Hallo,
in unserer Gemeinde sind regelmäßig Fremdfirmen (mehr als 100) tätig, um Arbeiten kürzerer Dauer (z. B. Reparatur, Instandsetzung, Prüfung, Wartung, Fensterputzer, ...), als auch längerer Dauer (Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Kanalbau) durchzuführen. Theoretisch kann hier fast jedes Gewerk aufschlagen, die Arbeitsplätze erstrecken sich über ca. 250 Gebäude (Verwaltung, Werkstätten, Bauhöfe,...), können sich aber auch in Parks, Wald, an Straßen, usw. befinden, d. h. im gesamten Stadtgebiet. Manche Firmen kommen nur ein einziges Mal, andere wiederkehrend (von einmal pro Jahr bis mehrmals die Woche).
Eine Fremdfirmenrichtlinie mit div. Erlaubnisscheinen (Feuererlaubnisschein, Einstieg in Behälter ...) sind vorhanden. Bei jeden Fremdfirmeneinsatz wird von der auftraggebenden Stelle ein Ansprechpartner benannt, dieser kann wiederum die Aufsicht an eine andere Person weitergeben. Der Personenkreis reicht von "ganz oben" bis zum Hausmeister hinunter.
Es ist schon viel geregelt, aber teilweise ohne Systematik. Man kann unmöglich allen Belangen Herr werden. Die Forderungen aus der DGUV V1 (gegenseitige Gefährdungen, Arbeiten mit besonderen Gefahren, gefährliche Arbeiten) machen das ganze nicht einfacher. Vermeiden möchte ich eine ausufernde Bürokratie mit einem Wust an diversen Bestellungsschreiben, Einweisungsunterlagen und mehrseitigen "Informationen", die sich eh niemand durchliest und auch nur die Hälfte versteht. Aber Hauptsache wir haben alles irgendwo geregelt... Was allerdings gemacht werden muss das soll auch gemacht werden - keine Frage. Aber das ganze System muss handhabbar und praxistauglich sein.
Die einschlägigen Informationen und Regeln der Unfallversicherungsträger sind bekannt.
Fakt ist:
- Die Fremdfirmenrichtlinie geht allen Fremdfirmen zu
- Es ist für alle Fremdfirmen ein Ansprechpartner benannt
- Der Ansprechpartner sieht, sofern er nicht eh vor Ort ist, auch regelmäßig nach dem Rechten
Geplantes Vorgehen:
- Einmalige schriftliche Bestätigung der Fremdfirma einholen (Fremdfirmenerklärung, ähnlich wie in BGI 865 Anhang 2, jedoch ohne Nennung des Ansprechpartners), dass die Fremdfirmenrichtlinie erhalten (kann auf der Website heruntergeladen werden) und gelesen wurde und in der Unterweisung der eigenen Mitarbeiter berücksichtigt wird.
- In der Fremdfirmenerklärung würde dann auch nochmals stehen, dass der Ansprechpartner vor Ort weisungsbefugt ist und das vor Beginn der Arbeiten eine Absprache mit ihm zu erfolgen hat.
- Die Einweisung (je nach Arbeitsaufgabe und -ort) würde dann vor Ort durch unseren Ansprechpartner erfolgen. Was muss darüber hinaus schriftlich festgehalten werden? Bei kleinen Aufträgen (Schloss austauschen, Raum streichen, Türblatt ersetzen) wäre es doch völlig überzogen, jedes Mal die Unterweisung zu dokumentieren.
- Übernimmt bei Arbeiten gem. §§ 6 oder 8 DGUV V1 ein Mitarbeiter einer Fremdfirma die Koordination/Aufsicht, dann würde hierfür ein gesondertes Formblatt genutzt.
Was vergessen? Ist das Vorgehen soweit OK?
Je mehr ich mich damit beschäftige, desto mehr sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht.
Grüße