Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe

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  • Hallo Kollegen,


    wie haltet Ihr das mit den Gefährdungsbeurteilungen für Gefahrstoffe.
    Wir haben über das Gefahrstoffkataster die Gefahrstoffe gruppiert und die BA dazugeordnet. Jetzt fehlt die Gefährdungsbeurteilung.
    Wie macht Ihr das? Arbeitsplatzbezogen, Tätigkeitsbezogen, oder erstellt Ihr eine Gefährdungsbeurteilung für den Gefahrstoff? Letzteres würde in sofern Sinn machen, da z.B. der Bremsenreiniger für unterschiedlichste Tätigkeiten verwendet wird.
    Würde mich über Eure Erfahrungen freuen.
    VG Jörg

    "Man hilft den Menschen nicht, wenn man für sie tut, was sie selbst tun können."
    Abraham Lincoln

    Einmal editiert, zuletzt von realquality () aus folgendem Grund: 2 Fehler beseitigt

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  • Jörg,


    grundsätzlich läuft der Weg ja anders herum. Die BA ist das Ergebnis der GB! Also, ohne GB kannst Du nur generische BA's für den allgemeinen Umgang mit Gefahrstoffen erstellen, die nicht notwendigerweise Tätigkeitsbezug haben.


    Hier kann der Weg also nur dwer sein, sich die Tätigkeiten und oder Arbeitsplätze anzuschauen. Kommst Du zum Ergebnis, das eine allgemeine Gefahrstoff BA i.V.m. beispielsweise einer tätigkeitsbezogenen ausreicht - ass gut. Ein klassisches Beispiel hierfür könnte ein Labor sein in dem mit Säuren und Laugen umgegangen wird. Eine BA für z.B. anorg. Säuren, eine für Laugen und eine allgemeine BA für Tätigkeiten im Labor.


    Verarbeite ich die gleiche Chemikalie allerdings auch großtechnisch, sieht die Welt wieder anders aus und ich muß für diesen Gefahrstoff noch eine gesonderte BA erstellen.


    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Hallo Jörg,


    da du keine "Größenordnung" angibst, könne vielleicht das EMKG ( Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe - BAuA) hilfreich sein.


    Gruß Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

  • Ich tue mich bei dem Thema unglaublich schwer. So steht in der TRGS400: "Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde"
    Also habe ich zwei Möglichkeiten:
    1. Neuer Gefahrstoff (z.B. Bremsenreiniger) --> Gefährdungsbeurteilungen Gefahrstoff --> Maßnahmen/BA --> Unterweisung --> Einsatz, oder
    2. Neuer Gefahrstoff (z.B. Bremsenreiniger) --> Überarbeitung Gefährdungsbeurteilung Arbeitsplatz --> Maßnahmen --> Unterweisung --> Einsatz


    Für mich wäre die 2. Möglichkeit unsinnig, da daraus nicht unbeding eine BA resultiert. Bei der 1. Möglichkeit sehe ich die Gefahr, dass ich mich verzettele und nie fertig werde.


    Die Einsatzgrößen sind immer die kleinsten Größen, Spraydosen etc.


    Gruß
    Jörg

    "Man hilft den Menschen nicht, wenn man für sie tut, was sie selbst tun können."
    Abraham Lincoln

  • Schon bei der Entwicklung des Prozesses durch die Ingenieure ist die Gefährdungsbeurteilung eigentlich notwendig.


    Diese Nachgänge sind ein Müll. Leider fliegt das niemandem um die Ohren - erst wenn man zertifiziert ist (QM, ISO 45.001) wird die Sache interessant... Der Staat macht nix.


    Von daher....


    Kannst die Gefährdungsbeurteilung im Nachgang machen, die BA aktualisieren, Unterweisungen (für alle Gefahrstoffe zusammen) anhand der BA nachweisen - abhaken.


    ich ziehe eine Gefährdungsbeurteilung anhand des Sicherheitsdatenblattes vor: dort erwähnte Gefährdungen, dort erwähnte Schutzmaßnahmen, den Schwachsinn(*) dabei weglassen. Fertig. Schaut eh kein Mensch an (LEIDER).



    Zu (*): mein Lieblingsschwachsinn (im Link ein Beispiel): nach Verunreinigung der Kleidung durch Kochsalz nackich machen und duschen. Kleidung verbrennen. Arzt aufsuchen.

    2 Mal editiert, zuletzt von zzz ()

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  • Wie geht man mit Gefahrstoffen um?


