Offtopic: Die Heilbehandlung nach einem Arbeits- oder Wegeunfall über die gesetzliche Unfallversicherung regelt das SGB VII. Da hat der Gesetzgeber die Hand drauf. Die Details über die Durchführung und Vergütung der Heilbehandlung sind vertraglich zwischen gesetzlichen Unfallversicherungsträgern und Leistungserbringern geregelt.
Diese vertragliche Vereinbarung sieht vor, dass der D-Arzt das Heilverfahren steuert. Eine Erstversorgung darf übrigens jeder Arzt vornehmen, wenn eine sofortige ärztliche Maßnahme dringend erforderlich ist, nur muss dann im Anschluss der D-Arzt aufgesucht werden. Das Regelwerk sieht selbst bei Zahnverletzungen vor, dass nach dem Zahnarztbesuch ein D-Arzt aufzusuchen ist (mit der Begründung der rechtssicheren Erfassung und Beweissicherung aller erforderlichen Daten für die gesetzliche Unfallversicherung). Die Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt entfällt nur bei
- isolierten Augen- und / oder HNO-Verletzungen. In diesen Fällen darf der Verletzte unmittelbar einen entsprechenden Facharzt aufsuchen und dieser übernimmt die komplette Behandlung.
- Verletzungen der Hand einschließlich der Handwurzel und der die Hand versorgenden Sehnen und Nerven im Bereich des Armes, wenn es sich bei dem behandelnden Arzt um einen Handchirurgen (i.S.d. § 37 Abs. 3 des Vertrags zwischen DGUV / SVLFG und KBV) handelt.
schöne Grüße