Handwerkereinsatz in artfremden Gewerk

ANZEIGE
Werbung auf Sifaboard
  • Guten Tag Kollegen,
    da ich mich schon sehr lange nicht mehr auf dieser Seite umgesehen habe,muss ich mich erstmal orientieren.
    Ich hoffe das ich von euch ein paar gute Informationen erhalte werde.
    Wir haben eine Handwerker Regie Abteilung. Dort sind Installateure,Schlosser, Maurer und Tischler/Zimmerer vertreten.
    Die Handwerker arbeiten nur für unser Unternehmen in unserem Wohnungsbestand. ( keine Arbeit für dritte )
    Da wir für kleinere Arbeiten an Dächern sehr lange auf eine Dachdeckerfirma warten müssen, bei hohen Kosten,
    wollen wir dieses durch einen Zimmerer Meister unserer Werkstatt realisieren. GfB sowie Unterweisung in den UVV erfolgt natürlich.
    Welche Konsequenz könnte dieses bei einer unvorhersehbaren Verletzung des Mitarbeiters haben?


    Beste Grüße Harpe

    Auch der größte Künstler war mal ein Anfänger

  • ANZEIGE
  • Hallo Harpe,


    mal unterstellt, das etwas passieren würde:


    Wie verhält sich die BG, wenn herauskommt, das der Zimmerer-Meister bei artfremdem Gewerk verletzt wurde ?
    Wenn Er rein rechtlich die Arbeit hätte gar nicht ausführen dürfen (weil artfremd), könnte ich mir vorstellen, das die zuständige BG sich da quer stellen könnte !?
    Aber das ist wohl eh eine Frage an die Handwerkskammer und der BG.
    Ich würde mich da absichern und beide Stellen um ein Stadement bitten !


    Grüße,


    Heinz

    Wer aufhört besser werden zu wollen, der hat aufgehört gut zu sein !
    Von Marie von Ebner-Eschenbach

  • Wie verhält sich die BG, wenn herauskommt, das der Zimmerer-Meister bei artfremdem Gewerk verletzt wurde ?
    Wenn Er rein rechtlich die Arbeit hätte gar nicht ausführen dürfen (weil artfremd), könnte ich mir vorstellen, das die zuständige BG sich da quer stellen könnte !?
    Aber das ist wohl eh eine Frage an die Handwerkskammer und der BG.
    Ich würde mich da absichern und beide Stellen um ein Stadement bitten !

    Diese Arbeiten verstoßen nicht gegen die Handwerksordnung(HwO):
    Keiner Eintragung bedarf die Ausübung unwesentlicher Tätigkeiten gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 HwO.
    Werden Leistungen nicht für Dritte, sondern nur für das Hauptunternehmen erbracht, ist ebenfalls keine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich (§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 HwO – unerhebliche Neben- und Hilfsbetriebe)

    Da es eine artfremde Tätigkeit ist, nur verstärkt auf GFB und Einweisung achten.

  • jeske:


    Wegen solch qualifizierten Antworten, wie hier von dir, sind wir hier ! :)


    Grüße,


    Heinz

    Wer aufhört besser werden zu wollen, der hat aufgehört gut zu sein !
    Von Marie von Ebner-Eschenbach

  • ANZEIGE