    In der Regel wird man doch Haut, Augen und Kleidungskontakt vermeiden, Inhalation von Dämpfen/Aerosolen ebenfalls und Verschlucken wird auch vermieden. Bei brennbaren Stoffen verhindert man dann die Zündung. Jetzt noch nachsehen, ob der Stoff bei üblichem Umgang so flüchtig ist, dass AGW möglicherweise überschritten werden. Wenn ja, dann nur unter entsprechendem Abzug arbeiten.
    Obige Vorgaben dürften für ganz viele Gefahrstoffe und deren Umgang in der Technik, im Labor, bei Reinigungstätigkeiten usw. üblich und ausreichend sein. Bei großen Mengen oder Umgang mit sehr kritischen Stoffen muss man natürlich noch weitere Maßnahmen ergreifen, ebenso, wenn man unter bestimmten Bedingungen wie erhöhtem Druck und Temperatur arbeitet.
    Bei vielen gängigen BA wird allerdings bei den Umgangsregelungen mehr oder weniger der identische Inhalt vorzufinden sein. Daher sind wir bei uns dazu übergegangen, in einer BA alle Stoffe eines Bereiches tabellarisch aufzuführen (1 Stoff ja Zeile) und dann in den Spalten die Gefährdungen anhand der Piktogramme darzustellen. Jeweils mit Zuordnung des Kürzels für den H-Satz. Dann darunter die H-Sätze nochmals ausgeschrieben.
    Die ganzen Umgangsmaßnahmen, Verhaltensregeln, Erste Hilfe usw. über allgemeine Vorgaben. Schon hat man eine BA für fast alle Stoffe eines Arbeitsbereiches.
    Bei größeren Mengen z.B. Fassware oder Stoffe mit besonderen Gefährdungen wird dann nach unserer Einschätzung eine spezifische BA erstellt. In Laborbereichen verwende ich in der Regel die Mengenschwellen der TRGS 526, denn es ist irgendwie Unsinn einem Chemiker zu erklären, wie eine Säure wirkt.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Ich würde eine Gefährdungsbeurteilung immer zunächst über die Tätigkeit machen. Keiner kauft Gefahrstoffe nur um Sie stehen zu haben. Erst die Tätigkeit/ Arbeitsverfahren zwingt uns gegeben falls einen Gefahrstoff zu kaufen. Also schauen wir zunächst was man normalerweise dafür nimmt ( z.B. Bremsenreiniger). Dann schauen wir nach eine Substitution ( z.B. Citroreiniger).Die Substitution kann natürlich auch bedeuten das wir Arbeitsverfahren ändern ( z.B. Entfernen von Farbresten mechanisch statt chemisch).Dann sehen wir vielleicht, dass die Substitution nicht für zur unseren Zweck geeignet ist. Gegeben falls haben wir aber einen Reiniger mit CMR Stoffe verwendet, finden jetzt einen ohne CMR Stoff. Dann die weitere GFB und die Maßnahmen gemäß Reihenfolge TOP durchführen.

    denn es ist irgendwie Unsinn einem Chemiker zu erklären, wie eine Säure wirkt.

    Ob man irgendwas für sinnvoll hält oder nicht, spielt in meinen Augen eine untergeordnete Rolle. Sobald eine Gefährdung besteht, muss unterwiesen werden. Ich selber fühle mich auch nicht richtig wohl dabei, Elektrofachkräfte jedes Jahr die 5 Sicherheitsregeln zu erklären. Trotzdem ist es wichtig. Viele Elektriker verletzen sich oder sterben, weil Sie die 5 S nicht einhalten.

  • Hallo realquality,


    ich habe früher das Gefahrstoffverzeichnis in Excel geführt und zusätzliche (wenn)Abfragen nach den H-Sätzen ergänzt, die entsprechenden Gefährdungen
    dann in einer weiteren Spalte dokumentiert. Zusätzlich noch die Hautgefährdungen mit den Bewertungen der TRGS 401.
    Zitat eines Auditors: Habe ich so noch nicht gesehen - erfüllt aber die Audit-Anforderungen.


    Natürlich ist eine solche Tabelle unhandlich; für die innerbetriebliche Weiterverwendung wurde diese beschnitten (Makro).


    mfg.

    Uwe

  • Ich tue mich bei dem Thema unglaublich schwer. So steht in der TRGS400: "Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde"

    So steht es auch in der GefStoffV.


    ...
    Also habe ich zwei Möglichkeiten:
    1. Neuer Gefahrstoff (z.B. Bremsenreiniger) --> Gefährdungsbeurteilungen Gefahrstoff --> Maßnahmen/BA --> Unterweisung --> Einsatz, oder
    2. Neuer Gefahrstoff (z.B. Bremsenreiniger) --> Überarbeitung Gefährdungsbeurteilung Arbeitsplatz --> Maßnahmen --> Unterweisung --> Einsatz
    ...

