Markierungen

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  • Hallo,


    wer ist für das Anbringen der Markierungen bei einer Güterbeförderungseinheit (Außenseiten) verantwortlich?
    Wir versenden und produzieren für eine andere Firma und die Ware sollte nach Finnland transportiert werden und die Spedition bzw. die andere Firma teilte uns nicht mit, dass die Ware auf eine Fähre ging. Ich meine, nach Finnland kann man auch per Straße transportieren. Gesamt hatten wir 641 Punkte.
    Wir haben leider einen Anhörungsbogen bekommen, indem bemängelt wird, dass die GBE außen nicht korrekt markiert wurde.


    Vielen Dank für Eure Hilfe.


    Viele Grüße
    Christin

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  • Der Fahrer bzw. Fahrzeugführer --> §28 GGVSEB Nummer 6 + 7.

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

    Einmal editiert, zuletzt von Mick1204 ()

  • Hallo Mick,


    ich habe eben mal mit der Polizei gesprochen. Die beziehen sich auf die GGVSee und da ist wohl derjenige für die Markierung verantwortlich, der das Fahrzeugpackzertifikat unterschreibt. Das wollte damals auf keinen Fall die Spedition tun, sondern das sollte die andere Firma unterschreiben.


    Viele Grüße
    Christin

  • Oh, den Seeweg hatte ich nicht bedacht. Ich bin davon ausgegangen, dass Ihr auf der Straße transportiert. Sofern beide Wege benutzt werden, musst Du natürlich beides beachten.
    Ich kann leider nur Straße.
    Wenn mann aber in der GGVSEE nachliest wird man unter § 17 und § 18 fündig.


    § 18 Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen
    Der für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit jeweils Verantwortliche

    • darf unverpackte Gegenstände, Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Güterbeförderungseinheiten nur stauen oder stauen lassen, wenn die Maßgaben des Kapitels 7.3 in Verbindung mit den Kapiteln 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes eingehalten und Kapitel 3, Unterabschnitt 4.2.3 und die Kapitel 5 bis 11 des CTU-Codes beachtet sind;
    • darf Güterbeförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn die Vorschriften über die Kennzeichnung, Bezettelung und Plakatierung des Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4, den Abschnitten 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des IMDG-Codes eingehalten sind, und
    • hat vor Übergabe zur Beförderung die in Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen oder den Inhalt der Bescheinigung in das Beförderungsdokument aufzunehmen.

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    Gruß Mick

  • Hi,


    1. Kurze internationale Seetransporte mit dem LKW auf der Fähre unterliegen „nur“ dem ADR. Eine kurze internationale Seereise ist im Regelwerk so definiert: Eine internationale Seereise, während der ein Schiff höchstens 200 Seemeilen von einem Hafen oder Ort entfernt ist, in dem oder an dem Fahrgäste und Besatzung in Sicherheit gebracht werden können. Weder die Entfernung zwischen dem letzten Anlaufhafen in dem Land, in dem die Seereise beginnt, und dem letzten Bestimmungshafen, noch die Rückreise darf die 600 Seemeilen überschreiten. Der letzte Bestimmungshafen ist der letzte Anlaufhafen der planmäßigen Seereise, in dem das Schiff seine Rückreise in das Land beginnt, in dem die Seereise begonnen hat.
    => im Zweifel Rücksprache mit der Reederei bzw. dem Betreiber der Fähre halten, ob die Anforderungen einer kurzen internationalen Seereise eingehalten wurden. Falls nicht gilt der IMDG-Code für den internationalen Seetransport von Gefahrgut. Je nach Abfahrtsort und Zielhafen ist von Deutschland nach Finnland ein kurzer internationaler Seetransport genau so möglich wie ein regulärer internationaler Seetransport.


