Mutterschutz bei Arbeiten im freien

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  • Hallo Kollegen,

    ich habe schon die Suchfunktion probiert aber keine Lösung gefunden.

    Ich bin gerade dabei eine Gefährdungsburteilung für eine schwangere Gärtnerin zu erstellen. Die Dame möchte gerne noch weiter arbeiten, deshalb möchten wir Ihr die Arbeit auch nicht "verbieten".

    Aber bei folgenden Punkten bin ich unsicher:

    Gefährdungen durch Vibrationen, durch den Betrieb von Gartenmaschinen (Heckenschere, Rasenmäher usw) ist der Körper irgendwie immer durch Vibrationen Gefährdet. Ab wann wird es den eine unverantwortbare Gefährdung nach Mutterschutzgesetz?

    Und wie sieht es mit der UV-Strahlung im freien aus? Laut der neuen Verordnung der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung gibt es mittlerweile eine Angebotsvorsorge für Mitarbeiter die regelmäßig 1 Stunde oder mehr im freien Arbeiten. Wann haben wir hier eine unverantwortbare Gefährdung?


    Wahrscheinlich denke ich im Moment nur zu kompliziert und stehe auf dem Schlauch.


    Gruß Andre

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  • Guten Morgen,

    ich hatte noch keine schwangere Gärtnerin aber die Einwirkung von UV-Strahlung lässt sich wie bei jedem anderen Gärtner minimieren (Sonnensegel, keine Tätigkeiten in der Mittagshitze, Kleidung, Kopfbedeckung, Sonnenschutzmittel). Sehe in dem Punkt wenige Probleme.

    Wie hast du denn die anderen relevanten Punkte beurteilt?

    - Lärm
    - Heben und Tragen
    - Gefahrstoffe
    - Biologische Arbeitsstoffe
    - Zwangshaltungen
    - Hitze/Kälte/Nässe?

    Gruß Roland

  • Guten Morgen Andre,

    'Bedienung von Geräten und Maschinen mit hoher Beanspruchung der Körperkraft, die Schwingungen verursachen, z. B. Einscheibenreinigungsmaschinen sind nicht zulässig.

    Ich schick Dir gern unsere GBU. Da sind die Gefährdungen auch aufgeführt und erklärt. Dann bitte pn.
    Weitere Infos findest du auch über die Gewerbeaufsichten oder Amt für Arbeitsschutz.

    Wichtig sind auch Insektenstiche, Zecken, Mäuse und Rattenkot (huntervirus) etc.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf

    Gruß Mick

  • Guten Morgen,

    ich hatte noch keine schwangere Gärtnerin aber die Einwirkung von UV-Strahlung lässt sich wie bei jedem anderen Gärtner minimieren (Sonnensegel, keine Tätigkeiten in der Mittagshitze, Kleidung, Kopfbedeckung, Sonnenschutzmittel). Sehe in dem Punkt wenige Probleme.

    Wie hast du denn die anderen relevanten Punkte beurteilt?

    - Lärm
    - Heben und Tragen
    - Gefahrstoffe
    - Biologische Arbeitsstoffe
    - Zwangshaltungen
    - Hitze/Kälte/Nässe?

    Hi,

    erstmal Danke für die Hilfestellungen.
    Ich komme im großen und ganzen auf ein Beschäftigungsverbot. Sie wird keine Maschinen mehr verwenden dürfen, Sie darf auch nicht mehr Heckenschneiden, Rasenmähen usw. wegen der Biogefahren (Hantavirus, Fuchsbandwurm, Toxoplasmose usw.) dies erfolgt in Rücksprache mit unseren BA.
    Die Überlegung war, ob Sie noch bei leichteren Arbeiten Bewässern mit Wasserschlauch, Fegen usw. weiter beschäftigt werden kann. Aber auch diese Tätigkeiten finden in Bereichen statt wo ich kein Sonnensegel aufbauen kann und Sie der UV-Strahlung ausgesetzt ist.

    Für mich ist gerade schwierig zu greifen ob bei solchen Tätigkeiten eine unverantwortbare Gefährdung vorhanden ist. Oder ob Sonnenhut, Sonnencreme, Schattenpasuen usw. ausreichen.

    Gruß Andre

  • Moin

    Aussage unseres RP:
    wenn arbeitsmed. Vorsorge notwendig ist -> unverantwortbare Gefährdung (bei uns waren es FFP 3 Masken, wenn sie länger als arbeitstäglich 30 min getragen werden.)

    Und aufgrund Änderung der ArbmedVV muss nun bei länger als 1 h UV- Belastung Maßnahmen erfolgen...

    Besonders Fegen ist auch nicht ohne v.a. in BW wegen Hantavirus.

    Grüßle
    de Uil

    „Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwende ich das generische Femininum. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen alle Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mitgemeint.“

    Omnia rerum principia parva sunt. [Der Ursprung aller Dinge ist klein.] (Cicero)

    Einmal editiert, zuletzt von de Uil (2. August 2019 um 12:46)

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  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge zur UV-Strahlung ist glaube ich nur eine Angebotsuntersuchung. Also nicht zwingend eine unverantwortbare Gefährdung.

