Kauf einer Maschine aus einem Nicht EU Land

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  • Hallo Zusammen,


    Was muss ich bei einem Kauf einer Maschine aus einem nicht EU Land beachten ?
    Welche Prüfungen und Dokumente sind dafür nötig ?


    Viele Grüße
    Niko

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  • Maschinen sind absolut nicht mein Spezialgebiet, aber ich würde dazu tendieren, dass Du hier ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen musst, also nachweisen, dass Deine Maschine den entsprechenden EU Vorgaben entspricht.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Kauf einer Maschine aus einem nicht EU Land

    Neu oder gebraucht ?


    Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit von Maschinen fest. Sie gilt im Europäischen Wirtschaftsraum für das Inverkehrbringen bzw. das Bereitstellen auf dem Markt sowie die Inbetriebnahme von Maschinen.


    Nach BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) und ProdSG (Produktsicherheitsgesetz) ist der Arbeitgeber / Betreiber verpflichtet nur sichere Arbeitsmittel / Produkte seinen Mitarbeiter/innen zu überlassen oder auf dem Markt bereitzustellen. Heißt erstmal schauen ob eine "CE" Kennzeichnung aufgebracht ist und prüfen ob die CE Kennzeichnung auch gültig ist. Wen keine CE Kennzeichnung vorhanden bedeutet das sehr viel Aufwand . Ist dann eine sogenannte unvollständige Maschine und der Betreiber kann in Herstellerverantwortung kommen.

    Konformitätsbewertungsverfahren durchführen

    https://www.dguv.de/dguv-test/…nform-verfahren/index.jsp


    https://www.dguv.de/medien/dgu…nfo/14_dguv_test_info.pdf


    Kauf einer Maschine

    Grundsätzlich macht ein Lastenheft Maschinen und Anlagen Sinn wo alle Anforderungen beschrieben.


    Schau Dir erstmal das hier an


    https://www.baua.de/DE/Angebot…_blob=publicationFile&v=3

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Die Maschine muss eine CE Konformitätserklärung und eine Betriebsanweisunganleitung in der Landessprache des Einfuhrlandes haben.


    Als Inverkehrbringer bist Du hierfür verantwortlich.


    Aus eigener Erfahrung kann ich schreiben: Maschinen, die außerhalb der EU für Drittländer produziert wurden, haben Fake-Konformitätserklärungen. CE-Kennzeichnung ist bei denen also ein falsches Etikett.


    Für die EU produzierte Maschinen sind ähnlich Fake, wenn kein namhafter Importeur der Inverkehrbringer ist.


    Da CE aber von der Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV und von den regelmäßigen Prüfungen nicht befreit, kannst Du beherzt zugreifen, und nach der GB oder spätestens nach der ersten Prüfung die Maschine wegwerfen oder, wenn möglich, selbst umbauen.


    Dieses Posting ist zugegeben stark überspitzt formuliert, aber eine andere Erfahrung habe ICH nicht gemacht. Du kannst aber auch Glück haben, musst selber wissen, ob Du das Glück herausforderst. Der Begriff "Du" ist im gesamten Posting im übertragenen Sinn gemeint :)

    Einmal editiert, zuletzt von zzz ()

  • Du meinst bestimmt Betriebsanleitung............

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  • Als ich noch externer war, hatten wir einen Kunden der gute Kontakte nach China hatte. Ist persönlich dahin und hat da Maschinen gekauft.
    Diese hat der dann einfach bei sich aufgestellt und betrieben. Alles in chinesicher Schrift, selbst die Bedienteile, alles Chinesich. Kein NOT-Halt, Endschalter etc.


    Als ich ihm dann gesagt hab, dass er das Konformitätsverfahren inkl. der CE Kennzeichnung, Betriebsanleitung in deutscher Sprache machen muss, da er rechtlich Importeur ins EU Land ist, hat der den Vertrag gekündigt. :D:D


    Auch besser so gewesen

  • Wäre vielleicht gut wenn Du die "Maschine" ein kleines bisschen näher beschreiben kannst...


    Für mich könnte das von der Bohrmaschine bis zur 200m Pressenstraße alles sein.


    Und für alle gilt das CE Zeichen,...


    Vielleicht sind auch auf Grund der Maschine weitere Prüfungen nötig.

  • Grundsätzlich muss eine Maschine die EU-Richtlinien (Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie usw.) entsprechen
    Also benötigt Sie eine CE-Kennzeichnung/ CE-Konformität. Jetzt gibt es 2 Möglichkeiten.


    1. Der Hersteller hat die Maschine für den EU Markt gebaut und hat das Konformitätsverfahren durchgeführt. Dann spricht eine Inbetriebnahme nicht viel entgegen. Solange es sich um einen seriösen Anbieter handelt. Der Inverkehrbringer kann auch ein Zwischenhändler sein ,der Maschinen importiert.


    2. Wenn Ihr aber eine Maschine ohne CE- Konformität kauft müsst halt Ihr das CE-Konformitätsverfahren durchführen. In der Regel werden beim Konformitätsverfahren mit harmonisierten DIN EN Normen gearbeitet (Vermutungswirkung). Dieses könnt Ihr aber schlecht nachweisen und zudem fehlen euch auch Konstruktionsberechnungen und ähnliches. Hier wisst auch nicht was verbaut worde ( z.B. Asbest wird selbst noch in der USA verwendet) Also bleibt in den meisten Fällen nur eine EG Baumusterprüfung. Anbieter hierfür ist z.B der TÜV.... --> dieser Weg lohnt sich aufgrund der Kosten für das Konformitätsverfahren nur selten.
    Und Ihr seit der Hersteller/ Inverkehrbringer der Maschine , wenn Ihr die Maschine nach ein paar Jahren weiter verkauft, haftet Ihr weiter für die Maschine beim nächsten Betreiber(ProdSG).


    Also mache ich mit 1. weiter:


    Die Maschine muss haben:


    CE-Konformitätserklärung nach MRL- Richtlinie
    CE-Zeichen
    Betriebsanleitung (englisch geht, wenn euer Bedienpersonal englisch kann, sonst deutsch)


    Desweitern solltet Ihr ein
    CE-Check machen
    GFB nach Betriebsicherheitsverordnung ( MRL und BetrSichV unterscheiden sich ein wenig in Schutzzielen--> z.B. Direktes Berühren unter Spannung stehende Teile)

    Die Maschine muss eine CE Konformitätserklärung und eine Betriebsanweisung in der Landessprache des Einfuhrlandes haben.

    Betriebsanweisung erstellt der Betreiber....Der Hersteller gibt Dir eine Betriebsanleitung

    2 Mal editiert, zuletzt von jeske ()

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  • Betriebsanleitung (englisch geht, wenn euer Bedienpersonal englisch kann, sonst deutsch)

    Nein geht nicht, siehe RL 2006/42, Anhang I Punkt 1.7.4. Nur bei der Wartungsanleitung darf man von der Amtssprache des Landes abweichen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Nein geht nicht, siehe RL 2006/42, Anhang I Punkt 1.7.4.

    Gehört alles im Lastenheft beschrieben.

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Habe letztens erst einen türkischen Kompressor und einen ägyptischen Verteiler aus dem Verkehr gezogen (Leitungen durch Besitzer gekappt).


    Leitungsquerschnitte, Wetter- und Berührungsschutz, Not-Aus, Hauptschalter - alles Fake. Entsprechend auch CE Fake.


    FI war wenigstens OK. Das war's aber auch.

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  • Guten Morgen,


    ich muss die Diskussion noch mal kurz aufgreifen: habt ihr schon mal was davon gehört, dass es Ausnahmen für Versuchszwecke geben soll? Also ich soll eine Maschine für X Wochen/Monate ohne all das oben beschriebene importieren können wenn ich die Maschine nur zu Versuchszwecken betreiben will (schauen, ob das überhaupt funktioniert was ich vor habe)


    Habe ich bisher noch nie gehört... jetzt will mir das aber einer unserer Ingenieure die ganze Zeit weiss machen...


