Auslegung/Sinnhaftigkeit § 14 Abs. 1 ArbSchG - Unterrichtung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst

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  • Mahlzeit,


    Zitat von ArbSchG

    § 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
    (1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in
    ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein
    können, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2
    getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

    Im Vergleich dazu § 12 Abs. 1 ArbSchG.


    Gibt es iwo einen definierten Unterschied zwischen "unterweisen" und "unterichten" im Sinne des ArbSchG?
    Bei den Beschäftigten im ÖD muss laut Gesetz nur einmalig unterrichtet werden. Alle anderen Beschäftigten müssen regelmäßig unterwiesen werden. Wo kommt dieser Unterschied her, was steckt dahinter und hält sich jemand daran?


    Zumindest bei den Tarifbeschäftigten bereinigt § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 das einmalige Unterrichten.

    Gruß Roland

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  • Servus!


    Aus meiner Sicht mache ich da keinen Unterschied. MA aus dem ÖD oder der Wirtschaft sind für mich beides MA.
    Habe da - ganz grundsätzlich und nicht nur in diesem Beispiel - manchmal den Eindruck dass hier einige mit nicht ganz klarer Begrifflichkeit an diesen Texten herum ändern.
    Da hilft dann nur noch ein Blick unter der Rubrik Begriffe/Definitionen (falls vorhanden) oder dem m.E. oft vernachlässigten Sinn/Zweck von Gesetzen/Normen. Das setzt natürlich voraus, das ein Solcher vorhanden war/ist. 8o
    Kenne da manchen aus den UVen, Behörden, der das 'Wording' der eigenen Leute mit ziemliche drastischen Worten (die ich hier nicht wiedergeben möchte) tituliert hat. 8o
    Man denke da nur an das Chaos bei den Begrifflichkeiten der sog. Risikomatrix nach Nohl (die Nohl nicht mal so nannte!) der einzelnen BGs. Siehe hierzu u.a. DGUV I 205-021, DGUV I 217-018, GB BG ETEM, DGUV I 215-315.
    Da wird einem ganz 'schwumrich' dabei! <X Und dann noch die 'Unsitte' ein Produkt aus der Eintrittswahrscheinlichkeit und der Schadensschwere zu bilden. :cursing:


    Viele Grüße

    Professionelle 'Bedenkenträger' hat niemand gerne!
    Probleme hab ich selbst genug, Lösungen sind gefragt ...

    Einmal editiert, zuletzt von Aberle ()

  • Aus meiner Sicht mache ich da keinen Unterschied. MA aus dem ÖD oder der Wirtschaft sind für mich beides MA.

    Sehe ich auch so.


    Hier
    https://www.ergo-online.de/arb…servicelinks/#section-195
    gibt es noch Hinweise zu Rechtsquellen und Normen wo die beiden Begriffe verwendet werden.

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Meine Vermutung ist, da es im öffentlichen Dienst noch eigenes Recht gibt (Soldaten,- Beamten,- etcGesetz), wird das Thema dort nochmal präziser behandelt.
    ...ohne eines dieser Gesetze gelesen zu haben... :whistling:

    Grüße aus dem Bergischen Land


    Michael

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  • Im hessischen Beamtengesetz hat man dem Arbeitsschutz zumindest einen ganzen Paragrafen gewidmet. :whistling:


    § 83 HBG – Arbeitsschutz
    (1) Neben dem Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), gelten auch die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgrund der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung, soweit nicht die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister im Einvernehmen mit der für Arbeitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung Abweichendes regelt.
    (2) 1Für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, insbesondere bei der Polizei, den Zivil- und Katastrophenschutzdiensten und den Feuerwehren, kann die jeweils zuständige Ministerin oder der jeweils zuständige Minister durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwenden sind, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. 2Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit der für Arbeitsschutz zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und, soweit die für das Dienstrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister nicht selbst ermächtigt ist, im Einvernehmen mit dieser oder diesem erlassen. 3In den Rechtsverordnungen ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigung der Ziele des Arbeitsschutzgesetzes auf andere Weise gewährleistet werden.
    (3) 1Für jugendliche Beamtinnen und Beamte gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 2Aufsichtsbehörde im Sinne der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder, falls die jugendliche Beamtin oder der jugendliche Beamte in einer unteren Verwaltungsbehörde beschäftigt oder ausgebildet wird, die nächsthöhere Behörde.

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Also für die Angestellten im Öffentlichen Dienst sehe ich sowohl §12 als auch §14 als zutreffend.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Moin zusammen,


    ich bin jetzt ein wenig beruhigt, dass ich nicht alleine auf dem Schlauch stehe bzw. dem § 14 einfach wenig Beachtung in der Umsetzung geschenkt habe.
    Aber diejenigen von euch, die im ÖD tätig sind, wissen ja, wie viel Zeit und Arbeit Beamte in so entscheidene Paragraphen setzen. Immerhin geht es ja um einen immensensen und unüberschaubaren zeitlichen Aufwand (min. jedes Jahr) :whistling:

    Gruß Roland

  • Immerhin geht es ja um einen immensensen und unüberschaubaren zeitlichen Aufwand (min. jedes Jahr)

    Moin Roland,


    der öffentliche Dienst besteht nicht nur aus Menschen, die am Bildschirm sitzen und Kaffee trinken. :whistling:


    Von der Absturzgefährdung über Kohlenmonoxid, Baumfällarbeiten, Infektionsgefährdung, Feuchtarbeit, Schweißen, landwirtschaftliche Maschinen, Kran etc. habe ich hier die ganze Palette. :)


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Von der Absturzgefährdung über Kohlenmonoxid, Baumfällarbeiten, Infektionsgefährdung, Feuchtarbeit, Schweißen, landwirtschaftliche Maschinen, Kran etc. habe ich hier die ganze Palette. :)

    Die hab ich auch Frank, dass sind in der Regel aber die Leute, die den Sinn hinter den §§ verstehen ;)

    Gruß Roland