    Weder oder noch, sondern:
    3. Neuer Gefahrstoff (z.B. Bremsenreiniger) --> Tätigkeit1/Menge1->Gefährdungsbeurteilungen Gefahrstoff 1 --> Maßnahmen/BA 1 --> Unterweisung --> Einsatz,
    4. Neuer Gefahrstoff (z.B. Bremsenreiniger) --> Tätigkeit2/Menge2->Gefährdungsbeurteilungen Gefahrstoff 2 --> Maßnahmen/BA 2 --> Unterweisung --> Einsatz,


    Hier macht das EMKG Sinn, da hier auch die Mengen berücksichtigt werden. Dadurch wird auch der Unsinn deutlich, eine BA für einen GefStoff für alle Tätigkeiten benutzen zu wollen. Obwohl das EMGK auch seine Grenzen hat, z. B. bei Gasen oder im Bereich Umwelt.

    "Sei achtsam auf dem Weg zur Schicht, auf der Strasse schläft man nicht!"

    "Wenn es einen Weg gibt, es besser zu machen: finde ihn." Thomas Alva Edison (1847-1931)

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  • Sobald eine Gefährdung besteht, muss unterwiesen werden. Ich selber fühle mich auch nicht richtig wohl dabei, Elektrofachkräfte jedes Jahr die 5 Sicherheitsregeln zu erklären. Trotzdem ist es wichtig

    Ging mir genauso. Aber... ich habe auch einiges in meiner (Chemielaboranten) Lehre vor nunmehr 30 Jahren gelernt, aber nur die ständige Wiederholung lässt es einem in Fleisch und Blut übergehen und zur Gewohnheit und Selbstverständlichkeit werden!

    Die BA ist das Ergebnis der GB! Also, ohne GB kannst Du nur generische BA's für den allgemeinen Umgang mit Gefahrstoffen erstellen, die nicht notwendigerweise Tätigkeitsbezug haben.

    Meine Grundlage für eigenen BA sind nicht BAs die man aus dem Web irgendwo umstrickt. Ich verwende hier das SDB des Herstellers und auch die SDBs der einzelnen Inhaltsstoffe. Die besten Quellen dazu sind die Datenbanken GESTIS link GESTIS Datenbank und GisChem link datenbank GisChem. Daraus erstelle ich die Gefährdungsbeurteilung, definiere die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und abschließend die Betriebsanweisung.

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

    Einmal editiert, zuletzt von Frank_Fasibe ()

  • Sobald eine Gefährdung besteht, muss unterwiesen werden.

    Bei laborüblichen Bedingungen nach TRGS 526 (Kapitel 3.3.3) sehe ich aber keine Gefährdung. ;) Zumindest keine, die ich dem Fachpersonal vorbeten muss.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Sobald eine Gefährdung besteht, muss unterwiesen werden.

    ei laborüblichen Bedingungen nach TRGS 526 (Kapitel 3.3.3) sehe ich aber keine Gefährdung. Zumindest keine, die ich dem Fachpersonal vorbeten muss.

    Im Kapitel 4.2./ TRGS 526 steht eindeutig:
    (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten in Laboratorien unterwiesen werden. Er kann die Aufgabe der Unterweisung auf eine geeignete Person übertragen. Grundlage für die Unterweisung sind insbesondere diese Regel, die bestehenden Betriebsanweisungen und Betriebsanleitungen für Arbeitsmittel (Geräte und Apparaturen). Siehe hierzu TRGS 555.
    (2) Die Beschäftigten sind vor der Aufnahme ihrer Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, sowie vor dem erstmaligen Verwenden von Gefahrstoffen, Einrichtungen und Arbeitsmitteln zu unterweisen.

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  • Unterweist Du auch alle im Betrieb, die geschäftlich ein Fahrzeug führen in Theorie und Praxis, wie man einen Pkw fährt? Ich vermute eher nicht und analog verhalte ich mich bei Gefahrstoffen. Erst recht wenn ich von intrinsischer Sicherheit im Labor ausgehen kann. Bei erhöhter Gefährdung wird unterwiesen und auch allgemeine Verhaltensregeln sowie spezielles Verhalten im Gefahrfall.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Unterweist Du auch alle im Betrieb, die geschäftlich ein Fahrzeug führen in Theorie und Praxis, wie man einen Pkw fährt? Ich vermute eher nicht und analog verhalte ich mich bei Gefahrstoffen. Erst recht wenn ich von intrinsischer Sicherheit im Labor ausgehen kann. Bei erhöhter Gefährdung wird unterwiesen und auch allgemeine Verhaltensregeln sowie spezielles Verhalten im Gefahrfall.

    Erwartest Du jetzt eine Antwort?


