Ausbildung in Meisterähnlicher Funktion, Probleme mit anschließender Bestellung ?

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  • Hallo zusammen, aktuell befinde ich mich in der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Die Ausbildung mache ich in Meisterähnlicher Funktion. Daher, ich habe keinen Meister, Techniker, oder Ingenieurtitel. Die BG hat mir einen mehrseitigen Fragebogen geschickt und Nachweise angefordert über meinen bisherigen Werdegang. Nach Prüfung der Unterlagen wurde ich dann für die Ausbildung bei der BGN zugelassen.




    Wenn die Ausbildung bald abgeschlossen ist, frage ich mich wie es zur Bestellung zur Fasi nach folgender Rechtsvorschrift weitergeht:


    "(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muß über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
    (2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, daß an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt."


    Somit benötigt der Arbeitgeber eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Absatz 2 der zuständigen Behörde, damit ich als Fachkraft für Arbeitssicherheit eingesetzt werden darf.



    Hatte hier bisher schon jemand der die Ausbildung in Meisterähnlicher Funktion gemacht hat Probleme mit der Ausnahmegenehmigung? Für den Fall das man diese erhält, und nach fünf Jahren den Arbeitgeber wechselt, muss man diese dann erneut beantragen oder zählt dann die Berufserfahrung.


    Vielen Dank für eure Kommentare und Anmerkungen dazu ….

    "Kleine Dinge sind verantwortlich für große Veränderungen"
    -Paolo Coelho-

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  • hi aus dem norden



    kämpf dich mal durch das thema hier im forum, das ist hier oft beschrieben worden. aber keine sorge


    das klappt alles

  • Servus,


    bei mir ist es genauso gelaufen. Ausbildung bei der BGN über meisterähnliche Funktion. Den Fragebogen bzw. den Nachweis dass meine Tätigkeiten in der Firma der Niveaustufe 6 des deutschen Qualifikationsrahmen entsprechen musste ich auch liefern.


    Später bin ich über den selben Absatz wie du gestolpert. Ich habe mich dann beim Kursleiter erkundigt, ob die Firma irgendetwas machen muss bzw. ob die Behörde da irgendwelche Einwände erheben kann.
    Seine Aussage war, mit Beendigung der Ausbildung hat man die Fachkenntnisse nachgewiesen. Seitens der Behörde muss man nichts unternehmen.


    Meine Ausbildung ist abgeschlossen, mein Zertifikat habe ich bekommen und die Firma hat mich schriftlich bestellt.


    Allerdings nenne ich mich nicht Sicherheitsingenieur sondern Fachkraft für Arbeitssicherheit.

    Life is what happend to you while you busy making other plans

  • Später bin ich über den selben Absatz wie du gestolpert. Ich habe mich dann beim Kursleiter erkundigt, ob die Firma irgendetwas machen muss bzw. ob die Behörde da irgendwelche Einwände erheben kann.
    Seine Aussage war, mit Beendigung der Ausbildung hat man die Fachkenntnisse nachgewiesen. Seitens der Behörde muss man nichts unternehmen.


    Meine Ausbildung ist abgeschlossen, mein Zertifikat habe ich bekommen und die Firma hat mich schriftlich bestellt.


    Allerdings nenne ich mich nicht Sicherheitsingenieur sondern Fachkraft für Arbeitssicherheit.

    Genauso wurde es mir von der TAP auch gesagt.


    Hier im Forum liest man aber immer wieder das man die Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde benötigt. Bin etwas irritiert deswegen was richtig ist. HAbe mich auch durch das ganze Forum schon geklickt, aber keine Eindeutige Erkenntnis gewonnen ...

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    -Paolo Coelho-

  • Hallo Daniel,


    ich kenne es auch mit und ohne behördlicher Genehmigung. Denke es wird in den Bundesländern auch unterschiedlich gehandhabt.


    Gruß
    Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

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    Gruß
    Andy

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  • (2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, daß an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt."

    Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgreich abgeschlossen

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgreich abgeschlossen

    Ja da ist klar, aber "Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen....", woran wird der Einzelfall festgemacht. Gerade habe ich einmal bei der Bezirksregierung angerufen, irgendwie konnten die mir auch nicht weiter helfen. Derjenige der sich damit auskennt ist erst am Mittwoch wieder im Haus, also erst mal abwarten und dann erneut nachhaken.

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    -Paolo Coelho-

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  • Derjenige der sich damit auskennt ist erst am Mittwoch wieder im Haus, also erst mal abwarten und dann erneut nachhaken

    Wenn Du eine Rückmeldung der Bezirksregierung erhalten hast gebe uns mal Bescheid.

    Gruß tanzderhexen


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  • Hier im Board wurde vor einiger Zeit das Thema diskutiert



    Fasi ohne Ingenieur, Meister oder Techniker???

    Gruß tanzderhexen


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  • Wenn ich den guten Mann von der Bezirksregierung Münster am Mittwoch erreichen sollte, gebe ich euch auf jeden Fall Rückmeldung und halte euch auf dem laufenden.

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  • Mahlzeit zusammen,


    mir wurde gerade von der Bezirksregierung mitgeteilt das ich für meinen Fall keine Ausnahmegenehmigung nach §7 Absatz 2 benötige. Ich könnte so nach Beendigung der Ausbildung tätig werden. |?

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    Prima

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

  • Ich bin nun auch beruhigt, das es sich doch so einfach gestaltet.
    Man macht sich auch selber "verrückt" sag ich mal so.


    Dann hat man 5 Leute und 10 Meinungen....


    Wenn ich von der BGN zugelassen wurde dann passt das schon, der § 7 Absatz 2 wird als veraltet angesehen, wurde mir so vermittelt ;)

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  • mir wurde gerade von der Bezirksregierung mitgeteilt das ich für meinen Fall keine Ausnahmegenehmigung nach §7 Absatz 2 benötige. Ich könnte so nach Beendigung der Ausbildung tätig werden

    Danke für die Info. Freut mich für Dich.

    Gruß tanzderhexen


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