Showlaser / Projektionslaser Gefährdungsbeurteilung

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  • Moin,


    wir haben bei uns einen Showlaser Briteq Club 7 MK3 in unserem Theater im Einsatz. Die Laserklasse ist 3B.
    Leistungsdaten:

    • Rot 300mW (650nm)
    • Grün 50mW (532nm)
    • Blau 140mW (450nm)

    Laserscanner 20kHz


    Ich sitze gerade an der Gefährdungsbeurteilung. Bislang habe folgendes auf dem Schirm:


    • Elektrische Gefahren
    • Brandgefahr
    • Gefahr von Hautschädigungen
    • Gefahr der Schädigung der Augen
    • Absturz des Gerätes bei hängender Montage
    • Fehlfunktion (stehender Strahl)
    • Falsch bemessene Sicherheitsbereiche
    • Bedienung nur durch geschultes, unterwiesenes Personal
    • Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche
    • Betriebsanzeige bei der BG und dem Regierungspräsidium
    • Bestellung Laserschutzbeauftragte
    • Ausbildung der Laserschutzbeauftragten nach DGUV-G 303-005
    • Epileptiker im Publikum
    • Blendung
    • Bedienung über Schlüsselschalter

    Der Laser wird in der Regel in drei Modi verwendet:


    • Projektion von der Bühne in den Publikumsbereich (mit Sicherheitsbereichen, Abregelung bis hin zur kompletten Abschaltung)
    • Projektion aus dem Publikumsbereich auf die Bühne (ausreichende Sicherheitsabstände, so dass das Publikum den Laser nicht erreichen kann)
    • Projektion aus der Oberbühne senkrecht auf die Theaterbühne (Sicherheitsabstand ist gewährleistet)


    Habe ich noch etwas vergessen? Hat vielleicht von Euch jemand für einen solchen Showlaser eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und ist bereit, sein Wissen zu teilen. Im voraus bereits besten Dank für jeden Hinweis und jede Hilfe. Wenn ich fertig bin, stelle ich die Gefährdungsbeurteilung natürlich gerne im Downloadbereich ein.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

    Einmal editiert, zuletzt von Guudsje ()

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  • Moin Frank,
    wie schaut es aus mit gefährlicher Reflexion des Laserstrahls?
    Ist es ausgeschlossen das der Laser bei Projektion in das Publikum gefährlich reflektiert?


    Gruß
    Dirk

    Die Zeit ist ein großer Lehrer.
    Das Unglück: Sie tötet ihre Schüler


    Es ist einfacher ein Atom zu spalten als ein Vorurteil (Albert Einstein)

  • Moin Dirk,


    ja Spiegelkugeln und ähnliches werden abgehängt. Wenn Spiegel oder ähnliches zum Kulissenbild gehören, wird das Gerät nicht eingesetzt.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Moin Michael,


    okay, das hätte ich vielleicht noch schreiben sollen. Mit liegen folgende Schriften vor:


    • TROS in allen Teilen
    • DGUV-V 12
    • DGUV-G 303-005
    • DGUV-I 203-036 (ehemals BGI 5007)
    • OStrV
    • BAuA "Damit nichts ins Auge geht - Schutz vor Laserstrahlung"
    • Leitfaden "Laserstrahlung" des Fachverbandes für Strahlenschutz e.V.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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    • Betriebsanzeige bei der BG und dem Regierungspräsidium

    Hi Frank,


    frag mal bei eurer BG nach.
    Einige Unfallversicherungsträger (z.B. die UK NRW) haben die DGUV Vorschrift 12 „Laserstrahlung" außer Kraft gesetzt.
    Die Anzeige von Lasern beim Unfallversicherungsträger entfällt dann.

    Gruß Roland

    Einmal editiert, zuletzt von RKKV ()

  • Moin Roland,


    die Anfrage läuft bereits, da die DGUV 12 zwar in einigen Bereichen zurückgezogen wurde (z.B. UK NRW), aber auf der Website der DGUV immer noch als Publikation zu finden ist. Ich dachte immer, entweder ist eine DGUV Vorschrift aktuell oder sie ist zurückgezogen; aber dass einzelne Unfallkassen nur für ihren Hoheitsbereich Vorschriften zurückziehen, hatte ich so nicht auf dem Schirm.


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Ich empfehle Dir dringend, die Arbeit an den Gefährdungen durch den Betrieb des Lasers einzustellen, und ERST einen Laserschutzbeauftragten zu bestellen. Die GB nach BetrSichV kannst natürlich schon mal vorarbeiten.


    Bei der Programmierung des Lasers muss Vieles beachtet werden, was Du jetzt "ausarbeitest", und der Laserschutzbeauftragte per Ausbildung schon mitbringt. Die Schutzmaßnahmen hängen dann vom Einsatz ab. Prismen, schnelle Bewegungen/Rotation u.v.m. machen Deine "Schutzmaßnahmen" überflüssig. Du darfst auch mit LK4 direkt in die Augen brennen. Klassisch: die Bereichskanner aus der Arbeitssicherheit sind IR-Laser Klasse 4 innerhalb doppelter Wellenlänge sichtbaren Lichts und leuchten direkt ins Auge. Die dürfen das, den sie rotieren mit 6000 upm. Wehe, das Ding bleibt stehen (hat eine eingebaute Sicherheit - geht dann aus). Du darfst also ins Publikum leuchten und den Strahl reflektieren lassen - aber nur kurz. Das muss berechnet werden. Die Dokumentation der Programmierung ist dann Deine/Eure Gefährdungsbeurteilung


    Auch wenn Du, wenn ich mich recht entsinne, anderer Meinung warst, aber der Laserschutzbeauftragte muss den Betrieb des Lasers überwachen. Die GB wird entsprechend mit dem Laserschutzbeauftragten erstellt.


    Eine elektrische Gefährdung liegt nicht vor, es sei denn, es wird an aktiven Teilen gearbeitet. Das Gerät muss natürlich ins Prüfkataster (organisatorisch: Prüfpflichten). Vermutlich betreibt Ihr die Geräte auch noch ortsfest.


    Der Betrieb des Lasers muss übrigens angezeigt werden:


    https://www.bgetem.de/arbeitss…-zum-thema-laserstrahlung


    Du kannst jetzt aber auch gerne an die Decke geben, und alles anders machen...



    P.S.: klassisch für Lasershows ist, dass alle Beteiligten (außer der Kabelträger) Laserschutzbeauftragte sind. Das war bei meinem "Ausbilder" so, und auch bei einem Betrieb, wo ich externe SiFa war (die haben das schon vor mir so geregelt). Jeder, der einen Laser angefasst hat (die haben Showlaser gebaut, vertrieben und betrieben für eigene Shows), war bestellter Laserschutzbeauftragter. Alles andere hat der Chef nicht hingenommen.


    Was er ebenfalls nicht hingenommen hat, waren Sicherheitseinrichtungen in seinem hoch künstlerischen Showroom. Keine Notbeleuchtung, auch dann nicht, wenn sie erst einschaltet, wenn Laser aus ist, keine Feuerlöscher, nichts.... Ich habe das Ingenieurbüro als ext. SiFa dann Richtung interne SiFa verlassen, und weiß nicht, wie es mit dem Laser-Laden-Kunden weiterging.

    Einmal editiert, zuletzt von zzz ()

  • Moin,


    die Antwort der UK bezüglich der DGUV 12 ist mittlerweile eingetroffen.

    Zitat von UK


    Sehr geehrter Herr Guudsje,


    die Vorschrift 12 ist bei der UKH offiziell nicht zurückgezogen worden. In Teilen wird bei der Beratungs- und Überwachungstätigkeit auf die Inhalte zurückgegriffen. Allerdings entspricht eine flächendeckende Anzeige unserer Mitgliedsbetriebe an uns gemäß §5 (1) DGUV-V 12 nicht der gelebten Praxis. Die gängige Verfahrensweise ist die, dass im Mitgliedsbetrieb ein zentrales Verzeichnis der Lasereinrichtungen geführt wird, das uns dann auf Anfrage vorgelegt werden kann.

    Ich empfehle Dir dringend, die Arbeit an den Gefährdungen durch den Betrieb des Lasers einzustellen, und ERST einen Laserschutzbeauftragten zu bestellen.

    Die Kollegen, die mit dem Gerät arbeiten, sind nach der alten BGV B2 ausgebildet und bringen das notwendige Wissen bereits mit. Sie werden jetzt nochmals nach dem DGUV-G 303-005 qualifiziert. Die Bestellung läuft bereits, wobei ein Blatt Papier noch keinen Arbeitsunfall verhindert hat.


    Natürlich sind die Kollegen mit im Boot. Ich schreibe keine Gefährdungsbeurteilungen vom Schreibtisch aus, da ich überhaupt nicht das notwendige Fachwissen besitze, um von Kohlenmonoxid über einen Aerifizierer bis hin zum Showlaser alles beurteilen zu können. Ich nehme immer die Jungs und Mädels "von der Front" mit, da diese das größere Wissen und die Erfahrung mit den Tätigkeiten haben.

    Du darfst also ins Publikum leuchten und den Strahl reflektieren lassen - aber nur kurz. Das muss berechnet werden. Die Dokumentation der Programmierung ist dann Deine/Eure Gefährdungsbeurteilung

    Eben. Genau deswegen werden ja die einzelnen Gefährdungen beleuchtet und das Risiko beurteilt. Von Schutzmaßnahmen habe ich noch gar nichts geschrieben. Ich werde nicht an das komplette Publikum Laserschutzbrillen verteilen. Dafür gibt es ja die Programmierung solcher Geräte und die Festlegung der Sicherheitsbereiche durch die Laserschutzbeauftragten.

    Auch wenn Du, wenn ich mich recht entsinne, anderer Meinung warst, aber der Laserschutzbeauftragte muss den Betrieb des Lasers überwachen.

    Sooooo umfangreich ist dieser Thread jetzt nicht, dass ich diese Aussage von mir überlesen hätte. :whistling:

    Die GB wird entsprechend mit dem Laserschutzbeauftragten erstellt.

    Siehe weiter oben. Das ist bei uns gelebte Praxis.

    Der Betrieb des Lasers muss übrigens angezeigt werden:

    Nein, das stimmt pauschal so nicht. In den Bereichen, in denen die DGUV 12 zurückgezogen wurde, gibt es nur noch die OStrV, und in der ist eine Anzeigepflicht nicht normiert. In manchen Bereichen werden diese Meldungen aufgrund fehlender rechtlicher Grundlage aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mehr bearbeitet, wenn Sie trotzdem gemeldet werden. Siehe hierzu z.B. die Bezirksregierung Köln und Beitrag Nummer 6.

    Eine elektrische Gefährdung liegt nicht vor, es sei denn, es wird an aktiven Teilen gearbeitet.

    Warum soll eine elektrische Gefährdung nicht vorliegen können? Alles was ein Kabel und einen Stecker hat, kann im Fehlerfall zu einer elektrischen Gefährdung führen. Das beleuchte ich in der Gefährdungsbeurteilung und bewerte es. Es genügt ja eine durchgescheuerte Isolierung oder ähnliches.

    Vermutlich betreibt Ihr die Geräte auch noch ortsfest.

    wir haben bei uns einen Showlaser Briteq Club 7 MK3 in unserem Theater im Einsatz.

    Projektion von der Bühne in den Publikumsbereich
    Projektion aus dem Publikumsbereich auf die Bühne
    Projektion aus der Oberbühne senkrecht auf die Theaterbühne

    ohne Worte :whistling:


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

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  • Moin,


    in der Bedienungsanleitung des Lasers wird auf das Merkblatt "Lasergeräte in Diskotheken und bei Show-Veranstaltungen" Bezug genommen. Leider finde ich nur uralte Versionen dieses Merkblattes, als die BGV-B2 noch existierte. Ist das Merkblatt noch aktuell oder ist das mit der BGV-B2 in der Versenkung verschwunden?


    Gruß Frank

    Ich stelle die Schuhe nur hin. Ich ziehe sie niemandem an.

  • Moin,


    bei uns im Studio wurde dann oftmals noch Bühnennebel eingesetzt um den Effekt schön mit den Kameras einzufangen, vielleicht auch noch ein Punkt der zu bedenken ist. Ansonsten würde ich sagen das es schon ganz gut aussieht! Von wem kommst denn der Laser? Tarm hat immer alles schön vorab eingereicht und wir hatten nie irgendwelche Probleme.


    Gruß Julian

    Philipp Kohlhöfer: Falls Deutschland wirklich ausstirbt, wäre es schön, wenn die Idioten zuerst verschwinden.


    Geduld, ist die Kunst, langsamer wütend zu werden!


    Sitzen ist das neue Rauchen :/!

  • Hi,


    das mir bekannte Merkblatt "Lasergeräte in Diskotheken und bei Show-Veranstaltungen" ist Stand 10 / 2000 und obwohl es nicht mehr aktuell ist, ist mir zumindest in Bayern keine aktuellere Auflage bekannt. Bei Bedarf kannst du diesbezüglich mal bei deinem Landesamt für Arbeitsschutz nachfragen, ob es von deren Seite eine aktuellere Fassung gibt ;) .


    In Bayern wurde auf die GUV-I 5007 verwiesen, die mit Stand 2007 heutzutage vermutlich auch erstmal inhaltlich auf Aktualität zu prüfen ist.


    schöne Grüße