Schwangere Mitarbeiterinnen der Gewerbeaufsicht melden

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  • Hallo,


    es gibt ja die Auflage, das Schwangere der Gewerbeaufsicht zu melden.


    Wird das bei euch praktiziert?


    Es erinnert mich an das Gesetzt, das man den Schädlingsbekämpfer dem Veterinäramt melden muss. Als ich das getan habe, stellte sich heraus das keiner dieses Gesetz kannte beim Amt. Und wir dadurch sehr bekannt wurden und die höchste Dame im Amt zu einer Kontrolle vorbeikam weil wir uns doch jetzt sowieso schon kennengelernt hatten.


    Das doofe daran, die die das lesen und nicht melden, werden sich wahrscheinlich nicht äußern und die die es tun, melden sich.


    Aber egal, mich interessiert es trotzdem, wie wird das in euren Unternehmen gehandhabt?


    DAnke


    Jan

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  • Moin,


    wir melden an das Regierungspräsidium. Die sind da wirklich dahinter her. Als wir mal eine Beschäftigte gemeldet haben, die relativ kurz vor dem Geburtstermin ihre Schwangerschaft gemeldet hat, haben wir sofort einen saftigen Brief erhalten, indem uns gleichzeitig ein ordentliches Bußgeld in Aussicht gestellt wurde, wenn wir Schwangerschaften nicht zeitnah melden. Scheinbar hat der Sachbearbeiter das Feld, wann die Beschäftigte uns informiert hat, geflissentlich überlesen. Wir melden sehr zügig inklusive der Gefährdungsbeurteilung.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Guten Morgen,


    bei uns ist das ein völlig automatischer Prozess, gerade wil bei uns im Rettungsdienst die Damen mit der Bekanntgabe beim Wachleiter ein sofotiges Einsatzverbot bekommen.


    Alternative Arbeitsplätze können wir in 99,9% der Fälle keinen anbieten, somit ist das für den Einsatzdienst relativ einfach zu Handhaben.


    Der Weg sieht bei uns wie folgt aus:


    Mitarbeiterin meldet der Wachleitung
    Wachleitung informiert Personalabteilung und zuständigen Leiter Rettungsdienst
    Personalabteilung informiert interne Fachkraft für Arbeitssicherheit und BA sowie Leiter Personal und die Lohnabrechnung
    FaSi personalisiert die erstellte GBU Mutterschutz für die betroffene Mitarbeiterin (GBU ist im Vorwege mit dem BA abgestimmt worden)
    FaSi übergibt GBU an Perso und Wachleiter
    Perso ist für die Meldung an das entsprechende Amt zuständig und erteilt schriftlich das Beschäftigungsverbot
    Wachleitung eröffnent der betroffenen Mitarbeiterin die GBU und das Beschäftigungsverbot.


    In der Verwaltung läuft es dann direkt über den fachlichen Leiter ohne Beschäftigungsverbot.


    Gruß


    Sven

    Die Verhütung von Unfällen ist nicht eine Frage gesetzlicher Vorschriften, sondern unternehmerischer Verantwortung und zudem ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft.
    (Werner v. Siemens, 1880)

  • Die Schwangere meldet sich in ihrer Abteilung oder wahlweise in der Buchhaltung.
    Die Buchhaltung macht die Meldung in der Online-Mutterschutzmitteilung und schickt die "Hilfestellung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen gem. § 10 MuSchG in Verbindung mit § 5 ArbSchG" hinterher. Das ist eine Anlage zur Gefährdungsbeurteilung.


    Die Abteilung gestaltet ggf. den Arbeitsplatz um oder versetzt die Kollegin an einen geeigneten Platz.


    Das alles sollte man schnellstmöglich tun. Wir hatten kurz nach einer Meldung an die Bezirksregierung einen Kontrollbesuch, bei dem sich der Beamte den alten und den neuen Arbeitsplatz angesehen hat, außerdem den Pausenraum und die Sanitärräume.


    (Gilt für Bez.-Reg. Arnsberg)

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

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  • Habe eine zusätzliche Frage zu dem Thema weil ich gerade einen Artikel über die Gefährdungsbeurteilung nach dem Mutterschutzgesetz gelesen habe:


    Wenn ich es dort richtig gelesen habe muss ein Arbeitgeber seit Einführung des Mutterschutzgesetzes seine Gefährdungsbeurteilungen so erstellen das er berücksichtigen muss was zu beachten ist wenn dort eine Schwanger/Stillende mal arbeiten könnte.
    Also nicht erst wenn sich eine Frau gemeldet hat das sie schwanger ist.

  • Exakt so ist es. :) Das wird bei meinen Forstarbeitern besonders spaßig. Die halten mich nach der Gefährdungsbeurteilung wahrscheinlich für bekloppt. :D


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • In der Tat. Jeder Arbeitsplatz ist zu beurteilen, auch wenn an bestimmten Plätzen nie eine Frau gearbeitet hat und das auch gar nicht vorgesehen ist.


    ( Guudsje Wir machen demnächst die erste Unterweisung in der korrekten Anwendung von Kapselgehörschutz und Schaumstoff-Stöpseln; gehört nicht hierher, aber dafür wird man uns auch für bekloppt erklären :D )

    Arbeitsschutz ist wie Staubwischen.

  • Und in der Realität war bei uns die Gefährdungsbeurteilung sehr knapp und eindeutig formuliert und der Zeitaufwand zur Erstellung sehr gering. Kein Umgang mit Gefahrstoffen verantwortbar, da das eingesetzte Ethanol zu Reinigungszwecken auch bei Einhaltung der MAK-Grenztwerte zum Fötus übergehen kann.


    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

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  • caterpilar: für Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten, die aktuell nicht von Personen im gebärfähigen Alter (Frau / Divers) ausgeführt werden, genügt der Vermerk in der Gefährdungsbeurteilung "keine Personen, die schwanger werden können, beschäftigt". Erst wenn eine Person, die schwanger werden kann, die Tätigkeit aufnehmen will, ist die "ausführliche" (wobei sich meiner Meinung nach auch dieser Aufwand in Grenzen hält) Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz vorab zu erstellen und die Beschäftigte ist vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich zu unterweisen.


    JanvandenBoom: da es gesetzlich vorgeschrieben ist, erfolgt nach Meldung der Schwangerschaft durch die schwangere Person unverzüglich die Meldung an die zuständige aufsichtsführende Behörde. Und zumindest die mir bekannten staatlichen Stellen verstehen überhaupt keinen Spaß bei zu späten oder gar nicht erfolgten Meldungen von Schwangerschaften.

  • caterpilar: für Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten, die aktuell nicht von Personen im gebärfähigen Alter (Frau / Divers) ausgeführt werden, genügt der Vermerk in der Gefährdungsbeurteilung "keine Personen, die schwanger werden können, beschäftigt".

    Moin,


    das sieht der Gesetzgeber aber ein klein wenig anders. :whistling:

    Zitat von Gesetzesbegründung Bundestags-Drucksache 18/8963

    Satz 1 stellt klar, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 ArbSchG ermitteln muss, welche Tätigkeiten nach Art, Ausmaß und Dauer mutterschutzsensibel sind und deshalb besondere Maßnahmen zum Schutz von schwangeren und stillenden Frauen und ihrer Kinder erfordern. Arbeitgeber haben vorab Art, Ausmaß und Dauer der potenziellen Gefährdung auch für schwangere und stillende Frauen nach Nummer 1 generell zu beurteilen und den Bedarf an Schutzmaßnahmen in einer ersten Einstufung nach Nummer 2 zu ermitteln. Die generelle Beurteilung der Arbeitsbedingungen muss grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Prüfung keine weiblichen Beschäftigten hat.

    Genau das war ja die Intention des Gesetzgebers, dass die Gefährdungsbeurteilung nicht erst dann fertig ist, wenn das Kind neben Dir mit dem Schulranzen im Bus sitzt, sondern im Vorfeld bereits Maßnahmen definiert sind und man dann nur noch schauen muss, welche Maßnahmen bei der Meldung einer Schwangerschaft zu treffen sind. Gehört aber eigentlich nicht zur ursprünglichen Fragestellung, aber wie Du richtig bemerkt hast, sind die Aufsichtsbehörden extrem spaßbefreit wenn es um den Mutterschutz geht. Deshalb würde ich auch immer dazu raten, die Gefährdungsbeurteilung unabhängig davon, ob Frauen beschäftigt sind, entsprechend zu erstellen.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Moin,

    Und in der Realität war bei uns die Gefährdungsbeurteilung sehr knapp und eindeutig formuliert und der Zeitaufwand zur Erstellung sehr gering. Kein Umgang mit Gefahrstoffen verantwortbar, da das eingesetzte Ethanol zu Reinigungszwecken auch bei Einhaltung der MAK-Grenztwerte zum Fötus übergehen kann.


