Moin,
heute mal wieder eine Fragestellung aus dem Bereich der Kinderbetreuung. In einer unserer Einrichtungen ist die Frage aufgekommen, ob alle Beschäftigten dieser Einrichtung eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes gemäß §43 IfSG benötigen und danach alle zwei Jahre gemäß §43 IfSG durch den Arbeitgeber zu belehren sind. Die Belehrung gemäß §35 IfSG ist unstrittig. Nach meiner Einschätzung stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Rechtsgrundlage §43 IfSG:
(1) Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie
1.über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 in mündlicher und schriftlicher Form vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und
2.nach der Belehrung im Sinne der Nummer 1 schriftlich erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei ihnen bekannt sind.
Der Absatz (1) greift nur für die erstmalige Ausübung der Tätigkeit. Hier muss durch das Gesundheitsamt oder einen beauftragten Arzt eine Bescheinigung erstellt werden. Alle nachfolgenden Belehrungen können durch den Arbeitgeber durchgeführt werden. Personen, die zu uns wechseln, aber bereits aufgrund früherer Tätigkeiten diese Bescheinigung/Belehrung erhalten haben, müssen nicht erneut zum Gesundheitsamt.
Zitat aus der Kommentierung zum §43 IfSG:
Absatz 1 gilt nur für die erstmalige Ausübung der Tätigkeiten. Dabei stellt die Regelung auf die Ausübung der Tätigkeiten selbst ab. Nicht von Bedeutung ist, bei welchem Arbeitgeber oder Dienstherrn die Tätigkeiten ausgeübt werden oder wurden.
Die Neuaufnahme der Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn bedeutet daher keine >>erstmalige<< Ausübung im Sinne der Vorschrift. Wie sich aus der Amtlichen Begründung ergibt, ist auch bei einem Wechsel innerhalb der in § 42 Abs. 1 IfSG geregelten Tätigkeiten keine neue Bescheinigung erforderlich. Für die Gültigkeit der Bescheinigung hat
es keine Auswirkungen, wenn die Tätigkeit unterbrochen wird.
Welcher Personenkreis wird vom §43 IfSG umfasst?
Das ist hier meines Erachtens relativ gut erläutert: https://www.lk-nienburg.de/portal/seiten/…0358-21500.html
Es kommt also darauf an, in welchem Umfang die Beschäftigten tatsächlich mit den Lebensmitteln oder mit Inventar oder Flächen, die Kontakt zu Lebensmitteln haben können, in Kontakt kommen. Es wird keine allgemeine Regelung geben, sondern es läuft wieder auf die Gefährdungsbeurteilung hinaus. Wenn ich einmal im Monat mit den Kindern Rohkostsalat mache, bin ich bei der Belehrung nach §43 IfSG dabei. Wenn ich einmal im Monat einen Apfel aufschneide, dann aus meiner Sicht nicht. Aus meiner Sicht sollte anhand der Tätigkeiten und Häufigkeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden, für welchen Personenkreis eine Belehrung gemäß §43 IfSG erforderlich ist.
Festzuhalten ist aber, dass nur für die erstmalige Ausübung der Tätigkeit die Variante Gesundheitsamt bzw. beauftragter Arzt zum Tragen kommt und auch nur dann, wenn die Person noch nie eine entsprechende Erstbelehrung und Bescheinigung erhalten hat. Wird z.B. eine Hauswirtschaftskraft angestellt, die bereit bei einem früheren Arbeitgeber diese Bescheinigung erhalten hat, ist keine erneute Vorstellung beim Gesundheitsamt notwendig. Alle Folgebelehrungen gemäß §43 IfSG können durch den Arbeitgeber durchgeführt werden, falls sie für die jeweilige Tätigkeiten notwendig sind.
Hat vielleicht jemand noch eine Quelle oder sogar einen Kommentar zum IfSG, der mich widerlegt oder bestätigt? Die Anfrage beim Gesundheitsamt war leider nicht wirklich zielführend.
Gruß Frank