Mahlzeit,
Zitat von ArbSchG§ 14 Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
(1) Die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in
ihren Arbeitsbereichen über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sein
können, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2
getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Im Vergleich dazu § 12 Abs. 1 ArbSchG.
Zitat von ArbSchGAlles anzeigen§ 12 Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während
ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und
Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet
sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung
neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die
Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt
werden.
Gibt es iwo einen definierten Unterschied zwischen "unterweisen" und "unterichten" im Sinne des ArbSchG?
Bei den Beschäftigten im ÖD muss laut Gesetz nur einmalig unterrichtet werden. Alle anderen Beschäftigten müssen regelmäßig unterwiesen werden. Wo kommt dieser Unterschied her, was steckt dahinter und hält sich jemand daran?
Zumindest bei den Tarifbeschäftigten bereinigt § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 das einmalige Unterrichten.