    Denke mal er irrt sich da, oder? Habt ihr so was schon mal gehört? Auf welcher Regel bzw. Ausnahme soll das beruhen?


    Danke!

    Gruß

  • Ausnahmen findest Du in Artikel 1 Absatz 2 der Maschinenrichtlinie (MRL).


    Hier der Link:

    https://www.ce-wissen.de/wp-co…eg_de.pdf#nameddest=I_0_3

    (Seite 27)


    Ich vermute, er will auf Punkt "h" hinaus.

    (Stellt das Dingen auf ein Seeschiff und alles ist gut: Punkt "f") :gi:

    Liebe Grüße
    Micha




    Glück auf! *S&E*


    Nur Scheiße "passiert". - Unfälle werden verursacht!

    2 Mal editiert, zuletzt von Micha_K ()

  • Wie immer ist es ohne dein Betrieb zu kennen etwas schwierig... aber unter den Punkt h kann meines erachtens nur das ursprüngliche "Tüfteln" in Laboren etc fallen. Das ist auch nachvollziehbar, da man bei Prototypen ja ständig relevante Punkte ändert... da kommt man mit CE vermutlich kaum hinterher.


    Ohne dir jetzt eine genaue Rechtsgrundlage liefern zu können, kenne ich sowas ähnlihces aber auch aus der Praxis. In einem mir bekannten Unternehmen wurde eine komplette Fertigungslinie ohne CE (Herkunft außerhalb EU) betrieben um diese zu "testen" und "richtig" Einzustellen und nebenbei bezüglich CE zu beurteilen (die hergestellten Produkte konnten glücklicherweise sogar verkauft werden :P). Hier war die Behörde direkt mit im Boot und das war wohl ok. Ggf. wäre das für euch auch ein Weg?


    Aber mal anders gedacht: Was macht ihr wenn euer Versuch klappt? Kommt dann der Hersteller und klebt euch ein CE-Zeichen hin? Vermutlich nicht, das wird aufwendiger. Ggf. auch auwendiger als jetzt vorab. Ich würde bereits jetzt auf CE bestehen. Da ist ja die Pflicht des Inverkehrbringers. Dann hast du auch keine Probleme mit "bestimmungsgemäßen Betrieb" etc.

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  • Also ich soll eine Maschine für X Wochen/Monate ohne all das oben beschriebene importieren können wenn ich die Maschine nur zu Versuchszwecken betreiben will (schauen, ob das überhaupt funktioniert was ich vor habe)


    Habe ich bisher noch nie gehört... jetzt will mir das aber einer unserer Ingenieure die ganze Zeit weiss machen...

    Es gibt durchaus Regelungen für Forschungszwecke, aber darunter ist in der Regel nicht der Bereich der Anwendungsentwicklung zu verstehen.

    Unter Artikel 1 der RL 2006/42/EG, also der Maschinenrichtlinie ist im Absatz 2 zu entnehmen: "(2) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sind ausgenommen:

    ...

    h) Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;"


    => Wenn ich eine Anlage konstruiere, die irgendwas bewirken soll, kann ich das unter Forschungszwecke laufen lassen. Hier ist also die Anlage der Forschungszweck. Wenn aber die Anlage dazu dient ein Produkt zu erstellen und ich eigentlich das Produkt als Forschungsobjekt habe, dann muss die Anlage der Maschinenrichtlinie entsprechen.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Danke schon mal für euer Feedback!


    Es geht wirklich um Versuche (taugt die Maschine oder nicht?) und nicht um Forschung... es gibt wohl derzeit keinen Hersteller/Vertrieb im EWR...


    Die Idee mit dem Seeschiff finde ich gut 8o oder vielleicht doch mal mit den Behörden sprechen?


    Danke... ihr habt mir schon mal weitergeholfen!!!