Änderungen im ADR 2019

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  • Hallo,


    gibt es schon Gerüchte oder Erkenntnisse aus genauem Wissen welche Änderungen / Neurungen hier auf uns zukommen.
    Stimmt es (Gerücht), dass zukünftig das Abschleppen von Fahrzeugen (am Haken oder auf Fahrzeugen !!!![nicht privat]!!!!!) oder auch die Überführung unter Anforderungen des ADR (also gekennzeichnet) durchgeführt werden müssen?
    Das beigefügte Dok ist vom DSLV.

    Dateien

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
    „Freiheit ist nicht, das zu tun, was Du liebst, sondern, das zu lieben, was Du tust.“
    (Leo Tolstoi)

    *S&E* Glück auf


    Gruß Mick

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  • Schon mal in den Kalender geschaut? Das ADR 2019 ist doch schon gültig.
    Wenn mich meine Erinnerung nicht täuscht gibt es mal wieder ein paar Änderungen bei den Lithium Batterien. Dann noch Änderungen bei den Gefahrzetteln: nachdem inzwischen eine 2mm breite Linie in 5mm Abstand vom Rand der Zettel gefordert war und alle betroffenen Anwender ihre alten Gefahrzettel entsorgt haben, ist die Forderung nach den 2mm wieder gestrichen worden.


    Bei den abgeschleppten Fahrzeugen dürfte sich nichts ändern. Man kann diese ja als Maschine ansehen, die gefährliche Stoffe enthält, was dann z.B. zu UN 3363 führt. Da gilt dann nach 1.6.1.46 weiter die Freistellung bis 31.12.2022. Ich gehe davon aus, dass diese Ausnahme verlängert wird. Wäre ja auch kaum praktikabel.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Schon mal in den Kalender geschaut? Das ADR 2019 ist doch schon gültig.
    Wenn mich meine Erinnerung nicht täuscht gibt es mal wieder ein paar Änderungen bei den Lithium Batterien. Dann noch Änderungen bei den Gefahrzetteln: nachdem inzwischen eine 2mm breite Linie in 5mm Abstand vom Rand der Zettel gefordert war und alle betroffenen Anwender ihre alten Gefahrzettel entsorgt haben, ist die Forderung nach den 2mm wieder gestrichen worden.


    Bei den abgeschleppten Fahrzeugen dürfte sich nichts ändern. Man kann diese ja als Maschine ansehen, die gefährliche Stoffe enthält, was dann z.B. zu UN 3363 führt. Da gilt dann nach 1.6.1.46 weiter die Freistellung bis 31.12.2022. Ich gehe davon aus, dass diese Ausnahme verlängert wird. Wäre ja auch kaum praktikabel.

    Meines Wissen werden die Änderungen zum 01.01.2019 gültig, Ende der Übergangsfrist 30.06.2019

    Man(n) ist erst dann ein Superheld, wenn man sich selbst für Super hält!
    (unbekannt)
                                                                                                                                                              
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    Gruß Mick

  • Die von mir erwähnte Freistellung ist im ADR 2019 unter Punkt 1.6.1.46 explizit enthalten, mit dem Datum bis 31.12.2022. Es wird dabei auf die Regelung im ADR 2017 verwiesen, die im ADR 2019 gelöscht ist.
    Klingt kompliziert, ist es im Prinzip auch, wenn man aber alles durchliest versteht man es dann auch.


    => Entsprechend ADR 2019 ist die Freistellung bis 2022 festgelegt. Somit kann man mit dem ADR 2021 oder sogar noch ADR 2023 eine Nachfolgeregelung generieren.
    Weiterhin kann man hier schön sehen, dass es manchmal sinnvoll ist eine alte Variante einer Regelung aufzubewahren, denn wer sein ADR 2017 bereits entsorgt hat, hat nur das Problem, dass er die konkrete Regelung im ADR 2019 nicht findet, da ja auf die Textpassage von ADR 2017 verwiesen wird.

    Zur besseren Lesbarkeit verwende ich in meinen Beiträgen das generische Maskulinum. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

  • Hallo,
    habe hier 3 Links zum Thema ADR 2019



    „Anlage zur Neufassung des ADR 2019" GRATIS unter www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl219014_Anlageband.pdf.

    "Leitfaden ADR 2019 – Die wichtigsten Änderungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße im Überblick“ des DSLV
    www.dslv.org/dslv/web.nsf/gfx/4A068032ACF0E115C125832200440087/$file/ADR%202019%20Leitfaden.pdf.

    "VCI-Leitfaden: Gefahrgutvorschriften 2019 – Wesentliche Vorschriftenänderungen 2019“
    www.vci.de/langfassungen/langfassungen-pdf/2018-11-05-vci-leitfaden-gefahrgutvorschriften-wesentliche-aenderungen-2019.pdf


    Gruß Frank

    Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden;
    es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)

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