    Es sind nicht meine Vorschriften. Ich leide teilweise genauso darunter wie Du. Aber Du kannst doch nicht die TRGS 536 zitieren, wenn ein paar Seiten später drin steht, dass unterwiesen werden muss. Und darin steht nichts davon: Fachleute müssen nicht unterwiesen werden...oder bei intrinsischer Sicherheit braucht man nicht unterweisen.

  • Unterweist Du auch alle im Betrieb, die geschäftlich ein Fahrzeug führen in Theorie und Praxis, wie man einen Pkw fährt? Ich vermute eher nicht und analog verhalte ich mich bei Gefahrstoffen. Erst recht wenn ich von intrinsischer Sicherheit im Labor ausgehen kann. Bei erhöhter Gefährdung wird unterwiesen und auch allgemeine Verhaltensregeln sowie spezielles Verhalten im Gefahrfall.

    Moin.


    Ja. Auf jeden Fall. Ich habe die Tage einen gestandenen Werkstattmeister mit Lederhandschuhen direkt am laufenden Bohrfutter arbeitend vorgefunden. Routine kann tödlich sein.
    Ich unterweise aber nicht bis ins klitzekleinste.
    Wenn ich eine Unterweisung im Metallbereich mache, schreibe ich mir die 10 wichtigsten Punkte der BAs für die Maschinen raus (Das sind ja zu 99% sowieso die gleichen) und geh die nochmal kurz mit allen durch.
    Bei Gefahrstoffen nehme ich auch nicht JEDEN Stoff. Ich habe eine Allgemeine BA für Gefahrstoffe wo ebenfalls die rudimentärsten Sachen drin stehen. Klar; wenn es dann tatsächlich spezielle Stoffe sind wird der Personenkreis den es berifft nochmals geschult.
    So hat man die Pflicht erfüllt und geht nicht allen damit auf den Sa** und die fühlen sich auch nicht wirklich verschaukelt.

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    Irgendwann gehe ich zur BG und lasse mir den Arbeitsschutz als Berufskrankheit anerkennen...


    Wisst ihr was das Schlimmste ist? Wenn nicht.. .klickt hier ....


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    Mike

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  • Hallo zusammen,


    ich arbeite mich gerade in dieses Thema ein und habe inzwischen eine Vorlage für eine allgemeine prozessbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellt, in der sämtliche Gefährdungen erfasst und bewertet werden sollen (inkl. getroffene Maßnahmen, Wirksamkeitsbeurteilung etc.).


    Nun benötige ich noch eine möglichst pragmatische Lösung für die Gefährdungsbeurteilung für neue Gefahrstoffe. Macht es grundsätzlich Sinn, die in der TRGS 400 geforderten Inhalte mit in die allgemeine Gefährdungsbeurteilung zu integrieren und dann nur in Bezug auf Gefahrstoffe zu füllen oder wird das in der Praxis dann zu komplex? Bevor ich da erst groß Zeit investiere, die vorhanden Dokumente in die neue Vorlage zu übernehmen wollte ich daher lieber auf eure Erfahrungen zurückgreifen.


    Ich würde lieber mit einer allumfassenden Datei pro Prozess arbeiten als pro Gefahrstoff nochmal ein eigenes Dokument zu führen.


    In der Praxis soll das dann im Druckbereich (u.a. lösemittelbasierte Druckfarben, Verdünner, ...) angewendet werden. Unsere externe SiFa erstellt aus meiner Sicht Dokumente, die für uns in der Praxis schwer handelbar sind. Ich möchte mit den erstellten Unterlagen aber tatsächlich sinnvoll arbeiten können und sie nicht nur für ein Audit im Jahr erstellen.


    Viele Grüße und ein sonniges Wochenende : )

  • Und darin steht nichts davon: Fachleute müssen nicht unterwiesen werden...oder bei intrinsischer Sicherheit braucht man nicht unterweisen.

    Dann lies mal §6 Abs. 13 GefStoffV. Bei intrinsischer Sicherheit gehe ich von geringer Gefährdung aus und siehe da, dann ist keine Unterweisung erforderlich, denn die ist in §14 und somit im Abschnitt 4 aufgeführt.



    In der Praxis soll das dann im Druckbereich (u.a. lösemittelbasierte Druckfarben, Verdünner, ...) angewendet werden.

    Ich gehe davon aus, dass da viele Gefährdungen identisch sind. Egal welche Farbe die Druckfarbe hat, dürfte hier die Brandgefahr im Vordergrund stehen, evt. noch einige Gesundheitsgefahren und bei den Lösemitteln ähnliches.
    Somit würde ich empfehlen einige Stoffe zusammen zu fassen und dann für die zutreffenden Gefahrenklassen jeweils den kritischsten Stoff als Bewertungsmaßstab.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.