur eine BA pro Arbeitsablauf brauche wird das plötzlich viel überschaubarer und für die Mitarbeiter verständlicher : )

    Ich werde unsere externe FaSi heute mal anschreiben und beschreiben, dass ich die BA`s nicht nach Lieferanten gruppiere. Mal sehen welche Rückmeldung kommt.
    Mein Gefühl, mich lieber auch hier zu erkundigen, scheint nicht ganz falsch zu sein...

    Viele Grüße
    Melanie

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  • So, nach ein paar Tagen mit anderem Zeug auf dem Schreibtisch bin ich wieder bei Betriebsanweisungen.

    Aktuell bin ich gerade mit der Versandabwicklung von Gefahrstoffen beschäftigt. Wir nehmen hier nur Ware aus dem Lager / Gefahrstoffraum und machen sie versandfertig (Versandetiketten etc.). Bei einigen Artikeln müssen wir die Umverpackung öffnen, wenn nicht die komplette VE benötigt wird. Der Gefahrstoff selbst wird nicht geöffnet. Häufigkeit ca. 1x pro Woche, ca. 30-60 Minuten Dauer pro Woche.

    Wir haben ca. 50 verschiedene Gefahrstoffe, die wir versenden mit sehr unterschiedlichen Gefährdungen. Kann ich hier eine BA erstellen oder soll ich trennen z.B. in Gefahrstoffe mit physikalischen + gesundheitsrel. + umweltrel. Gefährdungen / nur gesundheitsrel. / gesundheitsrel. + umweltrelevant?

    Viele Grüße

    Melanie

  • Hi,

    versuch es mal mit der TRGS 555 Nummer 3, unter 3.1

    oder hier

    13) Sind viele Gefahrstoffe (z.B. in Lackiererbetrieben, Lagerbereichen oder Laboratorien 3) vorhanden, ist es zulässig, nicht für jeden einzelnen Gefahrstoff eine eigenständige Betriebsanweisung, sondern Gruppen- bzw. Sammelbetriebsanweisungen zu erstellen. Voraussetzung ist, dass bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ähnliche Gefährdungen bestehen und vergleichbare Schutzmaßnahmen gelten.

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    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Diese Frage beantwortet man im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung:

    hier ein paar Stichpunkte zur Systematik, im Detai kann man das nur vor Ort beurteilen- unter Beteiligung der Sifa

    Wann werden die Stoffe freigesetzt?

    im Normalbetrieb gar nicht-> kein Handlungsbedarf

    vorhersehbare Störungen: Fall des Transportgebindes aus einer Höhe von max 1 m

    Geht das Gebinde kaputt? Kunsttoff nein (wenn zugelassenes Transportgebinde)-> kein Handlungsbedarf

    Glas mit hoher Wahrscheinlichkeit ja

    wie wird der Stoff freigesetzt: Spritzer und Lache (Flüssigkeiten)? Gasförmig? Staub? wie leicht flüchtig sind Flüssigkeiten (->Dämpfe)?

    Wie kommt der Stoff in den Körper?

    Lunge? Haut?

    welche Schäden richtet er dann an? Ab welcher Menge (Dosis) wird's gefährlich?

    Daraus resultieren dann die Maßnahmen, die in die Betriebsanweisung müssen

    Ich würde allgemeine (Sammel)Betriebsanweisung(en) für den Havariefall (Gebinde zerbricht) für die Stoffe, bei denen das tatsächlich passieren kann machen und hier als Hauptkriterium, was zusammengefasst wird, die Ausbreitung der Stoffe heranziehen.

    Für Stoffe in nicht zerbrechlichen Gebinde würde ich nur allgemeine Hinweise zu Gefahrstoffen insgesamt geben wie erkennt man sie , was können Gefahren sein, usw. ohne dass man jetzt eine Betriebsanweisung im engeren Sinne erstellt.

    Auch interessant in dem Zusammenhang ist der innerbetriebliche Transport: können Paletten aus dem (Hoch)Regal fallen? Können Fässer oder IBCs mit Staplergabeln angestochen werden? Was passiert auf dem Weg vom Versand zum LKW?

    Das erfordert dann eine GBU dses benachbarten Arbeitssystems, die Maßnahmen daraus sind für die Mitarbeiter in Verpackung und Vesand aber nicht unbedingt relevant.

    Gruß

    Schmandhoff

  • Ich würde allgemeine (Sammel)Betriebsanweisung(en) für den Havariefall (Gebinde zerbricht) für die Stoffe, bei denen das tatsächlich passieren kann machen und hier als Hauptkriterium, was zusammengefasst wird, die Ausbreitung der Stoffe heranziehen.

    Würde ich auch so machen. Weiterhin ist davon auszugehen, dass diese Arbeiten Vorbereitungen zu einem Gefahrguttransport sind, auch wenn hier möglicherweise LQ Regelungen verwendet werden ist eine Schulung der beteiligten Personen nach Kapitel 1.3 ADR notwendig und dort sollte der Havariefall ja thematisiert werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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  • Hallo ihr Lieben,

    unser Audit lief richtig gut, keine Beanstandungen zum Gefahrstoffverzeichnis, Betriebsanweisungen etc.

    Erste Hürde ist damit gemeistert, jetzt können wir das in Ruhe weiter sauber aufziehen :)

    Danke euch nochmal für die Unterstützung!