    2. bei Gefahrgutverstößen wird üblicherweise die gesamte Verantwortungskette überprüft, ob alle Akteure ihren Pflichten nachgekommen sind. Hier stellen sich auch die Fragen: Hat der Auftraggeber des Absenders die nachfolgenden Akteure in der Transportkette über das Gefahrgut unterwiesen? Haben z.B. Verpacker, Belader, Beförderer, Fahrer alle vorgeschriebenen Informationen erhalten und konnten diese umsetzen? Nur wenn der Fahrer vorschriftsgemäß die Informationen über das Gefahrgut und die erforderliche Kennzeichnung erhalten hat (also alle Akteure in der Kette ihren Pflichten nachgekommen sind), ist er für die Kennzeichnung des Fahrzeugs allein verantwortlich.
    Im ADR ist übrigens nur für Container das Containerpackzertifikat vorgeschrieben (5.4.2 ADR), im IMDG-Code ist für Fahrzeuge und Container das Packzertifikat erforderlich (5.4.2 IMDG-Code).


    3. Theoretisch kann man über Schweden oder Russland nach Finnland auf der Straße fahren. Schau dir die Wege mal an. In der Praxis lohnt sich der Umweg nicht, die LKW nehmen über die Fähre den kürzesten, schnellsten, günstigsten, unkompliziertesten Weg nach Finnland.


    schöne Grüße vom u.a. Gefahrgutbeauftragten Straße und See

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  • @MrH


    ich geh mal davon aus, dass Deine Antwort korrekt ist und es sich hierbei um einen kurzen internationalen Seeweg handelt.
    Dann ist meine Antwort 1 erst einmal ja nicht verkehrt? Der Fahrzeugführer (immer unter der Vorraussetzung, dass er alle korrekten Daten hat).


    [Zitat]
    1. Kurze internationale Seetransporte mit dem LKW auf der Fähre unterliegen „nur“ dem ADR. Eine kurze internationale Seereise ist im Regelwerk so definiert: Eine internationale Seereise, während der ein Schiff höchstens 200 Seemeilen von einem Hafen oder Ort entfernt ist........ [Zitat ende]


    Wo finde ich diese Aussage? Im ADR habe ich das m. M. n. noch nicht gelesen.

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    Gruß Mick

    Einmal editiert, zuletzt von Mick1204 () aus folgendem Grund: Text beigefügt.

  • Das Problem ist, dass nach Finnland sowohl ein regulärer Seetransport, als auch ein Transport nach ADR über den kurzen internationalen Seeweg möglich ist. Ob der Transport nach IMDG-Code oder nach ADR durchgeführt wurde kann anhand der reinen Angaben von Start und Ziel in diesem Fall somit nicht beurteilt werden. Gefahrgutrechtlich ist jedoch entscheidend, welches Regelwerk für den Transport gilt ;) .


    Die Definition der kurzen internationalen Seereise ist im IMDG-Code Kapitel 1.2 Begriffsbestimmungen zu finden.

  • Mick: wenn alle Akteure in der Transportkette ihren Pflichten vorschriftsgemäß nachgekommen sind (Informationen weitergegeben haben, ein geeignetes Fahrzeug sowie die erforderlichen Hilfsmittel zur Kennzeichnung bereitgestellt wurden), dann ist der Fahrzeugführer zusammen mit dem Verlader für die Kennzeichnung der Güterbeförderungseinheit verantwortlich (§§ 21 und 28 GGVSEB). Der Fahrzeugführer ist (wie bei der Ladungssicherung) nicht allein verantwortlich, wenn weitere Personen am Verladen beteiligt waren.

  • @MrH


    Das ist schon klar bzw. mir ist klar was Du sagen möchtest. Aber es ging jetzt rein um das Kennzeichnen des Fahrzeuges. Selbst wenn eine weitere Person mit geladen hat. Die Placards bringt gem. ADR der Fahrer an.
    Dafür benötigt dieser natürlich die korrekten und Vollständigen Daten. Schon klar. Aber das war nicht die Urfrage. :D


    Ich wünsche Dir ein schönes Wochenende.

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    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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