    Ich finde es auch gut, schwangere Frauen so gut es geht in ihrem Job zu belassen. Aber eine Gärtnerin, die Tätigkeit A-X nicht mehr ausführen darf, sorgt meist für Unmut, weil Sie im Stellenplan ja voll mitzählt.

    Bevor ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, muss noch die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz geprüft werden.

    Gruß Roland

  • Bei FFP 3 Masken ist es auch nur eine Angebots Vorsorge.
    Aber wie gesagte Regierungspräsidien ticken teilweise unterschiedlich. Und bis die Arbeitsgruppe Mutterschutz nicht alles festgelegt hat, wird es unterschiedlich bleiben.

    Grüßle
    de Uil

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  • Aha,
    das bedeutet im Umkehrschluss, dass Bildschirmtätigkeit und Schwangerschaft sich ausschließen.

    super Argument.
    Muss ich dass nächste Mal einbringen.
    Wir haben das letzte Mal 3 h diskutiert, all unsere Argumente wurden abgelehnt.

    Soviel zu "es dürfen keine Nachteile für die Schwangere entstehen..."

    Grüßle
    de Uil

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  • Aussage unseres RP:
    wenn arbeitsmed. Vorsorge notwendig ist -> unverantwortbare Gefährdung (bei uns waren es FFP 3 Masken, wenn sie länger als arbeitstäglich 30 min getragen werden.)

    Vielleicht hat euer RP sich ja unwissentlich falsch ausgedrückt?
    Könnte ja sein, dass er mit "arbeitsmedizinischer Vorsorge" nur die Pflichtvorsorgen meint? So würde die Aussagen zumindest aus meiner Sicht mehr Sinn ergeben.

    Gruß Roland

  • Wir machen die Gefährdungsbeurteilungen auch. Unser Betriebsarzt ist schnell dabei, wenn es um Beschäftigungsbeschränkungen oder -verboten geht. Leider.
    Abner ist es nicht so, wenn die werdende Mutter sich nicht wohl fühlt oder ihr die Arbeiten unangenehm sind, lässt diese sich eh vom Gynokologen krank schreiben oder bleibt
    daheim?
    Da regelt sich vieles selbst. Einzig die Ärtinnen bei uns, die scheinen schmerzfrei zu sein. Die lassen sich durch nichts aufhalten. :D

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    Gruß Mick

  • Moin Roland,

    wie geschrieben geht es um das Tragen von FFP3 Masken. Hier wurde definitiv nichts falsch verstanden

    die AMR 14.2 sagt dazu
    3. Gruppeneinteilung der Atemschutzgeräte
    (1)Atemschutzgeräte werden nach dem Gerätegewicht und den Druckdifferenzen bei der Einatmung und der Ausatmung (Einatemwiderstand, Ausatemwiderstand) in Gruppen eing eteilt. Für die Zuordnung des Atemschutzgerätes zur Gruppe 2 ist die Überschreitung bereits eines der beiden Grenzwerte ( Gerätegewicht oder
    Atemwiderstand) maßgebend. Das Gerätegewicht/der Atemwiderstand und damitdie Belastung durch die Geräte steigt von Gruppe 1 nach Gruppe 3 an.
    (2)Keiner Gerätegruppe, die eine arbeitsmedizinische Vorsorge erfordert, zuzuordnen sind:
    a) Atemschutzgeräte mit einem Geräte gewicht bis 3 kg und keinem Atemwiderstand, denn diese belasten den Träger so wenig, dass eine Gesundheitsgefährdung durch das Tragen des Atemschutzes nicht zu befürchten ist;
    b) Atemschutzgeräte mit einem Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar, die weniger als 30 Minuten proTag getragen werden;
    c) Fluchtgeräte und Selbstretter, die Personen ausschließlich für Flucht und Selbstrettung tragen und deren Gerätegewicht maximal 5 kg beträgt.

    3.1
    Gruppe 1: Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar
    Beispiele:Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2;partikelfiltrierende Halbmasken, FFP 1, FFP 2 oder FFP3 (Herstellerangaben beachten); gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske; Druckluft-,Schlauchgeräte und Frischluft-Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atem-anschlüssen mit Ausatemventilen.

    Darauf betzieht sich das RP:
    bis 30 Min ok
    ab 30 Minuten: Arbeitsmed. Vorsorge-> unzumutbare Gefährdung.

    Und Mick1204: NATÜRLICH geht es hier um Ärztinnen
    9 Monate ausfallen + Elternzeit ist nicht förderlich für den Facharzt...
    Ganz schwieriges Thema, denn in Bezug auf Arbeitsschutz nix " mein Bauch gehört mir"

    Grüßle
    de Uil

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    Einmal editiert, zuletzt von de Uil (5. August 2019 um 11:03)