Unterweisung durch Auftraggeber. Doppelt gemoppelt hält besser?

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  • Hallo Community,


    wir sind als Auftragnehmer teilweise 24/7 im Einsatz bei Auftraggebern auf dem Betriebsgelände. Es gibt Kunden, die unsere Beschäftigten teilweise bis zu 5 Stunden im Jahr unterweisen (online). Rechtlich gesehn scheint ja alles klar zu sein.
    Dennoch die Frage, macht es Sinn, die selben Inhalte ebenfalls zu unterweisen? Die Beschäftigten erhalten durch den Kunden eine Unterweisung von bis zu 5 Stunden im Jahr, hier geht es in erster Linie um Allgemeine Unterweisungen zu SRS, Witterung, Warn- und Schutzkleidung, Arbeiten im Freien, Verhalten bei Gefahren, Verhalten im Brandfall etc.. Tätigkeitsbezogene Unterweisungen sind kein Bestandteil. Allerdings muss jeder der das Gelände betritt und dort "arbeit verrichtet" diese 5 stündige Unterweisung jährlich nachweisen. Wir sind kein Subunternehmer im Sinne der Werkvertragsregelung. Die Beschäftigten erhalten durch den Auftraggeber ein Zertifikat, zu den durchgeführten Unterweisungen ausgehändigt. Die Unterweisung erfolgt zu 90 % online. Es geht hier schlichtweg um die Frage, ob im Zweifel die Unterweisung als Nachweispflicht (für die genannten Bereiche) langen oder ob diese durch den Auftragnehmer "erneut" durchgeführt werden muss.


    Oder lässt sich die Frage schlichtweg nur mit einem juristischen "es kommt darauf an" beantworten?


    Lieben Gruß
    Isoline

    Einmal editiert, zuletzt von isoline ()

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  • Wenn ich Dich richtig verstehe, geht es bei dieser "Unterweisung" mehr oder weniger um die "Spielregeln" im Hause des AG?


    Wenn hier fachliche Inhalte, die auch euren internen Bereich betreffen, Bestandteile sind, diese Inhalte mit euren Anforderungen konform gehen und ihr keine weiteren, zusätzlichen Anforderungen stellen must - dann kannst Du sehr wohl auf diese Unterweisung zurückgreifen. (Dabei steht jetzt allerdings nicht die Frage nach der ausschließlichen Durchführung von elektronischen Unterweisungen im Vordergund!)


    Sind eure Beschäftigten auch noch für andere AG unterwegs, müssen sie u.U. diese "Spielregeln" bei jedem AG durchgehen.


    Da diese Veranstaltungen allerdings erfahrungsgemäß stark auf die Anforderungen des jeweiligen Kunden eingehen glaube ich nicht, dass ihr damit zufrieden sein könnt. Eventuell könnt ihr jedoch darauf Bezug nehmen.


    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Servus!


    Da habe ich vor nicht mal vier Wochen einen sehr interessanten Vortrag von RA Prof.Dr. Wilrich gehört.
    Als Nichtjurist, der ich bin, war es ziemlich anspruchsvoll, den 'Feinheiten' (um nicht zu sagen advokatischen Argumenten) zu folgen. ;(
    Was ich mitgenommen habe, es hängt sehr viel von den genauen vertraglichen Verhältnissen (Dreieicksverhältnis AG - AN - MA) ab. Aber keiner der Parteien kann sich darauf berufen, sich was zu 'Sparen'. Eine formalisierte und inhaltliche Koordination ist zwingend notwendig. Am Besten präzise in den Verträgen festgelegt (inkl. Anpassungen). Klang für mich - in Teilen - irgendwie so nach SiGeKo. :D


    Oder lässt sich die Frage schlichtweg nur mit einem juristischen "es kommt darauf an" beantworten?

    Hast aber hast recht! Wie immer bei Juristen, 'es kommt drauf an'.


    Hab zwar die Folien von dem Vortrag - und bei Bedarf/Wunsch kann ich gerne Fragen, ob ich die hier seitenweise posten darf - aber sind ohne die Erläuterungen ziemlich harter Stoff. Wie ich gerade beim Durchblättern selber feststellen musste ... :huh::S<X

    Professionelle 'Bedenkenträger' hat niemand gerne!
    Probleme hab ich selbst genug, Lösungen sind gefragt ...

  • Wenn Eure Mitarbeiter vom Auftraggeber tatsächlich unterwiesen werden, also WEISUNGEN erhalten (die über das Ergebnis der Arbeitsaufgabe hinaus gehen), können sie sich geschlossen als Festangestellte bei Eurem Auftraggeber einklagen (versuchen, mit Erfolgchance > 0)


    Werden sie EINGEWIESEN (wo ist der Sammelplatz, was ist gefährlich, welche PSA ist Voraussetzung auf dem Betriebsgelände), ist das DGUV V1 § 6 und hat NICHTS mit den Unterweisungen aus zig anderen Paragraphen zu tun, die Eure Pflicht ist.


    Korrekt wäre, der Auftraggeber kommuniziert Euer Geschäftführung die Sachverhalte, und Ihr weist die Unterweisung gegenüber dem Auftraggeber nach. Trotzdem: was der Auftraggeber an Regeln kommuniziert, ist seine Sache. Eure Unterweisungen die Andere.


    Es ist auch ein Unterschied bei Nichteinhaltung:
    Einweisung: Hausrecht (Zivilrecht)
    Unterweisung: Arbeitsrecht, Strafrecht