Befugnisse einer Elektrisch unterwiesenen Person (EuP)

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  • Hallo zusammen,




    ich arbeite in der Zentrale einer großen Filialkette.




    In unseren Filialen haben wir Elektrisch unterwiesene Personen (EuP). Diese machen folgende Arbeiten:




    • Anschließen und Abklemmen von Leuchten und Spiegelschränken
    • Austausch Leuchtmittel
    • Fehlersuche (Eingrenzung) an der Unterverteilung (UV)
    • Wöchentlicher Test des FI-Schutzschalters in der Leuchtenabteilung.



    Die Mitarbeiter sind beauftragt.




    Die DGUV Vorschrift 3 weist darauf hin, dass die Überwachung der oben aufgeführten Arbeiten durch eine Elektrofachkraft erfolgen muss.




    Meine Frage ist jetzt: Muss bei jeder der oben aufgeführten Arbeiten die Elektrofachkraft vor Ort sein oder reicht es aus, wenn man Stichprobenartig eine Überprüfung durchführt?




    Vielen Dank im Voraus.

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  • Mal kurz DGUV 0 eingeschaltet:


    Wenn bei diesen Arbeiten jedesmal eine Elektrofachkraft vor Ort sein müßte, wäre die elektrisch unterwiesene Person überflüssig...


    In den Durchführungsanweisungen zur DGUV 3 findest du:
    "das Überwachen, erforderlichenfalls das Beaufsichtigen der Arbeiten und der Arbeitskräfte,
    z.B. bei nichtelektrotechnischen Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile."


    Überwachen ist nicht gleich Beaufsichtigen.


    In diesem Sinne
    Der Michael

    "You'll Clean That Up Before You Leave..." (Culture/ROU/Gangster Class)

  • Nach meiner Definition ist diese Tätigkeit nicht von einer EuP durchzuführen.
    Dazu benötigt die Person eine Qualifizierung zur Elektrofachkraft (für festgelegte Tätigkeiten).
    Das sollte die Elektrofachkraft aus eurem Hause bei der schriftlichen Beauftragung eigentlich beachtet haben.


    Der wöchentliche Test, ich gehe davon aus das damit die einwandfreie Funktion des FI´s durch betätigen der Prüftaste gemeint ist, kann auch von einem Laien gemacht werden wenn der Sicherungsverteiler in dem sich die FI´s befinden vollständig gegen direktes Berühren (IP2X) geschützt ist. Ansonsten passt das mit dem EuP.

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  • Habt Ihr eine?

    Ja

    Gruß tanzderhexen


    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft"
    Werner von Siemens, Zitat von 1880
    „Wir können den Wind nicht ändern, aber die Segel anders setzen.“
    Aristoteles griech. Philosoph 384 -322 v. Chr.

  • Vielen Dank für eure Mühen.


    Mittlerweile habe ich die offizielle Definitionen der BG zum Thema gefunden.



    → Elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP)
    Da Elektrofachkräfte in vielen Betrieben nicht oder nicht ständig zur Verfügung stehen, kann der/die Unternehmer/-in für bestimmte Arbeiten elektrotechnisch unterwiesene Personen einsetzen. Beispiele für die in Frage kommenden Arbeiten sind in der Tabelle 1 aufgeführt.
    Als elektrotechnisch unterwiesene Person gilt, wer durch eine Elektrofachkraft ausreichend unterrichtet wurde, so dass sie Gefahren vermeiden kann, die von der Elektrizität ausgehen können. Die Unterweisung sollte folgende Einzelpunkte umfassen:

    • Gefahren des elektrischen Stroms für den menschlichen Körper;
    • Rechtsgrundlagen, insbesondere Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ unter Berücksichtigung der zutreffenden VDE-Bestimmungen;
    • die fünf Sicherheitsregeln;
    • notwendige Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen;
    • praktische Unterweisung in den durchzuführenden Arbeiten.

    Die Inhalte der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten. Es ist sinnvoll, diesen Vermerk mit einer Beauftragung der elektrotechnisch unterwiesenen Person zu koppeln. In der Beauftragung sind im Einzelnen die im Rahmen der Unterweisung geschulten Inhalte aufgeführt.


    Nach erfolgreicher Ausbildung hat der/die Unternehmer/-in die elektrotechnisch unterwiesene Person stichprobenartig durch eine Elektrofachkraft überprüfen zu lassen.
    Hierbei soll festgestellt werden, ob die elektrotechnisch unterwiesene Person die Aufgaben entsprechend der Unterweisung ausführt.
    Stellt die Elektrofachkraft während der Unterweisung oder später mangelnde Eignung oder fehlerhaftes Verhalten fest, so muss sie den/die Unternehmer/-in darüber informieren.
    Die Überprüfung muss in Abhängigkeit von Art und Umfang dieser Arbeiten in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden, mindestens jedoch einmal jährlich.



    Ein schönes Wochenende!

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  • Moin, EuP`s,
    vor kurzem bin ich bei einem Dienstleister von uns an einem Aquarium in seinen Räumen stehen geblieben. Mir ist der Mehrfach- Verteiler aufgefallen. Dort steckte ein elektr. Gerät der Schutzklasse 2 in der Dose, dass seinen Weg und Bestimmung im Wasser hatte (Heizung?). Soweit so gut, es schien, dass das auch so handelsüblich und somit Stand der Technik ist.
    Nun ist es doch durch aus denkbar, dass der Heizstab bricht und das Wasser unter Spannung gerät (jeder Tauchsieder hat SK1). Da kein Schutzleiter vorhanden ist kann kein Fehlerstrom abfließen, folglich auch kein RCD abschalten. Erst wenn man (Kind) in das Wasser greift, fließt der Strom über den Körperwiderstand ab und der RCD schaltet ab.
    Scheinbar ist das konform mit den Fachvorschriften. Mich als Arbeitsschützer stört es trotzdem weil ich billigend in Kauf nehme, dass ein Mensch zum elektischen Leiter werden muss, bevor die Sicherheitseinrichtung abschaltet.
    Das Teil wird also jede elektrische Betriebsmittelprüfung bestehen.
    So lange ich es nicht besser weiß, würde ich so ein Teil in meinem Betrieb nicht aufstellen lassen. Wie seht Ihr das?


    Nullleiternetze, bis 2008 noch verbaut, stehen unter Bestandsschutz. Da gibt es keinen RCD! Da bleibe ich dann kleben, bis mich jemand mit dem Holzknüppel ab/erschlägt?


    Grüße

  • Nullleiternetze, bis 2008 noch verbaut, stehen unter Bestandsschutz. Da gibt es keinen RCD! Da bleibe ich dann kleben, bis mich jemand mit dem Holzknüppel ab/erschlägt?

    Seit 1973 (west) bzw 1996 (Ost) ist die klassische Nullung verboten, seit 2009 haben wir FI Pflicht für Steckdosen und seit 2018 generelle FI Pflicht.. Mal grob umrissen



    Nun ist es doch durch aus denkbar, dass der Heizstab bricht und das Wasser unter Spannung gerät (jeder Tauchsieder hat SK1). Da kein Schutzleiter vorhanden ist kann kein Fehlerstrom abfließen, folglich auch kein RCD abschalten. Erst wenn man (Kind) in das Wasser greift, fließt der Strom über den Körperwiderstand ab und der RCD schaltet ab.


    Der RCD ist ein + an Sicherheit, aber kein Garant... egal ob SKI oder SKII

    Mfg Dierk

    Elektriker aus Leidenschaft :thumbup: