Erstbelehrungen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

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  • Erstbelehrungen für Beschäftigte im Lebensmittelbereich nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen die online durchgeführt werden vom zugelassenen Arzt in einem Bundesland?Wir müssen 40 neue Mitarbeiter innerhalb 2 Wochen belehren lassen in versch. Städten am besten online.
    Kennt jemand das Problem und hat eine Lösung gefunden.

    • :)
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  • Meiner Meinung nach ist dies nicht zulässig, zumindest lese ich dies aus dem §43 so heraus, dort steht "mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden"

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hi,


    die Erstbelehrung muss mündlich oder schriftlich durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt erfolgen, anschließend muss der Belehrte schriftlich erklären, dass für seine Person kein Tätigkeitsverbot vorliegt. Das kann man gar nicht online anbieten (wenn dann wäre es Betrug und würde nicht den Vorgaben des IfSG entsprechen).


    Lösung: schnellstens Termine beim zuständigen Gesundheitsamt oder einem beauftragten Arzt (i.d.R. Betriebsärzte, ggf. überbetrieblicher Dienst a la BAD) vor Ort vereinbaren (am besten jeder Betroffene für sich).
    Oder eine Sammelunterweisung an einem Ort durch einen beauftragten Arzt organisieren (wobei ich dabei darauf wette, dass man nie alle 40 Personen an einem Ort zu einer Zeit unterbringt und sicher jemand fehlt, aber der Großteil ließe sich damit erschlagen), falls es tatsächlich einen ermächtigten Arzt gibt, der so spontan außerhalb seiner Praxisräume eine entsprechende Unterweisung anbietet (ggf. eine Preisfrage).


    Und nein, von meinen Kunden hatte noch keiner dieses Problem. Die planen alle langfristiger (i.d.R. 3 + x Monate Vorlauf) oder stellen Personal ein, das bereits eine Erstbelehrung bekommen hat. Schließlich ist es ein altbekanntes Problem, das Arzttermine eine gewisse Vorlaufzeit benötigen.


    schöne Grüße

  • Was heißt den "online"?


    Ich sehe überhaupt kein Problem darin, eine solche Unterweisung über eine Videoschaltung durchzuführen und so viele Beschäftigte gleichzeitig zu erreichen, ohne sie an einem Ort zusammenrufen zu müssen... ;)


    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • MHi,

    Es wäre schön ,dass immer alles planbar wäre. Wir übernehmen grade mehrere Objekte, weil der jetzige Dienstleister innerhalb von 4 Wochen gekündigt wurde wegen zu "guter" Arbeit.
    trotzdem vielen Dank für deine Hilfe.

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  • Ich kenne das so:


    Das Gesundheitsamt bietet nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz nur die erforderliche amtliche Erstbelehrung für die im Lebensmittelbereich Beschäftigten an. Im Anschluss daran erhalten die Teilnehmer die amtliche Bescheinigung. Diese ist lebenslang gültig. Die Urkunde ist vom Belehrten aufzubewahren. Wiederholungsbelehrungen werden grundsätzlich vom jeweiligen Arbeitgeber durchgeführt. Das Gesundheitsamt stellt keine Bescheinigungen für Wiederholungsbelehrungen aus.

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.