Dann schau mal genau in den Gesetzestext.
Wenn orthopädische Sicherheitsschuhe notwendig sind, stellt dies eine PSA dar. Daraus ergibt sich dann nach §2 PSA-BVWer also aus welchen Gründen auch immer, auf besondere PSA angewiesen ist, die sie Standard PSA aus ergonomischen Gründen nicht erfüllen kann, und das dürfte bei orthopädischen Schuhen zweifelsfrei feststehen, der hat einen entsprechenden Rechtsanspruch gegenüber seinem AG.Jetzt noch ein Blick in §3 ArbSchG
Daraus folgt ganz klar, dass niemals die Kosten für geeignete PSA am Mitarbeiter "hängen bleiben", sondern dies muss immer der AG übernehmen.Man kann natürlich auch den Weg über SGB VI wählen, aber da gibt es einige Einschränkungen z.B. eine Wartezeit und vorgegebene Versicherungszeiten, die nicht bei jedem Arbeitnehmer zutreffen. Der "Formularkrieg" ist hierbei gewaltig und der Aufwand dürfte sich durchaus im Bereich der Kosten für den speziellen Schuh+Einlagen bewegen, wenn er diese nicht sogar überschreitet.
@AxelS
letzter Versuch.
Eine erfahrene SiFa müsste dieses Thema eigentlich rechtlich richtig betrachten können.
Die PSA BV und auch das ArbSchG, decken nicht(!) spezielle Anforderungen aufgrund einer körperlichen Leistungsminderung.
Darüberhinaus kann auch google verwendet werden mit der Suche nach „Urteile“ zu diesem Thema.
Der Arbeitgeber steht nicht in der Pflicht orthopädische Schuhe zu zahlen.
Komnet schreibt hierzu:
Im vorliegenden Fall - es handelt sich offensichtlich um eine Erhöhung des Absatzes - ist es möglich, den Sicherheitsschuh orthopädisch umzuarbeiten. Diese Änderung muss durch einen Orthopädie-Schuhmachermeister erfolgen und ist von diesem zu dokumentieren. Darüber hinaus hat er den Träger des Schuhs sowie den Arbeitgeber über die Änderung zu informieren. Da der Sicherheitsschuh durch die Erhöhung des Absatzes gegenüber dem geprüften Baumuster verändert worden ist, muss für den neu zugerichteten Sicherheitsschuh eine Baumusterprüfbescheinigung vorliegen. Ansonsten darf dieser nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen und in Verkehr gebracht werden.
Werden bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nach der Änderung nicht mehr sicher erfüllt - im vorliegenden Fall z. B. die geforderte Antistatik -, so ist u. a. zu prüfen, ob die betrieblichen Gegebenheiten diese überhaupt erforderlich machen (Gefährdungsbeurteilung). Ist dies nicht der Fall, so darf der Schuh auch getragen werden, wenn diese Anforderung nicht erfüllt wird. Näheres zu diesem Thema kann Anhang 2 der DGUV Regel 112-191 “Benutzung von Fuß- und Beinschutz“ entnommen werden.
Zur Kostenfrage: Der Arbeitgeber hat in der Regel den Anteil, der auf die normalen Sicherheitsschuhe entfallen würde, selbst zu tragen. Die restlichen Kosten werden dann von den Trägern der beruflichen Rehabilitation übernommen. Dies sind in erster Linie die Träger der gesetzlichen Unfall- bzw. Rentenversicherung sowie die Bundesanstalt für Arbeit. Dies können aber auch die Hauptfürsorgestellen oder die Träger der Sozialhilfe sein. Näheres hierzu: Anhang 2 Nr. 5 der o. g. DGUV Regel 112-191.