Hallo zusammen
Ich überarbeite zur Zeit eine Betriebsanweisung unserer Instandhaltung, wo ich einen Verweis auf die alte VBG 5 gefunden habe.
Gibt es da was neueres bzw ist das jetzt nicht DGUV???
Weis da jemand etwas und kann mir weiterhelfen?
Für Bügelmaschinen habe ich was gefunden. Jedoch sonst nichts.
Es handelt sich bei uns um arbeiten an Präparationsgetrieben.
Ich danke euch für eure Hilfe
Hier der Auszug:
Desweiteren gilt die Unfallverhütungsvorschrift VBG 5 „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“.
Auszug aus Unfallverhütungsvorschrift VBG 5 „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“:
Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten
§ 27. (1) Soweit beim Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf oder Instandhalten Personen durch gefahrbringende Bewegungen des kraftbetriebenen Arbeitsmittel gefährdet werden können, darf mit diesen Arbeiten erst begonnen werden, nachdem
- gefahrbringende Bewegungen zum Stillstand gekommen sind,
- ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen und
- ein Ingangkommen gefahrbringender Bewegungen infolge gespeicherter Energie verhindert ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf das Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf oder das Instandhalten bei im Gang gesetztem kraftbetriebenen Arbeitsmittel vorgenommen werden, wenn diese Arbeiten nicht anders durchgeführt werden können. In diesm Fall müssen
- die vorhandenen Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion benutzt werden.
oder, soweit diese nicht anwendbar sind,
2.andere Vorrichtungen verwendet werden
oder, soweit auch dies nicht möglich ist,
3.geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden.