Kennzeichnungselemente Nennmenge - Definition Inverkehrbringen

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  • Hallo zusammen,


    TRGS 201 regelt die Kennzeichnungselemente für das "Inverkehrbringen" und bei "Tätigkeiten".


    Aber wie ist "Inverkehrbringen" und "a) bei Abgabe an Endverbraucher" gemeint?


    Die Definition von Inverkehrbringen ist gemäß Chemikaliengesetz:
    Inverkehrbringen:die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich diesesGesetzes gilt als Inverkehrbringen, soweit es sich nicht lediglich um einen Transitverkehr nach Nummer 8zweiter Halbsatz handelt;


    Konkreter Fall:
    Wenn bei uns das Lagerpersonal von einem 1000 Liter Gebinde (dieses ist vom Hersteller/Zwischenhändler bereits beschriftet) 20 Liter in einen kleinen Kanister umfüllt, ist dies dann ein Inverkehrbringen?
    Muss also auf den neuen Stoff die Nennmenge (in dem Fall 20 Liter) des Stoffs? Falls ja, dann müsste man ja auch Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten mit auf das neue Etikett bringen.


    DANKE!

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  • Das Gebinde wurde bereits von Eurem Lieferanten in Verkehr gebracht.
    Die Abfüllung kann als interne Verwendung angesehen werden mit vereinfachter Kennzeichnung. Allerdings muss dann eine Weitergabe an Dritte unterbleiben. Daher wird üblicherweise vollständig gekennzeichnet.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.