Rüsten, beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhaltung vbg 5 1. April 1934

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  • Hallo zusammen


    Ich überarbeite zur Zeit eine Betriebsanweisung unserer Instandhaltung, wo ich einen Verweis auf die alte VBG 5 gefunden habe.
    Gibt es da was neueres bzw ist das jetzt nicht DGUV???
    Weis da jemand etwas und kann mir weiterhelfen?
    Für Bügelmaschinen habe ich was gefunden. Jedoch sonst nichts.
    Es handelt sich bei uns um arbeiten an Präparationsgetrieben.
    Ich danke euch für eure Hilfe


    Hier der Auszug:



    Desweiteren gilt die Unfallverhütungsvorschrift VBG 5 „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“.



    Auszug aus Unfallverhütungsvorschrift VBG 5 „Kraftbetriebene Arbeitsmittel“:



    Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhalten


    § 27. (1) Soweit beim Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf oder Instandhalten Personen durch gefahrbringende Bewegungen des kraftbetriebenen Arbeitsmittel gefährdet werden können, darf mit diesen Arbeiten erst begonnen werden, nachdem


    • gefahrbringende Bewegungen zum Stillstand gekommen sind,
    • ein unbefugtes, irrtümliches oder unerwartetes Ingangsetzen und
    • ein Ingangkommen gefahrbringender Bewegungen infolge gespeicherter Energie verhindert ist.


    (2) Abweichend von Absatz 1 darf das Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf oder das Instandhalten bei im Gang gesetztem kraftbetriebenen Arbeitsmittel vorgenommen werden, wenn diese Arbeiten nicht anders durchgeführt werden können. In diesm Fall müssen


    • die vorhandenen Schutzeinrichtungen und Einrichtungen mit Schutzfunktion benutzt werden.

    oder, soweit diese nicht anwendbar sind,


    2.andere Vorrichtungen verwendet werden


    oder, soweit auch dies nicht möglich ist,
    3.geeignete organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden.

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  • Hi,


    ich denke mal du suchst die DGUV Regel 100-500.


    Ich würde den Satz jedoch streichen oder teilweise streichen.


    "Des Weiteren gelten die Unfallverhütungsvorschriften"


    Ich finde den Satz an sich nicht hilfreich, da sowieso keiner in dem Moment da nach schauen kann. Wenn sich schon einer dazu durch ringt eine Betriebsanweisung zu lesen, muss da nicht drin stehen welche zusätzlichen Gesetzte, Vorschriften, Regeln, Informationen oder sonst etwas noch gilt.


    Wenn jemand noch mehr Informationen haben will braucht er halt nochmal eine Unterweisung.


    Gruß

    "Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft."


    Werner v. Siemens, Berlin 1880

  • Hallo


    Danke für deine schnelle Antwort.
    In der Überarbeiteten Version, würde ich es auch nicht mehr rein nehmen.
    Da gebe ich dir vollig recht. Danke für den Hinweis
    Ich habe im link alles gefunden, was ich gesucht habe.
    Danke