    Gruß Frank

    woher kommt diese Einschätzung? Also ich meine nicht, dass Alkohol auch auf den Fötus übergehen kann, sondern, dass das eine unverantwortbare Gefährdung darstellt? In der TRGS 900 ist Ethanol als Y-Stoff gekennzeichnet. Das heißt, dass:
    Y: "ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des Arbeitsplatz-
    grenzwertes und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu
    werden"
    Ich hoffe einfach mal ganz stark, die Jungs und Mädels die die TRGSen machen denken sich sowas nicht einfach aus...


    Gruß
    Moritz

  • das sieht der Gesetzgeber aber ein klein wenig anders.

    Recht hat er....
    Die Bezirksregierung Köln z.B., lässt da auf ihrer Internetseite keinerlei Interpretation zu.



    Gefährdungsbeurteilung


    Nach dem neuen Mutterschutzgesetz muss der Arbeitgeber für jeden Arbeitsplatz eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung – also egal, wer dort arbeitet und ob eine Mitarbeiterin schwanger ist – vornehmen. Jeder Arbeitsplatz soll daraufhin überprüft werden, ob an ihm besondere Schutzbedürfnisse für schwangere oder stillende Frauen bestehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden. Gefährdungen müssen beurteilt und notwendige Maßnahmen getroffen werden. Ergibt diese Gefährdungsbeurteilung, dass die Sicherheit oder die Gesundheit gefährdet ist, müssen geeignete Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge veranlasst werden:

    • Umgestaltung des Arbeitsplatzes
    • Arbeitsplatzwechsel
    • Freistellung von der Arbeit

    Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen muss zunächst eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen beziehungsweise ein Arbeitsplatzwechsel erwogen werden. Ein Beschäftigungsverbot kommt nur als letztes Mittel in Betracht. Aufgrund eines Beschäftigungsverbotes dürfen für die Schwangere keine finanziellen Nachteile entstehen. Es besteht ein Anspruch auf Zahlung ihres bisherigen Durchschnittsverdienstes. Dem Arbeitgeber werden die Lohnkosten auf Antrag über das U2-Verfahren von der jeweiligen Krankenkasse oder Minijob-Zentrale erstattet.

    Grüße aus dem Bergischen Land


    Michael

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  • Vielen Dank für die vielen Antworten zu meiner einfach dazwischen geschobenen Frage!


    Mir zeigt es das ich bei meiner zukünftigen Tätigkeit das Thema "Mutterschutz" nie außer Acht lassen kann, auch wenn ich wahrscheinlich bei manchen Arbeitgebern dann auf wenig Verständnis treffen werde.

  • zum MuSchG: § 1 regelt Anwendungsbereich und Schutzziele. Wird keine Person, die schwanger werden kann, beschäftigt, so sind die Schutzziele des MuSchG erreicht und es genügt der entsprechende Vermerk über die beschäftigten Personen. In mehreren Bundesländern mit unterschiedlichen aufsichtsführenden Stellen erfolgreich praktiziert (jedes andere Vorgehen ist für die Akzeptanz des definitiv wichtigen und notwendigen Gesetzes in der Allgemeinheit nicht förderlich, macht aus fachlicher Sicht einfach keinen Sinn und ist im Hinblick auf den Geltungsbereich des Gesetzes eben auch nicht gefordert ;) .
    Die Schwierigkeit für den Arbeitgeber liegt heutzutage darin, zu definieren, welche Personen in seinem Betrieb schwanger werden können (weiblich / divers, Altersgrenzen) und für welche Personen / Tätigkeiten somit die GFB nach MuSchG erforderlich ist.


    Zum Ethanol: reines Ethanol schädigt bei Einhaltung des AGW den Fötus im Mutterleib nicht. Entweder scheut der AG den Aufwand, die Einhaltung des AGW nachzuweisen oder es handelt sich um gefährlichere Ethanolverbindungen (z.B. Ethoxyethanol). Die "Y" und "Z" Einstufungen in der TRGS 900 werden definitiv nicht leichtfertig vergeben, sondern sind wissenschaftlich belegt. Für reines Ethanol gibt es sogar Studien, die zu dem Ergebnis gekommen sind, dass Ungeborene durch die üblicherweise an Arbeitsplätzen möglicherweise vorhandenen Alkoholdämpfe nicht geschädigt werden können, da die Schwangere inhalativ keine so hohen Alkoholmengen an Arbeitsplätzen aufnehmen können. Des Weiteren ist Ethanol nicht hautresorptiv. Eine Gefährdung des Fötus durch reines Ethanol ist nur bei der oralen Aufnahme (Essen, Trinken) zu großer Alkoholmengen zu erwarten (dafür ist diesbezüglich definitig überhaupt nicht zu spaßen und man kann jeder Schwangeren nur raten, komplett auf jeglichen Alkohol zu verzichten).

  • Noch eine weitere Info zum Thema Ethanol bei Schwangeren. Wir setzen zum Beispiel Sterilium zur Handdesinfektion ein. Hartmann als Hersteller bietet entsprechend eine Stellungnahme zum Thema Handdesinfektionsmittel und Schwangerschaft an (zusammenfassend: alles gut, bei normaler Anwendung). Damit konnte ich zumindest bei mir die letzten Zweifler überzeugen.


    Andere Themenpunkte lassen auch eine gewisse Akzeptanz zu. So z.B. Lärm, wenn man im Tagesäquivalent (ungeschützt) bei unter 80 dB liegt. Das ermöglichte bei uns einer Schwangeren zumindest für 45 min/Tag in die Produktion zu gehen.


    Kenne aber auch Firmen, die bei Schwangerschaften gleich kategorisch ein Beschäftigungsverbot aussprechen, auch wenn durchaus eine Weiterbeschäftigung möglich/vorstellbar gewesen wäre.

  • Hallo Zusammen,


    es ist richtig dass das Mutterschutzgesetz nun im neuen Gewand da steht. Aber die Meldepflicht gab es auch schon vorher.
    Was ist passiert? Das Mutterschutzgesetz wurde weiter konkretisiert. Diese Konkretisierung habe ich in einer Art "Checkliste" aufgeschlüsselt. Teilweise verfügen die Behörden der Länder über ähnliche aber eben nicht einheitliche Vorlage/ Struktur. Ich stelle meine zur Verfügung, vielleicht kann sie jemand gebrauchen.
    Nach meinem Verständnis ist das Ziel, dass die Unternehmen nicht mehr wahllos ein generelles Beschäftigungsverbot aussprechen können. Zum anderen dient die Konkretisierung tatsächlich dem Schutz der Mutter und des ungeborenen (eine Recherche ist damit nicht mehr zwingend erforderlich, das Gesetz gibt fast "alles" her was man beurteilen kann).


    Wir unterscheiden wir zwischen anlassunabhängige Beurteilung ("nicht Schwanger" Seite 1-6) und Anlassbezogene Beurteilung ("Schwanger" Seite 7).
    Die anlassunabhängige Beurteilung haben wir bereits für jede Tätigkeit erstellt, dokumentiert und abgelegt bzw. veröffentlicht. Meldet sich eine Frau "als Schwanger", so wird die entsprechende tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung "gezückt". Diese wird mit der werdenden Mutter "durchgesprochen" und die auf Seite 6 (Ergebnis/ Schutzmaßnahmen) im Voraus getroffenen Ergebnisse/ Schutzmaßnahmen umgesetzt (u.U. auch angepasst). Mit Seite 7 erfolgt die Dokumentation und Meldung an die Personalabteilung, die wiederum meldet an die entsprechende Behörde.


    Über Rückmeldungen wäre ich Dankbar.


    isoline

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  • caterpilar: für Arbeitsplätze bzw. Tätigkeiten, die aktuell nicht von Personen im gebärfähigen Alter (Frau / Divers) ausgeführt werden, genügt der Vermerk in der Gefährdungsbeurteilung "keine Personen, die schwanger werden können, beschäftigt". Erst wenn eine Person, die schwanger werden kann, die Tätigkeit aufnehmen will, ist die "ausführliche" (wobei sich meiner Meinung nach auch dieser Aufwand in Grenzen hält) Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz vorab zu erstellen und die Beschäftigte ist vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens jährlich zu unterweisen.


    JanvandenBoom: da es gesetzlich vorgeschrieben ist, erfolgt nach Meldung der Schwangerschaft durch die schwangere Person unverzüglich die Meldung an die zuständige aufsichtsführende Behörde. Und zumindest die mir bekannten staatlichen Stellen verstehen überhaupt keinen Spaß bei zu späten oder gar nicht erfolgten Meldungen von Schwangerschaften.

    DAs ist nicht richtig.