Belehrung gemäß §43 IfSG

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  • Moin,


    heute mal wieder eine Fragestellung aus dem Bereich der Kinderbetreuung. In einer unserer Einrichtungen ist die Frage aufgekommen, ob alle Beschäftigten dieser Einrichtung eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes gemäß §43 IfSG benötigen und danach alle zwei Jahre gemäß §43 IfSG durch den Arbeitgeber zu belehren sind. Die Belehrung gemäß §35 IfSG ist unstrittig. Nach meiner Einschätzung stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:


    Rechtsgrundlage §43 IfSG:


    (1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
    1.über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
    2.nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.



    Der Absatz (1) greift nur für die erstmalige Ausübung der Tätigkeit. Hier muss durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt eine Bescheinigung erstellt werden. Alle nachfolgenden Belehrungen können durch den Arbeitgeber durchgeführt werden. Personen, die zu uns wechseln, aber bereits aufgrund früherer Tätigkeiten diese Bescheinigung/Belehrung erhalten haben, müssen nicht erneut zum Gesundheitsamt.


    Zitat aus der Kommentierung zum §43 IfSG:


    Absatz 1 gilt nur für die erstmalige Ausübung der Tätigkeiten. Dabei stellt die Regelung auf die Ausübung der Tätigkeiten selbst ab. Nicht von Bedeutung ist, bei welchem Arbeitgeber oder Dienstherrn die Tätigkeiten ausgeübt werden oder wurden.
    Die Neuaufnahme der Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn bedeutet daher keine >>erstmalige<< Ausübung im Sinne der Vorschrift. Wie sich aus der Amtlichen Begründung ergibt, ist auch bei einem Wechsel innerhalb der in § 42 Abs. 1 IfSG geregelten Tätigkeiten keine neue Bescheinigung erforderlich. Für die Gültigkeit der Bescheinigung hat
    es keine Auswirkungen, wenn die Tätigkeit unterbrochen wird.


    Welcher Personenkreis wird vom §43 IfSG umfasst?


    Das ist hier meines Erachtens relativ gut erläutert: https://www.lk-nienburg.de/por…nden-901000358-21500.html


    Es kommt also darauf an, in welchem Umfang die Beschäftigten tatsächlich mit den Lebensmitteln oder mit Inventar oder Flächen, die Kontakt zu Lebensmitteln haben können, in Kontakt kommen. Es wird keine allgemeine Regelung geben, sondern es läuft wieder auf die Gefährdungsbeurteilung hinaus. Wenn ich einmal im Monat mit den Kindern Rohkostsalat mache, bin ich bei der Belehrung nach §43 IfSG dabei. Wenn ich einmal im Monat einen Apfel aufschneide, dann aus meiner Sicht nicht. Aus meiner Sicht sollte anhand der Tätigkeiten und Häufigkeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, für welchen Personenkreis eine Belehrung gemäß §43 IfSG erforderlich ist.


    Festzuhalten ist aber, dass nur für die erstmalige Ausübung der Tätigkeit die Variante Gesundheitsamt bzw. beauftragter Arzt zum Tragen kommt und auch nur dann, wenn die Person noch nie eine entsprechende Erstbelehrung und Bescheinigung erhalten hat. Wird z.B. eine Hauswirtschaftskraft angestellt, die bereit bei einem früheren Arbeitgeber diese Bescheinigung erhalten hat, ist keine erneute Vorstellung beim Gesundheitsamt notwendig. Alle Folgebelehrungen gemäß §43 IfSG können durch den Arbeitgeber durchgeführt werden, falls sie für die jeweilige Tätigkeiten notwendig sind.


    Hat vielleicht jemand noch eine Quelle oder sogar einen Kommentar zum IfSG, der mich widerlegt oder bestätigt? Die Anfrage beim Gesundheitsamt war leider nicht wirklich zielführend.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Hallo Frank,


    das ASI 11.2 " Infektionsschutzgesetz - Umsetzung im Lebensmittelbereich" der BGN hast du bestimmt schon gesichtet!
    Ich bin der Meinung, dass zwar die Tätigkeit, nicht aber die Häufigkeit Berücksichtigung finden muss.


    Gruß Andy

    Ich erhebe keinen allgemeingültigen Anspruch auf die Wahrheit, wie alle Menschen habe auch ich nur meine Sicht der Dinge!

  • Moin Andy,


    ja danke - habe ich mir bereits durchgelesen, bin aber immer noch der Meinung, dass es nicht erforderlich ist, alle Beschäftigten gemäß §43 IfSG zu belehren.

    Zitat von ASI 11.2


    Die Tätigkeitsverbote gelten auch für Personen, die in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind. Es betrifft auch Personen, die mit Bedarfsgegenständen (Geschirr, Besteck, Arbeitsmaterialien) so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf Lebensmittel möglich ist, z. B. Reinigungspersonal in Küchen und Spülküchen auf der „reinen Seite“.

    Beschäftigte in Kinderbetreuungseinrichtungen werden sowieso gemäß §35 IfSG belehrt. In der Regel agieren die Beschäftigten ja auch eher auf der "unreinen" Seite (Tische abwischen, Geschirr auf den Küchenwagen räumen etc.). Für das Bereitstellen der Lebensmittel gibt es ja die Hauswirtschaftskräfte, die nach §43 IfSG belehrt werden, und die übrigen Beschäftigten haben in der Küche eigentlich nichts verloren.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Die Anfrage beim Gesundheitsamt war leider nicht wirklich zielführend.

    Die Auslegung ist von Bundesland zu Bundesland und dort dann auch noch von den einzelnen Gesundheitsämtern anscheinend unterschiedlich. :S
    So zumindest meine Erfahrungen damit. Meine Tochter benötigte so eine Belehrung für ihren Bundesfreiwilligendienst, hat die Belehrung hier in Baden-Württemberg erhalten und mit der Bescheinigung ein ganzes "Handbuch" in welchem die Folgebelehrungen dokumentiert werden konnten. Bei ihrem Dienst in Schleswig Holstein hatte man so ein Handbuch noch nie gesehen, dort gibt es nur ein "Zettelchen".
    Beim Praktikum in Zuge ihres Studiums war keine neue Belehrung durch das Gesundheitsamt notwendig, es genügte die Belehrung durch den AG.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Beim Praktikum in Zuge ihres Studiums war keine neue Belehrung durch das Gesundheitsamt notwendig, es genügte die Belehrung durch den AG.

    Moin Axel,


    das ergibt sich ja schon aus der Kommentierung zum §43 IfSG. Erstmalig durch das Gesundheitsamt, danach durch den Arbeitgeber. Mir geht es darum, ob alle Beschäftigten diese Belehrung benötigen.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Dein Beispiel mit dem Apfel ist doch ganz gut. Ist ein Apfel im Abs. 2 des Paragraph 42 erwähnt? Meiner Meinung nach nicht, solange Du daraus keinen Obstsalat machst.
    Wird etwas gereicht, was sich in der Liste befindet, müssen die beteiligten Personen entsprechend belehrt werden.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin,


    so, die Einschätzung des Betriebsarztes ist auch eingetrudelt:


    Hallo Herr Guudsje,


    danke für Ihre sehr gut strukturierte und recherchierte Mail.
    Ich mache es kurz: Ihre Einschätzungen sind alle richtig.
    Zusammenfassend:

    • Erstbelehrung nach §43 IfSG erfolgt durch das Gesundheitsamt oder durch einen ermächtigten Arzt (darf nicht jeder Arzt machen!)
    • Folgebelehrung kann der Arbeitgeber machen.
    • Neue Mitarbeiter, die eine Bescheinigung für die Belehrung nach §43 IfSG vorlegen können, müssen nicht nochmal belehrt werden.
    • Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Personenkreis für die Belehrung nach §43 IfSG festgelegt werden. Hier ist ein pragmatischer Blick wichtig. Ihr Beispiel ist gut.

    |?


    Passt

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje ()